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Saarbrücker
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Kreis⸗
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
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X r. 32.
Montag ugusi 1882.
Bekanntmachung der Centralbehörden. —
1I882.
Polizei-Verordnung betreffend das Vergraben des Viehes
auf dem Wasenplatze.
Warnung.
In Läden und Geschäften, welche als Lotterie-Komtor,
Lotterie-Einnahme oder Lotterie-Kollekte bezeichnet sind und
deren Inhaber sich als Lotterie-Einnehmer resp. Kollekteur
bezeichnen, werden Loose der preußischen Klassen⸗Lotterie
und Antheilscheine auf solche Loose, oft unter Benennung
als Antheilloose, für Preise angeboten, welche die im Lot—
zerieplan bestimmten Preise sehr weit übersteigen und ferner
noch dadurch erhöht werden, daß in den Äntheilscheinen
selbst die Verkäufer derselben hohe Gewinn⸗-Abzüge für
sich ausbedingen.
Die Antheilscheine begründen niemals Ansprüche
an die Lotterie-Verwaltung auf Looseerneue—
rung und auf Gewinnzahlung.
Vielfache gerichtliche Verurtheilungen von Loos-An—
theilschein-Verkäufern haben herausgestelüt, daß solche Ver—
käufer häufig betrügerisch verfahren, indem sie die Loose,
auf welche sie Antheile verkaufen, nicht besitzen oder
auf wirklich besessene Loose viel mehr Antheilscheine aus—
zeben, als der Umfang ihres Loosebesitzes erlaubt, oder
endlich indem sie ihrerseits erhobene größere Gewinne
unterschlagen und mit denselben verschwinden.
Zur Unterscheidung der Loosantheilscheine von
den ächten Loosen machen wir darauf aufmerksam, daß
die letzteren stets einen Stempel mit der inneren Umschrift
„Koen. Pr. Gen.Lotterie-Direkt.“ und die gedruckte Unter—
chrift „Königl. Preuß. General-Lotterie-Direktion“ tragen.
Zur Unterscheidung zwischen den sich als
„Lotterie-Einnehmer“ benennenden und ihr Ge—
schäft als „Lotterie-Einnahme“ oder Lotterie—
Komtor“ bezeichnenden Privat-Verkäufernvon
Loosen einerseits und den Königlichen Lotterie-Einnehmern
andererseits aber machen wir darauf aufmerksam,
daß die letzteren allein als Königliche Lotterie-Ein⸗
nahme“ oder „Königliche Lotterie-Einnehmer“ sich namhaft
nachen.
Berlin, den 8. Juli 1882.
Königliche General-⸗Lotterie⸗Direktion.
Dammas. Lilienthal.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gefetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 und nach An—
hörung des Gemeinderaths wird im Anschluß an die Re—
gierungs⸗Polizei-Verordnung vom 5. Februar 1880 (Kreisblatt
S. 48) für die Gemeinde Voͤlklingen uachstehende
Polizei⸗Verordnung erlassen.
81.
Zum ausschließlichen Gebrauche als Viehverscharrungs—
platz ist der im Distrikt Hegwald gelegene und eingezäunte
Theil des Gemeindewaldes bestimmt.
82.
Das Verscharren gefallenen oder getödteten Viehes
darf nur auf vorherige Anmeldung bei der Ortspolizei—
behörde und unter Beachtung der von letzterer gegebenen
Anweisung erfolgen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden
mit Geldbuße bis zu 9 Mark und im Unvermögensfalle
mit entsprechender Haft bestraft.
Völklingen, den 24. Juli 1882.
Der Bürgermeister
Stürmer.
Bekanntmachung.
Der von der hiesigen Stadtverordneten-Versammlung
uinterm 16. Mai er. für Herstellung einer zweiten Straßen—
derbindung zwischen Malstatt und St. Johann festgesetzte
Fluchtlinienplan, und zwar insoweit solcher von den Fest—
tellungen vom 2. August 1880 und 12. April 1881 ab—
zehend, eine neue Tragçe bestimmt, ist mittelst Verfügung
döniglicher Regierung zu Trier vom 18. Juli er. J. A.
7848 in allen Theilen genehmigt worden, und wird derselbe
in Gemäßheit des 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875 be—
reffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und
Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, nunmehr
in seiner ganzen Ausdehnung förmlich festgestellt.
Die sämmtlichen Pläne sind von heute ab auf meinem
Bureau zu Jedermanns Einsicht offen gelegt.
Malstatt-Burbach, den 3. August 1882.
Der Bürgermeister, beurl.
J. V.
Der Beigeordnete
Koehl.
Bekanntmachung anderer Behörden.
Der von mir am 29. Juni 1881 gegen den Schuh—
macher Anton Weiß von Burbach erlassene Steckbrief wird
als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 8. August 1882.
Der Köonigliche Erste Staatsanwalt.
Pattberg.
Bekanntmachung.
Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 2. Juli 1875,
betreffend die Anlegung von Straßen in Städten und länd—
lichen Ortschaften, und durch Beschluß der Stadtverordneten—