Vorhandensein von Trichinen oder
Finnen festgestellt, so hat der
Fleischschauer dem Eigenthümer und
der Ortspolizeibehörde hiervon ohne
Verzug Anzeige zu machen. Von
den als trichinös befundenen
Schweinen oder Schweinetheilen
sind 2—283 mikroskopische Präparate
wohl verkittet, von dem Fleisch—
schauer an die Ortspolizeibehörde
abzuliefern und zur eventuellen
Revision dort wenigstens drei Mo—
nate aufzubewahren.
816.
Schweine, welche vom FJleisch
schauer in bedeutendem Grade finnig
befunden worden, sind nach stattgehabter
zulässiger Ausnutzung, als
da ist: Ausschmelzen des Fetts
hemische Verarbeitung des ganzen
Schweins, Verwendung in Seifen—
und Leimfabriken, Verwerthung der
Haut und Borsten, unter polizei
licher Aufsicht unschädlich zu be—
seitigen.
818.
Das Fleischwaarenbuch der Kauf—⸗
eute und Händler (83 der Polizei
Verordnung) muß folgende späte—
stens 24 Stunden nach Eingang
der Waare auszufüllenden Rubriken
enthalten a) laufende Nummer, b)
Tag des Eingangs, o) Benennung
der Waare, d) Gewicht, e) Name
und Ort der Bezugsquelle, ) Ort
und Zeit der Untersuchung, 8) das
vom Fleischschauer eingetragene Er⸗
gebniß der Untersuchung, h) Be—
merkungen. Die betreffenden Fracht⸗
und Lieferungsscheine sind überein—
stimmend mit der laufenden Num—
mer des Fleischwaarenbuchs zu
numerieren und als Beläge des
letzteren aufzubewahren.
§ 19
Die Gebühr für die Vornahme
jeder amtlichen Untersuchung eines
geschlachteten Schweines wird aul
1 Mark, die einer einzelnen Fleisch
waare auf 50 Pfg. festgesetzt, und
ist vom Besitzer des Schweines,
beziehungsweise der Waare zu
ragen. Sind behufs Vornahme
der Untersuchung Wege in einer
Entfernung von mehr als 2 Kilo—
metern zurückzulegen, so sind von
dem Besitzer außer der vorge—
rannten Schaugebühr noch für
seden weitern Kilometer 25 Pfg
zu zahlen.
817.
Die unschädliche Beseitigung
trichinenhaltiger Schweine und
Fleischwaaren geschieht unter poli—
zeilicher Aufsicht dadurch, daß bei
Siedhitze alles nutzbare Fett aus—
geschmolzen wirz und die nicht
ausgeschmolzenen Theile verbrannt,
oder, wo dies ausführbar, auf
chemischem Wege verwandt werden
Frühjahrs-Control-Yersammlungen.
Der diesjährigen Frühjahrs-Control-Versammlung
haben mit Ausnahme
1. des ältesten Jabrganges (1868) der gesammten Land—
wehr aller Waffen,
der gemäß 8 12, 1 al. 2 der Ersatz Ordnung in
diesem Jahre zum Landsturm überzuführenden Land—
wehr-Kavalleristen, — das sind diejenigen, welche als
4Ajährig Freiwillige s. Z. eingetreten sind,
sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes, d. i. Land—
wehr, Reserve, Dispositions-Beurlaubte und zur Disposition
der Ersatz-Behörden entlassene Mannschaften aller Waffen—
gattungen, sowie diejenigen Rekruten und Freiwilligen,
welche bdis zum Stattfinden der Control-Versammlungen
nicht zur Einstellung gelangt sind, beizuwohnen.
NB. Auf denjenigen Coatrolplätzen, auf denen nur
eine Controle abgehalten wird, haben sämmtliche vorbe—
zeichnete Maunschafts-Categorien gleichzeitig zu erscheinen.
Wo mehrere Coutrolen angesetzt, sind die Categorien,
wie sie zu erscheinen haben, unten erläutert.
1. Compagnie.
Controlplatz Gersweiler, Sonnabend, den 1. April,
Vormittags 792 Uhr. Ortschaften: Gers—
weiler, Klarenthal, Krughütte, Ottenhausen.
Saarbrücken, Sonnabend, den 1. April,
Vormittags 10 Uhr, Ortschaften: Stadt
Saarbrücken.
Malstatt-Burbach, Sonnabend, den 1. April,
Rachmittags 2 Uhr. Sämmtliche vor—
bezeichneten Mannschafts Categorien exel. der
Landwehr aus den Ortschaften: Malstatt—
Burbach, Rußhütte.
Malstatt-Burbach, Sonnabend, den 1. April,
Nachmittags 383 Uhr. Sämmtliche
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Den Ortspolizeibehörden des Kreises werden die in
No. 41 des Amtsblattes von 1850 und Nr. 28 des Amts—
blattes von 1834 veröffentlichten Bestimmungen der Königl.
Regierung in Betreff der Publication ortspolizei—
licher Vorschriften zur sorgfältigen Beachtung wieder—
holt in Erinnerung gebracht.
Hiernach ist jede auf Grund des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 zu erlafsende
Polizei-Verordnung nicht allein in jeder Gemeinde von
dem Polizeidiener bei Schellenklang öffentlich zu verlesen
sondern auch acht Tage lang am Gemeindehause anzuheften.
Ferner ist eine Abschrift der Verordnung mit der da—
runter zu setzenden Bescheinigung,
daß die Verordnung acht Tage lang am Gemein—⸗
dehause angeheftet gewesen und sonst nach Ortsge—⸗
brauch in den Gemeinden hekannt gemacht worden.
auf dem Königl. Amtsgericht zu hinterlegen.
Endlich erscheint es angemessen, auch dem Königlichen
Amtsanwalt jedesmal sofort nach dem Erlasse der Verord—
nung ein Exemplar derselben zur Kenntnißnahme und Auf—
bewaährung bei den Acten zuzusenden.
Saarbrücken, den 21. März 1882.
Manuschaften der Landwehr excl. der sub a
und b Genannten aus den Ortschaften:
Malstatt Burbach, Rußhütte.
Völklingen, Montag, den 3. April, Vor—
mittags 813 Uhr. Sämmtliche vorbezeichnete
Mannschafts-Categorien excl. der Landwehr
aus den Ortschaften: Völklingen mit Ober—
völklingen, Fürstenhausen, Geislautern, Wehrden,
Louisenthalerhütte, Püttlingen, Rockershausen.
Völklingen, Montag, den 3. April, Vor—
mittags 10 Uhr. Sämnüuliche Mannschaften
der Landwehr excel. der szub à und b Genannten
ans den Ortschaften: Völklingen mit Ober—
völklingen, Fürstenhausen, Geislauters, Wehrden,
Louisenthalerhütte, Püttlingen, Rockershausen.
Ludweiler, Montag, den 3. April, Mittags
12814 Uhr. Ortschaften: Carlsbrunn,
Emmersweiler, Großrosseln, Lauterbach, Lud⸗
weiler, Naßweiler, St. Nicolas.
St. Arnual, Dienstag, den 4. April, Vor—
mittags 8 Uhr. Ortschaften: St. Arnual.
Bübingen, Güdingen.
Riegelsberg, Dienstag, den 4. April, Nachmittags
213 Uhr. Ortschaften: Buchen—
schachen, Engelfangen, Etzenhofen, Guichenbach,
Herchenbach, Hilschbach, Kölln, Niedersalbach,
Riegelsberg, Rittenhofen, Sellerbach, Ueber—
hofen, Walpershofen.
2. Compagnie.
Brebach, Sonnabend, den 1. April, Vor—
mittags 9 Uhr. Ortschaften: Bischmisheim
Bliesransbach, Brebach, Fechingen, Scheidt.
Rentrisch.
leinblittersdorf, Sonnabend, den 1. April,
Mittags 1214 Uhr. Ortschaften:
Controlplatz