Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

119

Anhang.
81.
Unmittelbare Staatsbeamten, welche Diensteinkommen
oder Wartegeld aus der Staatskasse beziehen und welchen
heim Eintrilt der Voraussetzungen der Versetzung in den
Ruhestand nach Erfüllung der erforderlichen Dienstzeit Pen—
fion aus der Staatskasse gebühren würden, sowie in den
Ruhestand versetzte unmittelbare Staatsbeamte, welche kraft
gesetzlichen Anspruchs oder auf Grund des 8 7 des Pen—
sonsgesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz -Samml. S. 268)
lebenslängliche Pension aus der Staatskasse beziehen, sind
verpflichtet, Witiwen- und Waisengeldbeibträge zur Staats—
kasse zu entrichten.

83.
Die Wittwen- und Waisengeldbeiträge betragen jähr—
lich 3 Prozent des pensionsfähigen Diensteinkommens, des
Wartegeldes oder der Pension mit der Maßgabe, daß der
die Jahressumme von 9000 Mark des pensionsfähigen
Diensteinkommens oder Wartegeldes und von 5000 Mark
der Pension übersteigende Betrag nicht beitragspflichtig ist.
88.
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Wittwen- und
Waisengeldbeiträge erlischt:

für den Beamten, welcher weder verheirathet ist, noch
unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe
legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzt, mit dem
Zeitpunkte der Versetzung in den Ruhestand;
für den pensionirten Beamten mit dem Ablauf des—
jenigen Monats, in welchem die unter Ziffer 4 be—
eichnete Voraussetzung zutrifft. Durch eine nach der
Pensionirung geschlossene Ehe oder durch das Vor—
handensein von Kindern aus einer solchen wird das
Erlöschen der Verpflichtung nicht gehindert.
86.
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes pen—
sionirten Beamten, welche weder verheirathet sind, noch
unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legi—
timirte Kinder unter 18 Jahren besitzen, sind von Entrich—
tung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge befreit. Eine
nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus
einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht.
7.
Die Wittwe und die dhhlcierbliebenen ehelichen oder
durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder eines zur Zeit
seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen
 verpflichteten Beamten erhalten aus der Staats—
sasse Witiwen- und Waisengeld nach Maßgabe der nach—
folgenden Bestimmungen.

88.
Das Wittwengeld besteht in dem dritten Theile der—
jenigen Pension, zu welcher der Verstorbene berechtigt ge—
wesen ist oder berechtigt gewesen sein würde, wenn er am
Todestage in den Ruhestand versetzt wäre.
Das Wittwengeld soll jedoch, vorbehaltlich der im 8
10 verordneten Beschränkung, mindestens 160 Mark be—
tragen und 1600 Mark nicht übersteigen.
89.
Das Waisengeld beträgt:
für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes
des Beamten zum Bezuge von Wittwengeld berech⸗
tigt war, ein Fuͤnftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur
Zeit des Todes des Beamten zum Bezuge von, Witt⸗

wengeld nicht berechtigt war, ein Drittel des Witt⸗
wengeldes für jedes Kind.
810.
Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen den Betrag der Pension ühersteigen, zu welcher
der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt ge⸗
wesen sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhe⸗
stand versetzt wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung werden das
Wittwen⸗- und Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
8 11.
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- und Waisen—
geldberechtigten erhöht sich das Wittwen⸗ oder Waisengeld
der verbleibenden Berechtigten von dem nächstfolgenden
Monat an insoweit, als sie sich noch nicht im vollen Ge—
nuß der ihnen nach den 88 8 bis 10 gebührenden Beträge
vefinden.

8 12.
War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger als der
Verstorbene, so wird das nach Moßgabe der 88 8 und 10
berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des
Altersunterschiedes uͤber 15 bis einschließlich 26 Jahre um
z20 gekürzt.
Auf den nach 89 zu berechnenden Betrag des Waisen—
geldes sind die Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
8 18.
Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe,
wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb
dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Ehe—
schließung zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Wittwe den
Bezug des Wittwengeldes zu verschaffen.
Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben
die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines pensionirten
Beamten aus solcher Ehe, welche erst nach der Versetzung
des Beamten in den Ruhestand geschlossen ist.
8 17.
Das Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher
Wirkung weder abgetreten noch nerpfändet oder sonst über
tragen werden.

8 18.
Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen⸗
geldes erlischt:
1) für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in
welchem er sich verheirathet oder stirbt;
2) für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats,
in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet
g 28.
Diejenigen nach 8 1 zur Entrichtung von Wittwen—⸗
und Waisengeldbeiträgen verflichteten Beamten, welche Mit⸗
glieder einer Militär⸗ oder Staatsbeamten-Wittwenkasse
der einer sonstigen Veranstaltung des Staats zur Ver—
sorgung der Hinterbliebenen von Beamten und derselben
nicht erst nach der Verkündigung dieses Gesetzes beigetreten
sind, bleiben, wenn sie binnen drei Monaten nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes durch eine schristliche Erklärung
für ihre etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den
zg 7 ff. bestimmte Wittwen- und Waisengeld verzichten,
don Eutrichtung der im 8 3 bestimmten Witiwen- und
Waisengeldbeitraͤge befreit. Andernfalls sind sie berechtigt,
aus der Landesanstalt auszuscheiden.
Diese Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung
auf die Mitglieder der Beamtenpensionskassen bei den vom
Staate erworbenen Privateisenbahnen einschließlich der
Unterstützungskasse der Angestellten der Cöln-Mindener
Eisenbahn, ferner der Berliner allgemeinen Wittwen-Pen—
            
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