Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Mr. 45. Montag, 6. November 1882. 1882.
imial⸗— 5 aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
Bekanntmachungen der Provinzial Behörden. meidung weiteren —s an die baldige Erhebung
In Verfolg meiner Bekanntmochung vom 26. Juli der Kapitalbeträge erinnert.
1881Nr. 3748 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, Thier, deu 27. September 1882.
daß der sür den Regierungsbezirk Düsseldorf zum Sach—
derständigen in Reblaus-Angelegenheiten ernannte Königl.
Barten-Juspektor Herr Hering zu Düsseldorf dieses Umt
niedergelegt hat, und daß ich an dessen Stelle den Fürst—
üchen Garten-Direktor Herrn Albrecht Hermes zu Schloß
Dyck, Kreises Grevenbroich, zum Sachverständigen in Reb—
aus Angelegenheiten für den Regierungsbezirk Düsseldorf
bestellt habe.
Derselbe ist ermächtigt, bei den in Ausführung des
Besetzes, Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus
hetreffend, vom 27. Februar 1878 (Ges.Samml. 1878 S.
129) innerhalb des Regierungsbezirks Düsseldorf anzustel—
enden Ermuͤtelungen und Untersuchungen »uch ohne Ein—
willigung des Verfügungsberechtigten den Zutritt zu jedem
mit Wemreben bepflanzten Grundftücke jederzeit in Anspruch
zu nehmen, die Entwurzelung einer dem Zwecke entsprechenden
Anzahl von Rebstöcken zu bewirken und die entwurzelten
Rebstöcke, sofern sie mit der Reblaus behaftet sind, au Ort
und Stelle zu vernichten.
Sämmtliche Behörden werden ersucht, dem Genannten
bei Ausführung der von ihm zu bewirkenden Ermittelungen
uind Untersuchungen die erforderliche Unterstützung zu Theil
verden zu lassen.
Coblenz, den 10. Oktober 1882.
Der Ober⸗Präsident der Rheinprovinz
von Bardeleben.

— — —

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IX zu
den Schuldverschreibungen der preußischen Staats⸗
anleihe vom Jahre 1800 und 18502
Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Schuld⸗
verschreibungen der Staatsanleihen von 1850 und 1852
über die Zinsen für die Zeit vom J. October 1882 bis 30.
September 1886 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe X werden vom 11. k. Mis. ab von der Kontrolle
der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
— Geschäftstage jeden Monats
ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die
Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osuabrück und Lüneburg
oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. dezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons
nit einem für jede Anleihe abgesonderten Verzeichniß zu
uͤbergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg
hei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben
sind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte
Ptarke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß
infach, wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist
es doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Ein—
eicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung
versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbeschei—
nigung ist bei der Ausreichung der neuen Zins⸗scheine zu—
rückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
piere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins⸗
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Proviuzialkassen und den von den
Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann, wenn
die Talons abhanden gekom men sind, in diesem Falle sind
die Schuldverschieibungen an die Kontrolle der Staats—

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntimachung betreffend die Verloosung von Schuldver⸗
schreibungen der 4 prozentigen Staatsanleihe
von 1860, 1802 und 1863.
In der Extra⸗Nummer unseres Amtsblattes vom 26.
September d. J. ist eine Bekanntmachung der Hauptver⸗
waltung der Stoatsschulden vom 14. September ds. Is.
über die an demselben Tage bewirkte Verloosung von Schuld—
erschreibungen der 4prozentigen Staatsanleihen von 1850.
1852 und 18853 veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlocale unserer Haupte
kasse und in“ den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Bürgermeister, Steuer und Gemeindeempfänger zur Einsicht
der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten
die Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Bleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
            
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