Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Beamten, uund für den der Pensionirung nahestehen—
den Beamten wieder einfacher als für den jüngeren
Beamten.
In Betracht zu ziehen sind selbstverständlich auch
Alter und Gesundheitsverhältnisse des Beamten, be—
ziehungsweise Pensionärs, und seiner Ehefrau, sowie
Zahl und Alter der Kinder, und es können daher
den Beamten diesseits bestimmte Anleitungen nicht
—V
Betreffenden selbst sorgsam erwogen werden.
Die Wittwen- und Waisengelder nach dem Gesetze
bom 20. VPiai 1882, welche die Hinterbliebenen eines
Beamten nach dessen Ableben erhalten, richten sich
dezüglich ihrer Höhe, wie bereits oben ausgeführt ist,
stets nach dem Pensionsanspruche desselben. Stirbt
er als pensionirter Beamter, so ist die bereits be—
willigte Pension maßgebend; stirbt er im Amte, so
ist zu berechnen, was er an Pension erhalten haben
würde, wenn er in dem Zeitpunkte, wo er stirbt,
oensionirt worden wäre, und hiervon wird der Wittwe
und den Waisen die gesetzliche Quote zu Theil.
Wer als Mitglied einer bestehenden anerkannten Ver—
sorgungsanstalt vor dem 1. Oktober d. Is. auf die
Wohlthaten des Gesetzes vom 20. Mai 1882 nicht
verzichtet, der kann dies später nicht mehr thun. Wer
aber vor dem 1. Okt. d. Is. auf die Wodhltheten
des Gesttzes vom 20. Mai 1882 nicht verzichtet hat,
der kann später immer noch aus den bestehenden
Versorgungsanstalten ausscheiden. Er brancht sich
also mit der Entschließung bezüglich des Ausscheidens
aus der Preuß. Allgemeinen Wittwen⸗-Verpflegungsanstalt
 und den anderen hierher gehörigen Anstalten
nicht zu übereilen; freilich muß er die vor seinem
Ausscheiden erfallenden Beiträge zu der betreffenden
Anstalt fortbezahlen und erhält das Gezahlte bei
seinem Ausscheiden nicht zurück. Will Jemand die
Vortheile des neuen Gesetzes und daneben die aus
einer Versicherung bei der Preuß. Allg. Wittwen⸗
Verpflegungsanstalt erworbenen Rechte genießen, so
steht dem nichts entgegen, da beides nebeneinander
gesetzlich zulässig ist. Er hat in diesem Falle keiner—
lei Erklärungeu, weder uns noch der genannten
Anstalt gegenüber abzugeben. Fällt einem Beamten
oder Pensionär die gleichzeitige Entrichtung der Bei—
träge nach dem Gesetze vom 20. Mai 1882 und der
Beiträge zur Allg. Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
wegen ihrer Gesammthöhe zu schwer und will er
dessen ungeachtet weder auf die Wohlthaten des neuen
Besetzes verzichten, noch mit Verlust aller Ansprüche
aus der Allg. Wittwen-Verpflegungs-Anstalt aus⸗
scheiden, so kann er noch einen Mittelweg einschlagen,
indem er die Versicherung bei letzterer Anstalt er⸗
mäßigt, wodurch auch die Beiträge hierzu für
die Zukunft verhältnißmäßig geringer werden (Be—
'anntmachung der General-Direction vom 9. Juni
aed Extra⸗Nummer des Amtsblattes vom 19. Juni
—1882).
In diesem Falle hat er die bisher gezahlten Bei—
träge zur Allg. Wittwen⸗Verpflegungs⸗-Anstalt, wofür
er im Falle völligen Ausscheidens ja keinerlei Ent—
schädigung oder Ersatz erhält, wenigstens nicht ganz
verloren und die Lage seiner späteren Hinterbliebenen
erheblich verbessert.
Es ist, wie sich von selbst versteht und oben unter
Abschnitt 1 bereits erwähnt wurde, einem activen

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Beamten, welcher nicht Mitglied einer in 8 23 des
GBesetzes vom 20. Mai 1882 anerkannten Versorgungs—
anstalt ist, nicht gestattet, sich der Beitragspflicht
nach dem Gesetze vom 20. Mai 1882 deshalb zu
entziehen, weil er unverheirathet oder kinderlos ist.
Nur bei pensionirten Beamten ist dies ein Befreiungs—
grund (Bekanntmachung der unterzeichneten Kgl. Re⸗
gierung vom 19. Juni 1882 (ad 1), in Nummer 25
des Amtsblattes).
Ebensowenig kann ein activer oder pensionirter
Beamter, welcher einer anerkannten Versorgungs«
Anstalt nicht angehört, ohne Weiteres auf die
Wohlthaten des Gesetzes vom 20. Mai 1882 ver—
zichten. Solche unbegründete Verzichtserklärungen
bleiben vielmehr unberücksichtigt und werden künftig
ohne nähere Auseinandersetzung unter Hinweisung aus
gegenwärtige Verfügung den Betreffenden zurückge—
geben werden. Verzicht s erklärungen setzen stets
die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Versorgungs—
Anstalt voraus, vorbehaltlich der eben erwähnten Be—
freiung der unverheiratheten Pensionäre.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß, wer als Mitglied einer bestehenden anerkannten
Versorgungs-Anstalt auf die Wohlthaten des Gesetzes
Verzicht leisten will, dies in einer vorschriftsmäßig
beschaffenen Eingabe (vergleiche Nummer 2 der Be—
kauntmachung des Herrn Finanz-Ministers vom 5.
o. Mts. in der Extra-Nummer des Amtsblatts vom
19 v. Mts.) thun muß, welche Seitens der Beamten
unseres Ressorts und Seitens der Pensionäre aller
Ressorts an uns zu richten ist und spätestens am
30. September 1882 hier eingehen muß, indem sie
andernfalls unberücksichtigt bleibt.
Wer dagegen aus einer bestehenden anerkannten
Versorgungs⸗Anstalt ausscheiden will, der muß den
bezüglichen Antrag nebst Receptionsschein so frühzeitig
mit einer vorschristsmäßig beschaffenen Eingabe (ver—
gleiche Nro. 4 der Bekanntmachung des Herrn Finanz—
ministers vom 5. v. M. in der Extra-Nummer des Amtsblatts
 vom 19. v. Mts. hierher einreichen, daß wir
noch Zeit haben, denselben vor dem bezüglichen Aus—
scheidungstermine an die Direktion der betreffenden An—
stalt zu senden, also mindestens 8 Tage vor
dem Termine. Will daher Jemand aus der All⸗
gemeinen Wittwen⸗-Verpflegungs-Anstalt zum 1. Ok⸗
lober 1882 ausscheiden, so muß er dafür sorgen, daß
die bezügliche Eingabe gleich nach dem 20. September
1882 — wenn er nicht schon vorher — hier eintrifft,
da er sonst zu gewärtigen hat, daß er den am J.
October 1882 fällig werdenden Beitrag zur Allge—
meinen Wittwen⸗Verpflegungsanstalt trotz seiner Aus⸗
trittserklärung noch bezahlen muß.
Vorschriftswidrig beschaffene desfallsige Eingaben
werden künftig unter einfacher Hinweisung auf die
gegenwärtige Verfügung zurückgegeben werden.
Wir erwarten von sämmtlichen uns untergebenen
Beamten, daß sowohl die Frage ihres eigenen Aus—
scheidens aus bestehenden Versorgungsanstalten oder
der Verzichtleistung auf die Wohlthaten des Gesetzes
bom 20. Mai 1882 auf das Sorgfältigste erwägen,
als auch den etwa untergebenen Beamten mit wohl—
erwogenem Rathe beistehen werden.

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