Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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8 14. Der Verkauf, das Feilhalten oder Ueberlassen
des als finnig befundenen Schweinefleisches, sowie der
häusliche Verbrauch und das Verarbeiten desselben zu
Wurst oder anderen Fleischwaaren ist Seitens der Orts⸗
polizeibehörde nur dann zu gestatten, wenn das magere
Fleisch nach Gutachten des angestellten Fleischschauers nur
wenig mit Finnen durchsetzt ist und unter polizeilicher
Aufsicht nach vorheriger Zerkleinerung vollständig
gar gekocht wird.
z 15. Das durch Ausschmelzen oder Auskochen ge⸗
wonnene Fett von finnigen Schweinen, sowie die Rück—
tände des Ausschmelzens, die sogenannten Grieben, werden
zum Verkauf und häuslichen Gebrauch ohne Weiteres zu—⸗
gelassen.
8 16. Schweine, welche vom Fleischschauer in be—
deutendem Grade finnig befunden worden, sind nach statt⸗
zehabter zulässige, Ausnutzung, als da ist: Ausschmelzen
des Fetts, chemische Verarbeitung des ganzen Schweins,
Verwendung in Seifen- und Leimfabriken, Verwerthung
der Haut und Borsten, unter polizeilicher Aufsicht unschäd⸗
iich zu beseitigen.
3 17. Die unschädliche Beseitigung trichinen—
haltiger Schweine und Fleischwaaren geschieht unter
polizeilicher Aufsicht dadurch, daß bei Siedhitze alles nutz⸗
dare Fett ausgeschmolzen wird und die nicht ausgeschmolzenen
Theile verbrannt, oder, wo dies ausführbar. auf che—⸗
mischem Wege verwandt werden.
8 18. Das Fleischwaarenbuch der Kaufleute und
Händler (3 83 der Polizei-Verordnung) muß folgende spä—
testens 24 Stunden nach Eingang der Waare auszufüllende
Rubriken enthalten: a) laufende Nummer, b) Tag
des Eingangs, e) Benennung der Waare, dh Ge—
wicht, e) Name und Ort der Bezugsquelle, f) Ort
und Zeit der Untersuchung, 8) das vom Fleisch—
schauer eingetragene Ergebniß der Untersu—
chung, b) Bemerkungen. Die betreffenden
Fracht- und Lieferungsscheine sind überein—
stimmend mit der laufenden Nummerdes Fleisch—
waarenbuches zu nummeriren und als Beläge
des letzteren aufzubewahren.
5 19. Die Gebühr für die Vornahme jeder amtlichen
Untersuchung eines geschlachteten Schweines wird auf 1
Mark, die einer einzelnen Fleischwaare auf 50 Pfg. fest⸗
zefetzt, und ist vom Besitzer des Schweines, beziehungs⸗
veise der Waare zu tragen. Sind behufs Vornahme der
Untersuchung Wege in einer Entfernung von mehr als 2
silometern zurückzulegen, so sind von dem Besitzer außer
der vorgenannten Schaugebühr noch für jeden weiteren Kilo⸗
meter 25 Pfg. zu zahlen.
8 20. Die Gebühr für den von einem Kreisphysikus,
Kreiswundarzt oder beamteten Thierarzt einem anzustellenden
Fleischschauer ertheilten theoretisch⸗praktischen Unterricht
wird auf 10 Mark, die Gebühr für die Prüfung einschließ—
lich des über die bestandene Prüfung und des vorgezeigten
Mikroskopes ausgestellten Attestes auf 6 Mark hierduürch
festgesetzt. Die Gebühr für die etwaige durch den betref⸗
fenden Kreisphysikus vorzunehmende Nachrevision (B 8 18)
bon 1210 Präparaten beträgt 1 Mark, welche von der
Polizeibehörde bei Einlieferung der Präparate zu über⸗
mitteln ist.
Trier, den 23. April 1881.

O. Instruction
für die Kreisphysiker resp. deren Stellvertreter, betreffend
die Prüfung amtlich zu bestellender Fleischschauer.
8 1. Die Kreisphysiker, und auf deren Ersuchen die
Zreiswundärzte und beamteten Thierärzte (conf. 8 2 der
Ausführungs⸗-Verordnung) sind verpflichtet, Personen, welche
die Befugniß zur amtlichen Fleischschau in dem betreffenden
sreise erlangen wollen, und den Nachweis der nothwen⸗
digen sittlichen Eigenschaften durch ein Zeugniß ihrer Poli—
‚eibehörde erbracht habeu, vorschriftsmäßig zu prüfen.
8 2. Die Prüfungen können jederzeit stattfinden.
Der jedesmalige Prüfungstermin wird vom Kreis—
ohysikus bezw. dessen Stellvertreter festgesetzt. In einem
Termin dürfen höchstens drei Bewerber zugleich geprüft
verden.
8 3. Die Prüfung zerfällt in einen theoretischen
und praktischen Theil und wird in einem Termine ab—
gehalten.
8 4. A. In dem theoretischen Abschnitt ist festzu—
stellen, ob der Bewerber mit der Entstehung, dem Vor⸗
ommen und der Entwickelungsweise der Trichinen und
Finnen, sowie der Umbildung des Letzteren zum Band⸗
vurm im Allgemeinen hinreichend bekannt ist. Er soll
eine richtige Vorstellung von der Größe, Beschaffenheit
und Form der Trichinen in ihren verschiedenen Entwickelungs—
ttufen als junge Brut, wandernde gestreckte, eingerollte freie
uind eingekapselte Muskeltrichinen besitzen, die Uebertragungs—
veise der Trichinen auf Menschen und Thiere, den Genera⸗
tionswechsel derselben, deren Einwanderung in die Muskel,
»ie Art und Weise ihrer Einkapselung, die Unterschiede der
Darm⸗ und Muskeltrichinen, die Umwandlung dieser in
hrem weiteren Verlauf, kennen und anzugeben wissen, an
velchen Theilen der Schweine die Trichinen am zahlreichsten
ingetroffen werden, welche Muskeltheile sich zur Unter⸗
uchung vorzugsweise eignen, unter welchen Vorsichtsmaß⸗
regeln dieselben zu entfernen sind, durch welche Umstände
zie mikroskopische Untersuchung erschwert werden kann und
velche Tauschungen durch Raineysche Körper, Psorospermien⸗
chläuche u. s. w. unterlaufen können.
Bei Abhaltung dieser Prüfung empfiehlt es sich natur⸗
gjetrene, in vergrößertem Maßstabe ausgeführte Abbil⸗
dungen, welche der zu Vrüfende zu erklären hat, zu be⸗
nutzen.
z 5. In dem praktischen Theile der Prüfung
ist zunächst zu ermitteln, ob der zu Prüfende mit dem
Mikroskope, dessen einzelnen Theilen, Zusammensetzuug und
Bebrauche hinreichend vertraut ist.
Zu diesem Zwecke hat er das Instrument zu reinigen,
aufzustellen, eine richtige Beleuchtung herzustellen und ver⸗
schiedene Präparate aufzulegen.
Nächstdem sind ihm verschiedene Präparate vorzulegen
ind ist festzustellen, ob er dieselben richtig zu erkennen im
XX

Hierauf hat er mindestens 4 Präparate von Schweine⸗
leischwaaren anzufertigen und unter dem Mikroskope zu
rklären. Zugleich muß er seine Bekanntschaft mit Luft⸗
läschen, Fettzellen, Muskelfaserbändeln, durchschnittenen
Befäßen, Nerven oder sehnigen Strängen, Haaren, Fasern
don Baumwolle, Leinen und dergl. nachweisen.
Außerdem hat sich die Prüfung auch auf die Hand⸗
habung, welche durch die Anwendung von chemischen Mitteln
erfordert wird, zu erstrecken.
Endlich ist womöglich an frischen Präparaten festzu—
stellen, ob der zu Prüfende die Finnen der Schweine
            
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