Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint jeden
Montag.

bonnements⸗
preis:
zährlich 2 Mark
owohl hier als
ruswärts bei den
Postanstalten.

Saarbrücker

Kreis—

Blatt.

Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile

oder
deren Raum
10 Pfg.

Nr. x89. Montag, 25. September 1882. ISSC.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung. Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe IX zu lichen Kenntniß gebracht. 4
den Schuldverschreibungen der preußischen Staats⸗ Die Herren Landräthe werden gleichzeitig ersucht, die⸗
anleihe vom Jaͤhre 1850 und 1882. selbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch die
Die Zinsscheine Reihe IX Nr. 1 bis 8 zu den Schuld⸗ Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
herschreibungen der Staatsanleihen von 1850 und 1852 Trier, den 28. August 1882.
iber die Zinsen für die Zeit vom 1. October 1882 bis 30.
September 1886 nebst den Anweisungen zur Abhebung der
Reihe X werden vom 11. k. Mts. ab von der Kondrolle
der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
ind Festtage und der drei letzten Geschäftstage jeden Monats,
usgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
ofang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen, die
Bezirks-Hauptkassen in Hannover, ÜVsnabrück und Lüneburg
»der die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons
nit einem für jede Anleihe abgesonderten Verzeichniß zu
ibergeben, zu welchem Formulare ebenda und in Hamburg
bei dem Kaiserlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben
ind. Genügt dem Einreicher der Talons eine numerirte
Marke als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß
ꝛinfach, wünscht er eine ausdrücküche Bescheinigung, so ift
s doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Ein—
ꝛeicher das eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung
hersehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbeschei—
nigung ist bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zu—
ückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspa⸗
riere sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
nit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine
Berzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
ogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
cheine wieder abzuliefern. Formulare zu diefsen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den
stöniglichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeich—
nenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsschein-⸗Reihe nur dann, wenn
die Talons abhanden gekommen sind, in diesem Falle sind
die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staats—
apiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst
jesonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 19. August 1882.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Hering. Michelly.
            
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