Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekannkmachung.
Die nachflehende Polizei-Verordnung der Königlichen Regierung
zu Trier vom 23. April 1881, betreffend die zwangsweise mikroskopische
Unterfuchung des Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen, wird in
Gemaßheit hres F7 für den Umfang des Polizei-Bezirks St. Johann
ad. Saar mit dem Hinzufügen hiermit bekannt gemacht, daß die
Verordnung mit dem 1. April dss. Irs. in Kraft tritt.
Die Kaufleute und Händler mit Schweinefleischwaren werden
aufgefordert, das im s 3 der genannten Verordnung und im 18 der
Ausfuͤhrungs-Verordnung dazu bezeichnete Fleischwarenbuch bis zum
J. Aprii dis. Irs. vorschriftsmäßig anzulegen, wenn sie nicht vor
ziehe , die Vorlage des Attestes in jedem Einzelfall bei dem Polizei
Amt zu bewirken.
Zu amtlichen Fleischbeschauern für den Polizei⸗Bezirk St. Ishann
a. d. Saar nach vorher nachgewiesener Befähigung sind folgende Per
sonen beftellt und vereidigt worden:
1. Eduard AMüller,
2. HSeinrich Müller,
3. Keinrich Schnabel,
ͤ. BZeinrich Scherer,
5. Lehrer Rikolaus Adams,
8. „ Christian Herrmann.
St. Johanu a. d. Saar, den 10. März 1882.
Der Burgermeister
DAIKERhASen.

27*
PolizeiVerordnung
betreffend
die zwangsweise mikroskopische Untersuchung des
Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen.
Um den durch den Genuß srichinen⸗ und finnenhaltigen Schweine⸗
fleisches entstehenden Erkrankungen möglichst vorzubeugen, verordnen
wir auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung
r Maͤrz 1830 für den Umfang unseres Verwaltungsbezirkes
wie folat:

84.
Ein Jeder, der ein Schwein schlachtet oder schlachten läßt, ist
verpflichtet, dasselbe vor weiterer Zerlegung durch einen hierzu amtlich
bestellten Fleischschauer auf das Vorhandensein von Trichinen und
Finnen untersuchen zu lassen. Ein Schwein gilt als zerlegt, wenn an
demselben ein oder mehrere der zur Untersuchung erforderlichen Theile,
namentlich Kopf, Zunge, Kehlkopf, Zwergfell und Herz fehlen (F 10, 2
der Ausführungs-Verordnung).
Vor staitgehabter Untersuchung und abgegebener Erklärung,
daß das Schwein trichinen- und finnenfrei befunden, so wie vor aus⸗
Wehtee Bezeichnung des Schweines mittelst des Brennstempels dar
as Fleisch weder zum Genuß für Menschen verkauft, zubereitet oder
verarbeitet, noch an Andere aecahen werden.
Kaufleute und Händler, welche Schweinefleisch oder daraus be⸗
reitete Fleischwaaren zum Verkauf führen, desgleichen alle Fleisch
waaren⸗Fabrikanten duͤrfen ihre Fleischwaaren weder auslegen, noch
feilhalten, noch verkaufen, bevor sie der Ortspolizeibehörde einen amt
lichen Nachweis gebracht haben, daß die Fleischwaaren auf Trichinen
und Finnen untersucht und davon frei befunden worden sind. Von
dieser Bestimmung sind jedoch diejenigen Kaufleute und Händler aus
genommen, welche ausschließlich Großhandel treiben.
Der obige Nachweis wird als erbracht angesehen:
1. Durch ein amtliches Attest der Polizeibehörde beziehentlich
eines amtlich bestellten, als solcher sich ausweisenden Sach
verständigen des Absendungsortes, daß die Fleischwaaren
dort auf Trichinen und Finnen untersucht und frei davon
befunden worden sind.
Durch ein gleiches Zeugnis eines amtlich bestellten oder
verpflichteten Fleischschauers am Verkaufsorte.
Durch den auf die Fleischwaaren deutlich eingebrannten
Stempel (9 12 der Ausführungs-Verordnung).
Auf Schweinefleischwaaren oder Präparate von Schweinefleisch,
deren Ursprungsort außerhalb des deutschen Reiches gelegen, finden
die vorstehenden zub 4 und 3 genannten Bestimmungen keine Anwen—
dung Dergleichen Waaren bedürfen stets des sub 2 vorgeschriebenen
estes.

83.
„Ieder, der Schweinefleisch oder daraus bereitete Fleischwaaren
eilhält, verkauft oder sonst an Andere überläßt, hat über diejenigen

Fleischwaaren, welche mit dem Brennstempel eines amtlich bestellten
oder verpflichteten Fleischschauers nicht versehen sind, entweder ein
oorschriftsmäßig nach F 18 der Ausführungs-Instruction n
Fleischwaarenbüch zu füͤhren, oder in jedem Einzelfalle ein besonderes
vorschriftsmäßig ausgestelltes Attest des Fleischschauers beizubringen.
Das Fleischwaarenbuch hat den Vermerk uͤber die geschehene amiliche
Untersuchung zu enthalten oder demselben ist der darüber erbrachte
Nachweis als Belag beizufügen. Dasselbe ist ein Jahr lang von der
letzten darin verzeichneten Untersuchung ab gerechnet, aufzubewahren
und der Ploizeibehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Einzelatteste,
welche gleichfalls auf Anfordern der Behörde vorzulegen sind, müssen
mindestens 3 Monate aufbewahrt, werden.
Wird durch den angestellten Fleischschauer im Schweinefleisch
oder in den daraus bereiteten Fleischwaaren das Vorhandensein von
Trichinen oder Finnen festgestellt, so hat sowohl der Sachverständige,
als auch der Besitzer des Schweines bezw. der Fleischwaaren der Orts—
polizeibehörde ohne Verzug hiervon Anzeige zu machen. Der Besitzer
hat zunächst für sichere Aufbewahrung des Schweines bezw. der Fleisch⸗
waaren Sorge zu tragen und die weitere Anordnung der Polizei⸗Be—
hörde abzuwarten. F
Sowohl rohes, wie verarbeitetes Schweinefleisch, das trichinen—
oder finnenhaltig befunden wird, ist nebst den dazu gehörigen ausge⸗
weideten Theilen, nach den von der Ortspolizeibehörde zu treffenden
Anordnungen und unter deren Aufsicht unschädlich zu machen
(88 14-17 der AubheVerarduungd,
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung
werden mit einer Geldbuße bis 30. Mark für jeden Contraventionsfall
—E—
soweit nicht nach Maßgabe des Strafgesetzbuches eine höhere Straft
»intritt.

87.
Diese Polizeiverordnung tritt für jede Ortschaft, bezüglich jeben
Bürgermeistereibezirk dann in Kraft, wenn sie von der zuständigen
Orispolizeibehörde vorher in der für die Veröffentlichung ortspolizei—
licher Verordnungen vorgeschriebenen Weise bekaunt gemacht und für
den betreffenden Ort bezw. Bezirk ein Fleischbeschauer, für größere
Städte eine dem Bedürfnis entsprechende Anzahl von Sachverständigen
verpflichtet, und deren Anstellung, Name und Wohnort bezw. Wohnung
in der gedachten Weise bekannt eer ist.
Rücksichtlich der vorhandenen, bisher aber nicht untersuchten
Fleischwaaren bleibt die Untersuchung durch einen amtlich angestellten
oder verpflichteten Fleischschauer ausgeschlossen, wenn die betreffenden
Fleischwaarenbestände innerhalb 8 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung (8 7) durch die Ortspolizeibehörde festgestellt, mittelst
Siegel oder einer Plombe bezeichnet und unter ihrer Aufsicht in das
Fleischwaarenbuch eingetragen worden sind.
Trier, den 23. April 1881.
Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.
gez.; von Rrosigk.

Auszug
aus der Ausführungs-Verordnung der Königlichen Regierung
zu Trier vom 23. April 1881 zur Untersuchung des
Schweinefleisches auf Trichinen und Finnen.
ihm von der Ortspolizeibehörde
amtlich übergebenen rotglühend ge—
machten Stempel so zu bezeichnen
daß der Stempelbrand auf der
Schwarte der beiden Hinterschinken,
der Speckseiten und Schulterblätter
in schwarzer oder brauner Schrift
deutlich sichtbar ist.
Die untersuchten Schinken und
Speckseiten sind ebenfalls mit dem
Brennstempel zu bezeichnen und
über untersuchte gemengte Fleisch—
waaren — Würste — ein Attest
auszustellen und das Untersuchungs
ergebniß in das Fleischwaarenbud
des Fleischhändlers (K 8 der Polizei
Verordnung) einzutragen.
8§18.
Ist durch die Untersuchung da⸗
            
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