Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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papiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst
desonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 10. November 1882.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
—ADVDVV—
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
Des Königs Majestät haben zu befehlen geruht, daß
der Rheinische Provinzial-Landtag zum 10. Dezember d. 8.
zu einer außerordentlichen Session nach Düsseldorf zusammen
berufen werde.
Zum Landtags Marschall haben Allerhöchst dieselben
den Fürsten zu Wied, zu dessen Stellvertreter den Kammer⸗
herrn Freiherrn von Solemacher-Antweiler zu Bonn und
zu Allerhöchst Ihrem Commissarius den Unterzeichneten
Allergnädigst zu ernennen geruht.
Toblenz, den 16. November 1882.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz.
von Bardeleben.

In Verfolg des 81 des Reglements für die Taub⸗
stummen-Anstalien vom 8. Juli 1874 wird hierdurch zur
stenntniß gebracht, daß den Gesuchen um Aufnahme von
laubstummen Kindern in die Provinzial-Taubstummen- An⸗
flalten, welche an den Unterzeichneten einzureichen sind,
folgende Atteste beigefügt werden müssen.
1) der Geburts- und Impfschein des Kindes,
2) ein ärztliches Attest darüber, daß das betreffende
Lind taubstumm, aber bildungsfähig und gesund ist,
3) eine Erklärung der Eltern, in welcher dieselben sich
verpflichten, während der Dauer des Aufenthalts ihrer Kinder
in der Anstalt die Kosten der Bekleidung derselben zu tragen,
sowie die übrigen Unterhaltungskosten oder im Falle eine
Freistelle nachgesucht wird,
6) eine von dem Ortsbürgermeister bescheinigte Dar—
legung der Vermögens-, Einkommens., Steuer⸗ und Fa—⸗
milienverhältnisse der Eltern, sowie
6) eine subsidiarische Verpflichtung der Heimaths⸗
geineinde des Kindes zur Deckung der Kosten der Beklei—
dung, sowie der eventuell entstehenden extraordinären Kran⸗
kenkosten und
7) ein Revers, wonach die Eltern sich verpflichten,
ihre Kinder so lange in der Anstalt zu belassen, bis die—
selven von dem Anstalisdirektor entlassen werden, entgegen—
zesetzten Falls für jedes Jahr, welches das Kind in der
Anstalt zügebracht hat, eine Entschädigung von 400 Mark
an die provinzialständische Verwaltung zu zahlen.
Ebenso ist die Konfession des betreffenden Kindes an⸗
zugeben.
Gleichzeitig wird meine Bekanntmachung vom 5. August
1879 hierdurch in Erinnerung gebracht, wonach in Ge⸗
mäßheit eines Beschlusses des 26. Provinzial⸗Landtages
ganze oder theilweise Freistellen nur unter der Bedingung
gewährt werden sollen, so daß die Anmeldung des be—
effenden Kindes vor dem vollendeten 8. Lebensjahre bei
dem Unterzeichneten erfolgt sein muß.
Düsseldorf, den 15. November 1882.
Der Landes-Direktor der Reinprovinz,
In Vertretung
Klein,
dandes⸗Rath.

—üü—

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die von mir am 10. Mai 1882 erlassene Bekannt
nachung, betreffend das Verschwinden des Friedrich Kiefer
aus Malstatt-Burbach wird hiermit für erledigt erklärt.
Saarbrücken, den 22. November 1882.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Steckbrief.
Gegen die Dienstmagd Sophie Weiß aus Sulzbach,
17 Jahre alt, welche flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft
wegen Diebstahls verbängt.
Es wird ersucht, dieselbe zu verhaften und in das
Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Saarbrücken, den 29. November 1882.
Der Koͤnigliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Steckbrief.
Gegen den Nikolaus Schank, 831 Jahre alt, Gemenger
geboren zu Urexweiler, wohnhaft zu Hühnerfeld bei Sulzbach,
 welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen
thätlicher Beleidigung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Saarbrücken, den 24. November 1882.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Steckbrief.
Gegen den Schuhmachergesellen Friedrich Jochem, 17
Jahre alt, aus Ernstweiler, Bezirksamt Zweibrücken, welcher
flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Raubanfalles
verhäugt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justiz⸗Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Saarbrücken, den 28. November 1882.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.

Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Um über die vorherrschenden Krankheitsformen und
insbesondere über das Vorkommen von ansteckenden Krank⸗
heiten und anderen in sanitätspolizeilicher Hinsicht nöthigen
Vorfällen im Regierungsbezirke eine schnellere und sichere
Kenutniß als bisher zu erhalten, hat die Königliche Re⸗
gierung, zu Trier die Erstattung vierteljährlicher
Sanitätberichte durch die Herren Distrikts—
bezw. Armenärzte angeordnet.
In diesen Berichten sollen in eingehender Darstellung
erörtert werden und zwar in der nachstehenden Reihenfolge:
J. Allgemeiner Krankheitszustand und etwa vorgetretener
localer Krankheitscharacter.
Epidemische, endemische und contagiöse Krankheiten
mit namentlicher Ungabe der Verbreitung von Pocken,
Syphilis und Krätze; ebenso merkwürdige sporadische
Krankheiten und bemerkenswerthe chirurgische und
geburtshülfliche Fälle; endlich ungewöhnliche Ver⸗
letzungen und Unglücksfälle, wie beispielsweise Fälle
oon Biß toller Hunde.
Sanitätspolizeiliche Maßregeln, welche bereits er⸗
griffen sind oder deren Anordnung sich empfiehlt;
            
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