—
Durch Anordnung der Königlichen Regierung zu Trier
vom 8. ds. Mts. ist die allgemeine Vorschrift des 8 3 der
Kehrordnung für den Kreis Saarbrücken vom 26. April
1852, zufolge welcher die Reinigung der gewöhnlichen Schorn—
steine und Feuerleitungen alle drei Monate erfolgen soll,
dahin abgeändert worden, daß der Anfang der Monate
Januar, März, Juli und November als der Termin zum
Beginn der Reinigung bezeichnet wird.
Die Herren Bürgermeister wollen den Bezirks-Schorn⸗
steinfegermeistern vorstehende Bekanntmachung zur Beachtung
mittheilen.
Saarbrücken, den 15. Februar 1882.
Zuchtstier⸗Kör-Ordnung für die Rheinprovinz vom 28. Mai resp.
18. Juni 1839.
8 1. Vom J1. April des künftigen Jahres an, darf
kein Gemeinde-Zuchtstier ben utzt werden, welcher nicht durch
ein, zu diesem Zweck bestalltes Schauamt als tauglich an—
erkannt ist.,
Gleicher Beschränkung unterliegen Zuchtstiere, welche
von Privat-Personen zur Bedeckung fremden Viehes gegen
Entgeltung zugelassen werden sollen.
8 2. Es wird für jede Gemeinde, in welcher nach
8 1 Buchtstiere gekört werden müssen, ein Schauamt ge—
bildet, bestehend aus 1) dem Bürgermeister, 2) dem Kreis—
Thierarzt und 8) dreien von dem Königlichen Landrathe
aus den Grundbesitzern der Gemeinde zu wählenden Sach—
verständigen. Der Kreis-Thierarzt erhält für seine Theil—
nahme von dem Besitzer jedes zur Körung vorgeführten
Stieres eine Vergütung von 15 Sgr. Ist gegen diese
Vergütung — nach der Entfernung und sonstigen Ver—
hältnissen — die Theilnahme desselben nicht zu erwirken,
so wird dessen Stelle durch einen anderen, in gleicher Weise
zu remunerirenden Thierarzt oder auswärtigen Sachver—
ständigen ersetzt.
Der Bürgermeister kann durch einen Beigeordneten
dertreten werden, dieser sowohl als die Sachverständigen
der Gemeinde fungiren unentgeltlich.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz und das Amt
entscheidet nach Stimmenmehrheit.
8 3. Das so gebildete Schauamt versammelt sich
jedes Jahr im Monate März und wird der Termin der
Versammlung 8 Tage vorher in ortsüblicher Weise be—
kannt gemacht.
Dasselbe ertheilt den Besitzern der als tauglich befun—
denen Thiere ein, bis zum 1. April des nächstfolgenden
Jahres gültiges, eine genaue Beschreibung des angekörten
Stieres enthaltendes Zeugniß. Die als untauglich ver⸗
worfenen (abgekörten) Stiere werden in der aufzunehmenden
Verhandlung verzeichnet.
8 4. Das Schauamt wird sich auf den Antrag eines
Zuchtstierhalters auch außergewöhnlich versammeln; der
Kreis⸗-Thierarzt oder dessen Stellvertreter erhält aber als—
dann 1 Thaler Vergütung für jeden vorzuführenden Stier.
8 5. Die Schauämter werden keine Stiere für taug—
lich anerkennen, welche nicht mindestens 18 Monate oder
mehr als 6 Jahre alt sind, in die Augen fallende Fehler
haben, oder sich nach ihrer gesammten körperlichen Be—
schaffenheit nicht zur Zucht eignen, oder endlich eine Ver—
schlechterung der vorhandenen Race besorgen lassen.
Außerdem ist wegen solcher Stiere, welche aus dem
Auslande eingeführt werden, durch ein glaubhaftes Attest
darzuthun, daß in dem Orte der Ausstellung seit mindestens
2 Monaten keine ansteckende Krankheit geherrscht habe.
Die in Eid und Pflicht stehenden Mitglieder des
Schauamts geben ihr Urtheil auf ihren Diensteid ab, die
Sachverständigen sind mittelst Handschlags an Eidesstatt
zu diesem Zweck zu verpflichten.
Außerdem werden aber die Schauämter ihren Einfluß
dahin anwenden, daß die Gemeinden und Privaten vor—
züglich tüchtige, zur Verbesserung der Race geeignete
Stiere anschaffen, und dadurch der wohlthätige Zweck der
gegenwärtigen Verordnung um so mehr gefördert werde.
8 6. Eigenthümer von Zuchtstieren, welche nicht an—
gekörte oder von den Schauämtern verworfene oder endlich
solche Stiere, für welche der ertheilte Erlaubnißschein ab—
gelaufen ist, zur Bedeckung fremder Kühe gegen Entgeltung
hergeben, verfallen in eine Strafe von 1 bis 5 Thalern
für jeden Contraventionsfall.
Indem vorstehende Körordnung hiermit wiederholt
veröffentlicht wird, ersuche ich die Herren Bürgermeister,
mir binnen 8 Tagen Vorschläge zur Wahl der im 82
Nr. 3 bezeichneten Sachverständigen des Schau-Amtes für
jede einzelue Gemeinde, in welcher für das laufende Jahr
Zuchtstiere angekört werden sollen, einzureichen.
Saarbrücken, den 15. Februar 1882.
Nachdem die dreijährige Wahlperiode der im Februar
1879 behufs Vertheilung der Gewerbhesteuer in den beiden
Steuergesellschaften A II und C unter die in diesen Klassen
veranlagten Gewerbetreibenden gewählten Abgeordueten
und deren Stellvertreter abgelaufen ist, hat in Gemäßheit
des 8 28 u. ff. des Gewerbesteuergesetzes vom 80. Mai
1820 und 8 11 des abändernden Gesetzes vom 19. Juli
1861, sowie nach 8 8 des Gesetzes vom 53. Juni 1874 und
z 87 der Anweisung vom 20. Mai 1876 zur Veranlagung
der Steuer vom stehenden Gewerbebetriebe, eine Neuwahl
von je sieben Abgeordneten und eigner gleichen Anzah!
Stellvertretern für die bezeichneten Klassen auf die Dauer
von drei Jahren stattzufinden.
Zur Vornahme dieser Wahlen in der vierten Gewerbe—
stener Abtheilung des Kreises wird Termin im land—
räthlichen Amtslocale hierselbst anberaumt wie folgt
a. für die der Klasse A II angehbrenden Ge—
werbetreibenden auf Freitag, den 3. März d.J
Vormittags 9 Uhr,
für die der Klasse Cangehörenden Ge—
werbetreibenden (Gast- und Schenkwirthe
auf Samstag, den 4. März d. Is. 9 Uhr Vor
mittags.
Die Mitglieder der gedachten Steuergesellschaften werden
hiermit zu diesen Terminen unter der Verwarnung einge—
laden, daß die Wahlen ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen bezw. ihre Stimmen Abgebenden gültig vor—
genommen werden können und daß, falls die Wahlen der
AÄbgeordneten überhaupt nicht oder nicht in vorgeschriebener
Weise zu Stande kommen, die Steuervertheilung durch die
Veranlagungsbehörde wird bewirkt werden.
Da im Interesse einer gleichmäßigen resp. richtigen
Vertheilung der Steuer die Wahl von Abgeordneten, welche
den Verhäaltnissen der Gewerbetreibenden in sämmtlichen
ländlichen Gemeinden des Kreises bekannt sind, nothwendig
ist, p ist eine rege Betheiligung an den Wahlen wünschens—
werth.
Denn auch für die Entscheidung der etwaigen Steuer—
Reclamationen ist das über dieselben abzugebende Gut—
achten der Abgeordneten von wesentlicher Bedeutung.
N