Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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der evangelischen Gemeinde zu Ludweiler die Erlaubniß
ertheilt, Behufs Aufbringung der Mittel zur Deckung der
aus dem ausgeführten Reparaturenbau und Thurmbau der
dortigen Kirche verbliebenen Schuld eine Hauscollecte bei
den evangelischen Bewohnern der Rheinprovinz bis zum
Schlusse dieses Jahres durch Deputirte aus der genannten
Gemeinde abhalten zu lassen.
Indem wir Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß
bringen, bemerken wir, daß folgende Personen mit Abhal⸗
tung dieser Collecte beauftragt sind:
1. Bachelier Johann Philipp,
2. Rausch Jacob, pensionirter
3. Kunkel Jacob, pensionirter
4. de Wyl, Wilhelm, Pfarrer
5. Schmidt Jacob, Lehrer,
6. Mathaei Johann Jacob, Lehrer.
Trier, den 15. März 1882.

Die Verlegung des Amtslokals der Bürgermeisterei
Friedrichsthal in das der Gemeinde Friedrichsthal gehörige,
iin Orte Friedrichsttal belegene Wohnheus Nr. 308 2 ist
bvon uns genehmigt worden und erklären wir dasselbe hier—
durch als Gemeindehaus, woselbst vom Tage der Verlegung
ab die Civilstandsakte aufzunehmen und die Eheverkündigungen
gesetzlich zu veröffentlichen sind.
Trier, den 14. März 1882.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Steckbrief.
Gegen den Schieferdecker Heinrich Für st aus St. Johann,
welcher flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares Urtheil
der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Saar—
brücken vom 10. Februar 1882 erkannte Gefängnißstrafe
von sechs Monaten vollstreckt werden. Es wird ersucht,
denselben zu verhaften und in die Strafanstalt zu Trier
abzuliefern.
Saarbrücken, den 25. März 1882.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.

Steckbrief.
Gegen den Fuhrmann Nikolaus Schmitz aus Barden—⸗
bach, zuletzt zu St. Johann wohnhaft, welcher flüchtig ist,
ist die Untersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wird ersucht denselben zu verhaften und dem
Königlichen Amtsgericht zu Saarbrücken vorzuführen.
Saarbrücken, den 25. März 1882.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.

Steckbrief.
Gegen den Hausirer Joseph Schilling, 34 Jahre
alt, aus Mittelhofen, Amt Renneroth-Nassau, welcher flüchtig
ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung ver—
ängt.
sißs wird ersucht, denselben zu verhaften und dem
Königlichen Amtsgericht zu Saarbrücken vorzuführen.
Saarbrücken, den 25. März 1882.
Der Konigliche Erste St aatsanwalt.
Pattberg.

Bekanntmachung des Landrath s-Amtes.
Bereits durch Verfügung der Königlichen Regierung
zu Trier vom 5. September 1877 J. A. 10462 ist für
alle Gemeinden eine geregelte Rummerirungder Häuser
angeordnet worden.
Diese Anordnuung wird in Folge neueren Erlasses
mit dem Bemerken den Herrn Bürgermeistern in Erinne—
rung gebracht, daß alle Neubauten sofort nach deren
Feruigftellung mit Hausnummern zu versehen sind.
Die Angabe der letzteren darf alsdann in den Ge—
bäudebeschreibungen und den zum Zwecke der Steuerveranlagung
 aufzustellenden Nachweisungen nicht fehlen.
Von etwaigen Aenderungen der Nummerirung der
Häuser ist den Herrn Kataster-Beamten jedesmal Kenntniß
zu geben.
Saarbrücken, den 283. März 1882.

Das Musterungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an den
bezeichneten Tagen und Stunden im Saale der Karl Schuh⸗
mann'schen Wirthschaft hierfelbst stattfinden:
Bürgermeisterei
Dienstag, 11. April Saarbrücken 912 Uhr V.⸗M
Mittwoch, 12. April St. Johann 7 Uhr V.⸗M.
Donnersiag, 13. April Malstatt-Burbach? Uhr V.M
Freitag, 14. April Dudweiler 7 Uhr V.M
Samstaäg, 15. April Heusweiler Uhr V.⸗M.
Montag, 17. April Sellerbach Uhr V.⸗M.
Dienstag, 18. April Sulzbach Uhr V.M.
Mittwoch, 19. April Püttlingen Uhr V.⸗M
Donnerstag, 20. April Friedrichsthal Uhr V.⸗M.
F Ludweiler Uhr V.M
10. Freitag, 21. April Kleinblittersdorf Uhr V.M
„Völklingen 9 Uhr V.⸗M
11. Samstag, 22. April St. Arnual 8 Uhr V.M
„. ,„ Bischmisheim 9 Uhr V.M
12. Montag, 24. April Gersweiler 918 Uhr V. M
13. Dienstag 25. April 8 Uhr V.⸗M. Loosung der Alters
klasse von 1862 für den ganzen Kreis.
Saäͤmmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende Ge—
stellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
dersehen, vor der Königlichen Ersatz- Commission zur Muste⸗
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren Jahr—
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen
nach 8 24 ad 7 der Ersatz-⸗Ordnung vom 28. September
1878, mit Geldbuße bis zu 80 Mark oder Haft bis zu
Tagen bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswil—
liger Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Ein—
stellung der als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zu—
sässig. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungs
termine verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen
welches, insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich ange—
stellt ist, durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermir
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus
ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung
oder des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in BSerücksichtigung
dürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiunger
vom Weilitärdienfie zulässig sind, sind die betreffenden An
            
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