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Saarbrücker
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XV
auswärts bei den
Vostanstalten.
Kreis—
Blatt.
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Ar. 10.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.!
Die Prüfungen von Handarbeitslehrerinnen werden
in unserem Verwaltungsbezirk im laufenden Jahre nach
Maßgabe der Prüfungs-Ordnung vom 10. September
1878 in folgender Weise hier abgehalten werden:
a) Ostertermin: 5. und 6. Mai.
b) Herbsttermin: 28. bis 30. September.
Wegen der zu diesen Prüfungen vorzulegenden Ar—
beiten verweisen wir auf die durch die Amtsblätter der
Königlichen Bezirks-Regierungen der Rheinprovinz inzwischen
veröffentlichte Bekanntmachung vom 30. Dezember 1881.
Coblenz, den 26. Januar 1882.
Königliches Provinzial-Schul⸗Collegium.
von Bardeleben.
Montag, 6. März 1882.
ISS.
zurlick. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei
der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver—
sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Anshändigung der Zins⸗
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn
die Talons abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind
die betreffenden Schuldverschreibungen an die Kontrolle
der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzial⸗
kassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 27. Januar 1882.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden »gleichzeitig veranlaßt,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch
die Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen
Trier, den 31. JZanuar 1882.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IV zur
Preußischen konsolidirten 41/2 prozentigen Staatsanleihe und
der Reihe VI zur Staatsanleihe v. J. 1862.
Die Zinsscheine Reihe IY Nr. 1 bis 8 zu den Schuld—
verschreibungen' der Preußischen könsolidirten 442 prozen—
tigen Staatsanleihe für die Zeit vom 1. April 1882 bis
31. März 1886 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe V sowie die Zinsscheine der Reihe VI Nr. 1 bis 8
zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe
v. J. 1862 für die gleiche Zeit nebst den Anweisungen
zur Abhebung der Reihe VII werden vom 13. Februar d. J.
ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst Oranien—
straße 92 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit
Ausnahme der Sonn⸗- und Festkage und der letzten drei
Geschäftstage jeden Monats ausgereicht werden.
Die Zinsscheiße können bei der Kontrole selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen
die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg oder die Kreiskasse in Fraukfurt a. M. bezogen
werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons und
zwar getrennt nach den Anleihen und bei der konsolidirten
Anleihe wiederum getrennt nach Thaler- und Markwährung
mit je einem Verzeichniß zu übergeben, zu welchem For—
mulare ebenda und in panburg bei dem Kaiserlichen Post—
amte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Ein⸗
reicher der Talons eine numerirte Marke als Empfangs⸗
bescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach, wünschter
eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzu⸗
legen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine
Eremplar mit der Empfangsbescheinigung versehen sofort
Bekanntmachung betreffend die Aufräumung der Rückstände vor
dem Kassenabschlusse des Rechnungsjahres.
Vor dem bevorstehenden Kassen-Abschlusse des Rech—
nungsjahres werden sammtliche von uns ressortirenden
Koassen insbesondere die Steuer- und Forstkassen erinnert,
die etwaigen Einnahme-Rückstände aus früheren Jahren
ohne Verzug und die Gefälle des laufenden Rechnungs—
jahres zur Verfallzeit einzuziehen, und die erhobenen Be—
träge vor Ablauf des Monats Aprit d. J. an die vorge—
setzte Kasse abzuführen, die als uneinziehbar sich heraus—
stellenden Quoten aber in den vorgeschriebenen Terminen
zur Niederschlagung anzumelden.
Zugleich erinnern wir denjenigen Theil des Publikums,
welcher an die Königlichen Kassen Zahlungen zu leisten hat,
solche zur Vermeidung von Zwangsmaßregeln promt ab—
zuführen und fordern auch sämmtliche Beamten, Pensionaire
und sonstige Empfangs-Berecht igte auf, die für das laufende
Rechnungsjahr ihnen zustehen den festen Beträge zur Ver—
fallzeit bei den betreffenden Königlichen Kassen zu erheben
sowie alle diejenigen, welsche bei den uns untergeordneten
Kassen Gebühren für amtliche Verrichtungen zu beziehe