Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Montag, 14. August 1882.
Bekanntmachung de ÿ die als mit dem Heirathsregister gleichlautend von dem
chu g der Centralbehörden. Standesbeamten bestätigt und mit Standesamtssiegel ver—
1. Nachdem in Folge des Gesetzes vom 20. April v. sehen ist. Die in den Geburtsattesten vorkommenden Zahlen
J., betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen müssen mit Buchstaben ausgeschrieben sein und die Vor—
der Reichsbeamten der Civil-Verwaltung (Reichs-Gesetzbl. und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen
Nr. 9 S. 85), und des Gesetzes vom 20. Mai d. J., be- müssen mit den Angaben des Copulationsscheins oder der
treffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der un— Heiraths⸗-Urkunde genau übereinstimmen.
mittelbaren Staatsbeamten (Gesetz-Samml. S. 298) der Da die unserer Anstalt beitretenden Ehepaare nicht
Beitritt zur Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs- jünger als 21 beziehungsweise 16 Jahre alt sein können,
Anstalt wesentlich eingeschränkt ist und insbesondere die zu und da viele eintretende Mitglieder sich schon vor dem In—
einer Pension aus der Reichs- oder Staatskasse berechtigten krafttreten des Gesetzes über die Beurkundung des Per—
unmittelbaren Staatsbeamten von dem Eintritte in diese sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
Anstalt ausgeschlossen sind, kommen, von einzelnen Beamten⸗ (R. G. Bl S. 28) verheirathet haben, so wird noch eine
klassen und Hosdienern abgesehen, als aufnahmefähig haupt- geraume Zeit vergehen, ehe Tauf- und kirchliche Copulations—
jächlich noch in Betracht: scheine von uns ausgeschlossen und durchweg nur Geburts—
. I) die im eigentlichen Seelsorger-Amte sowohl unter und Heiraths-Urkunden auf Grund jenes Gesetzes gefordert
Königlichen als unter Privat-Patronaten angestellten Geiste werden dürfen. Es wird daher folgendes bemerkt:
lichen, sowie die ordinirten und zu einem Seelsorger⸗-Amte Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Ge—
derufenen Hülfsgeistlichen; burtszeit sind ungenügend; sind solche Angaben im Copu—
2) die Professoren bei den Universitäten, wenn sie lationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz etwa
mit einer fixirten Besoldung angestellt sind; fehlender besonderer Geburts-Atteste nur dann gelten, wenn
3), wirkliche Lehrer an staͤdtischen (rücht staatlichen) die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist, in welcher die
Gymnasien und diesen gleichzuachtenden Anstalten, an höheren Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copulations- und Ge—
und an allgemeinen Stadtschulen, mit Ausschluß der Hülfs⸗ burts-Angaben ausdrücklich auf Grund der Kirchenbücher
lehrer und der Lehrer an solchen Klassen derselben, welche einer und derselben Kirche gemacht werden.
als eigentliche Elementarklassen nur die Stelle einer mit Der Unterschrift und der Characterbezeichnung des
jenen Anstalten verbundenen Elementarschule ersetzen. Ausstellers der Kirchenzeugnisse muß das Kirchensiegel deut—
II. Wer der Königlichen allgemeinen Wittwen-Ver— lich beigedruckt sein. Wenn die Aussteller die Recipienden
pflegungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen: ———
a) ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu einer Beziehungen stehen, so muß das betreffende Attest von der
der genannten Klassen gehöre, auch kein nach dem Gesetze Ortsobrigkeit unter Beidruckung des Dienstsiegels beglaubigt
vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268), bezw. 31. oder von einem andern Geistlichen unter Beidruckung des
März 1882 (GesetzzSamml. S. 133) zur Pension berech- demselben zustehenden Kirchensiegels mit vollzogen sein.
igendes Dienst Einkommen aus der Staatskasse beziehe, und Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber
außerdem wegen der Lehrer, daß er zur Kategorie der nach ist es nachgelassen, für Aussertigung eines jeden solcher
der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 17. April 1820 recep⸗ Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage
tionsfähigen Lehrer gehört. von 75 Pfennigen, zu fordern.
Die Atteste für Lehrer müssen aber von den König— c) ein ärztliches, von einem approbirten practischeu Arzte
lichen Regierungen oder von den Königlichen Provinzial— ausgestelltes, ebenfalls stempelfreies Attest in folgender
Schul⸗Collegien ausgestellt sein. Fafsung:
Heiraths⸗Cousense können nur dann die Stelle solcher „Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß, welches und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaf
nach den obigen Bestimmungen zur Aufnahme in unsere Herr N. N. weder mit der Schwindsucht, Wassersucht,
Anstalt berechtigt, besonders und bestimmt ausgedrückt ist. noch einer anderen chronischen Krankheit, die ein baldiges
Versicherungen, welche die Recipienden selbst über ihre Absterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank,
Stellung abgeben oder einfache Bescheinigungen einzelner noch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines Al—
Behörden: „daß N. N. berechtigt oder verpflichtet sei, der ters bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu verrichten.“
Königlichen allgemeinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt bei⸗ Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern
zutreten“, genügen nicht. unserer Anstalt, oder wenn solche nicht vorhanden sind,
b) Förmliche Geburts⸗-Attefte beider Gatten und einen von vier andern bekannten redlichen Männern dahin be—
Copulationsschein, beziehungsweise eine Heiraths-Urkunde, kräftigt werden:

d r. 38.

I882.
            
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