Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für 3 — den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Ar. 0. Montag, 24. Juli 1882.
— —— — — —27
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Aus verschiedenen von Beamten an uns gerichteten
Eingaben haben wir ersehen, daß bezüglich des Gesetzes
vom 20. Mai 1882, betreffend die Fürforge für die Wilimen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, noch viel⸗
ach unrichtige Auffassungen verbreitet sind.
Diese Irrthümer könnten die betreffenden Beamten
leicht zu nachtheiligen Entschließungen bezüglich der Ver⸗
zichtleistung auf die Wohlthaten des bezeichneten Gesetzes
»der des Austrittes aus bestehenden Versorgungsanstalten
führen, weßhalb wir hiermit Anlaß nehmen, die Betheiligten
unter Hinweisung auf unsere Bekanntmachung vom 18. v.
Mts. IIk 8397 (in Nummer 25 des Amtsblatts und Nr.
26 des Kreisblattes) nochmals zur sorgfältigen Prüfung
der Sache aufzufordern.
Um diejenigen Beamten und Pensionäre, welche sich
nit dem Gegenstande noch nicht vertraut gemacht haben,
darüber aufzuklären, welche Rechte ihren eveniuellen Relikten
nach dem Gesetze vom 20. Mai 1882 zustehen und was sie
elbst dafür zu leisten haben, lassen wir im Anhange zu
ieser Verfügung die 88 1, 8, 85 6—-183, 17, 18 und 28
des Gesetzes theils in ihreim ganzen Wortlaute, theils aus—
zugsweise, folgen, und bemerken dazu das Nachstehende zur
jenauen Beachtung:
1) Die Rechte und Verpflichtungen, welche die bei der
Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt Betheiligten
dieser Anstalt gegenüber haben, sind ganz anderer
Art, als die Rechte und Verpflichtungen, welche den
Beamten aus dem Gesetze vom 20. Mai 1882 er.
wachsen.
Der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt trat
ein Beamter erst bei, wenn er sich verheirathete;
nach dem Gesetze vom 20. Mai 1882 aber sind die
activen Beamten auch dann beitragspflichtig, wenn
ie nicht verheirathet sind. J
Die Beitragspflicht zu der Allgemeinen Wittwen—
oerpflegungsanstalt erlischt, wenn die Frau, zu deren
Gunsten eine Wittwenpension verfichert ist, stirbt;
die Beiträge nach dem Gefetze vom20. VPai 1888
müssen aber die agctiven Beamten auch als Wittwer
ind selbst als kinderlose Wittwer fort entrichten.
Bei der Allgemeinen Wittwenverpflegungsanstalt
dersicherte ein Beamter eine in ihrer Höhe von vornherein
 festbestimmte Pension gegen stets gleichbleibende
halbjährig zahlbare Beiträge
Nach dem Gesetze vom 20. Mai 1882 jedoch sind
die zu zahlenden Wittwen- und Waisengeldbeiträge nicht
stets dieselben, vielmehr ist die Höhe bei den activen
Beamten dem Wechsel unterworsen. Sie betragen
Jamlich stets 800 des jeweiligen penfionsfähigen
Diensteinkommens Auch steht die Höhe der Bezügde

ISSC.
welche die Hinterbliebenen demnächst zu beanspruchen
haben, nicht von vornherein fest, indem dieselbe sich
nach dem Pensionsanspruche des Beamten richtet,
welcher bekanntlich der steten Steigerung (vorbehalilich
der gesetzlichen Grenzen) unterworfen ist.
Bei der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsaustalt
wurden blos Wittwen-Pensionen versichert; das
Gesetz vom 20. Mai 1882 will aber nicht blos für
die Wittwen, sondern auch für die Waisen bis zu
18 Jahren Vorsorge treffen.
Es trifft diese Vorsorge in ausgiebiger Weise gegen
oerhältnißmäßig geringe Beiträge, während die Bei—
träge bei der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsan⸗
stalt hoch waren.
Alle diese Unterschiede muß ein Beamter im Auge
behalten, wenn er sich darüber schlüssig machen will,
ob er wegen der Zugehörigkeit zur Allgemeinen Witt—
wen⸗Verpfleguugsanstalt auf die Wohlthaten des Ge—
setzes vom 20. Mai 1882 verzichten oder aus der
Allgemeinen Wittwen-Verpflegungs anstalt ausscheiden,
oder keins von beiden thun soll.
Beispielsweise darf ein Beamter, welcher gegen—
wärtig ein geringes pensionsfähiges Einkommen be—
zieht und noch nicht lauge im Dienste ist, die Ver—
sorgungsansprüche für seine demnächstigen Hinter—
bliebenen nicht nach seinem gegenwärtigen Einko mmen
und seiner gegenwärtigen Dienstzeit berechnen. Je
älter er im Dienste und je höher sein Dienstein—
kommen wird, desto bhöher wird auch der Betrag der
ihm eventuell gebührenden Pension und desto mehr
steigert sich auch der Versorgungsanspruch der even—
zuellen Relikten.
Ein Beamter, welcher bei der Allgemeinen Wittwen⸗
Verpflegungsanstalt eine Wittwenpension von 100 Thlr.
versichert hat, sollte also nicht schon deshalb auf die
Wohlthaten des neuen Gesetzes verzichten, weil der
eventuelle Anspruch seiner Relikten nach dem Gesetze
pom 20. Mai 1882 sich gegenwärtig niedriger
als 100 Thlr. berechnet. Denn letzterer Ansprüch
kann sich im Laufe der Zeit beträchtlich erhöhen.
Der betreffende Beamte muß sich daher die Vor—
frage vorlegen, wie lange er voraussichtlich noch im
activen Dienste bleiben, und wie sich wahrscheinlich
sein dienstliches Einkommen später geftalten wird.
Erst dann, wenn ein Beamter aus dem activen
Dienste ausscheidet und in Pension tritt, werden die
Beiträge nach dem Gesetz vom 20. Mai 1882
fesistehende und die Wittwen- und Waisen—
gelder bezüglich ihrer Höhe genau berechenbar.
Hieraus ergibt sich, daß für den vpensionirten Be—
amten die Frage einfacher lie⸗

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