Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

Kr eis⸗

Blatt.

Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

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LISSI.

—

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Rhein—
provinz vom 13. v. Mis. ist dem Vorstand der inter—
nationalen Jagd-Ausstellung in Cleve die Erlaubniß er—
heilt worden, bei Gelegenheit der in den Monaten Juli,
August und September ds. JIs. stattfindenden Ausstellung
im Monat October ds. Is. eine öffentliche Ausspielung
oon beweglichen Gegenständen zu veranstalten und die be—
rreffenden Loose in dem Bereiche der Rheinprovinz ab—
zusetzen.
Trier, den 4. Mai 1881.

Polizei⸗Verordnung, betreffend das Halten von Kostkindern.
Auf Grund der 88 11 und 12 des Gesetzes über die
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges.⸗“S. S. 2685.)
vird für den Umfang des Regierungqebezirks Trier verord—
net, was folgt:
8 1. Personen, welche gegen Entgelt fremde, noch
nicht 6 Jahre alte Kinder in Kost und Pflege nehmen
vollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß der Ortspolizeibe—
hörde; bevor die Erlaubniß ertheilt ist, dürfen Kinder in
Kost und Pflege nicht genommen werden.
Wird die Erlaubniß zurückgezogen, so sind die Kinder
— insofern die Polizeibehoͤrde keinen anderen Zeitpunkt be—
timmt hat — spätestens innerhalb dreier Tage nach er—⸗
er Zurücknahme der Erlaubniß aus der Pflege zu ent—
assen.
8 2. Wer die Erlaubniß zur Aufnahme fremder Kin—
der (8 J)) erhalten hat und von derselben Gebrauch macht
st verpflichtet:
a) die Aufnahme bezw. Entlassung eines Kindes spä—
testens innerhalb dreier Tage nach erfolgter Aufnahme
bezw. Entlassung,
seinen Wohnungswechsel spatestens innerhalb dreier
Tage, nachdem die alte Wohnung verlassen worden ist,
der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
8 83. Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwen—
dung auf Personen, welche nur solche fremde, noch nicht
s Jahre alte Kinder gegen Entgelt in Kost und Pflege
iehmen, die im Auftrage eines Armenverbandes, einer öffent⸗
lichen Wohlthätigkeitsanstalt, oder eines staatlich genehmig⸗
en Wohlthätigkeitsrereius übernommen werden.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 881
ind 2 dieser Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 80
MNk., an deren Stelle im Falle des Unvermögens verhältniß⸗
näßige Haft tritt, bestraft.
Trier, den 6. Mai 1881.

Durch Erlaß des Herrn Ober⸗Praäsidenten der Rhein⸗
sropvinz vom 6. d. Mts. Nr. 3610 ist dem Vorstand des

Rheinischen Provinzial-Pferdezucht-Vereins in Cöln die
Erlaubniß ertheilt worden, im Monat August d. J. in der
Stadt Cleve eine öffentliche Ausspielung von Pferden,
steit⸗, Fahr- und Stall-Requisiten zu veranstalten und die
»etreffenden Loose in dem Bereich der Rheinprovinz abzu⸗
etzen.
Trier, den 20. Mai 1881.

Durch Erlaß des Herrn Oberpräsidenten der Rhein—
»rovinz vom 14. d. Mts. Nr. 8854 ist dem Vorstande
des Verschönerungs-Vereins in Duisburg die Erlaubniß
ertheilt worden, im Monat Juni 1882, behufs Ausführung
»on Anlagen auf dem Düssernschen Berge eine öffentliche
Ausspielung von beweglichen Gegenständen zu veranstalten
ind die betreffenden Loose in dem Bereich der Rheiupro—
dinz abzusetzen.
Trier, den 21. Mai 1881.

Durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Rhein—
provinz vom 5. d. Mts. Nr. 3470 ist dem Hardt Comité
in Elberfeld die Erlaubniß ertheilt worden, im Laufe des
Mai künftigen Jahres, Behufs Beschaffung der Mittel zur
Erweiterung der städtischen Parkanlage Hardt eine öffent—
iche Ausspielung von beweglichen Gegenständen zu veran—
talten und die betreffenden Loose in dem Bereiche der
Rheinprovinz abzusetzen.
Trier, den 20. Mai 1881.

Zur Unterstützung der am 14. April d. J. durch
Brand beschädigten Einwohner der Gemeinde Weiskirchen,
m Kreise Merzig, hat Seine Excellenz der Herr Ober-Präsi⸗
dent der Rheinprovinz durch Erlaß vom 5. d. Mts. ge⸗
nehmigt, daß eine allgemeine Hauscollecte bei den Be—
vohnern unseres Bezirks bis zum 1. Oktober d. J. durch
die Ortsbehörde abgehalten werde.
Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß bringen,
ordern wir die Eingesessenen unseres Bezirks zur regen
Betheiligung an dieser Collecte hiermit auf.
Trier. den 16. Mai 1881.

Am 11. April d. J. ist der unten näher bezeichnete
Tagelöhner Philipp Huber aus Trippstatt, Bezirksamt
aiserslautern, durch das Polizeiamt Saarbrücken des Landes
derwiesen worden.
Signalement:
Alter: 58 Jahre; Größe: 1,60 m; Haare: melirt;
Stirn: mittel; Augen: grau; Nase: spitz; Statur: schwächlich;
Gesichtsbildung: länglich; Besondere Kennzeichen: kleiner
            
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