Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Eorrespondenz“ als Beilage.

Ar. 21.

WMontag, 23. Mai

ESSI.

8
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Mit Rücksicht darauf, daß der für den Beginn des
hiesigen Wollmarktes anberaumte Anfaugstermin (der 19.
Juni), an welchem die meisten Geschäfte stattzufinden pflegen,
m laufenden Jahre auf einen Sonntag fällt, wird hier—
durch bestimmt, daß der gedachte Wollmarkt in diesem
Jahre anstatt vom 19. bis 21. Juni vom 20. bis 22
Juni abgehalten wird.
Berlin, den 19. April 1881.
Der Minister für Lande Der Minister für Handel
wirthschaft, Domänen und Gewerbe.
und Forsten. In Vertretung.
gez. Lucius. gez. Jacobi.
An die Königliche Regierung zu Trier.
3890 8. M.
. 5558. M. f. L. c.

6. Die Verrechnung der Marschgebührnisse bezw.
Eisenbahn-Fahrkosten erfolgt bei Kapitel 31, Titel 1 des
Etats.
Berlin, den 22. April 1881.
Kriegs⸗Ministerium; Militär-Oekonomie-Departement
v. Hartrott. J. V.
Genz.
Nr. 654/81 M. O. D. 3.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.

(Schluß.)
K. Bei Fleischwaaren:
Bei frischen und geräucherten Schinken, bei Pöckel⸗
leisch find von den verschiedenen, möglichst tief gelegenen
Ztellen der sehnigen Muskelansätze fünf Fleischproben zu
entnehmen. Von gemengten und verarbeiteten Fleisch—
vaaren — Würsten — sind mittelst der Harpune min—
destens ebenso viele Proben zu entnehmen und bietet die
Antersuchung hier nur dann eine genügende Sicherheit,
venn feststeht, daß die betreffende Fleischwaare von ein
und demselben Schweine herrührt.
8 11. Jeder angestellte Fleischschauer muß über alle
von ihm vorgenommenen Untersuchungen von geschlachteten
Schweinen oder Fleischwaaren ein Geschäftsbuch mit
olgenden Kolonnen führen: a) laufende Nummer, b) Eigen⸗
hümer des Schweines oder der Fleischwaaren, c) Gegen⸗
tand der Untersuchung, d) Tag derselben, e) Ergebniß, f)
Bemerkungen.
8 12. Findet der Fleischschauer das untersuchte Schwein
oder die Fleischwaaren trichinen- und finnenfrei, so
hat er das Schwein mit dem ihm von der Ortspolizeibe⸗
jörde amtlich übergebenen rothglühend gemachten Stempel
so zu bezeichnen, daß der Stempelbrand auf der Schwarte
der beiden Hinterschinken, der Speckseiten und Schulter⸗
hlätter in schwarzer oder brauner Schrift deutlich sichtbar ist.
Die untersuchten Schinken und Speckseiten sind eben—
falls mit dem Brennstempel zu bezeichnen und über unter⸗
uchte gemengte Fleischwaaren — Würste — ein Attest
auszustellen und das Untersuchungsergebniß in das Fleisch⸗
vaarenbuch des Fleischhändlers (45 3 der Volizei⸗Ver⸗
ordnung) einzutragen.
8 18. Ist durch die Untersuchung das Vorhandensein
don Trichinen oder Finnen festgestellt, so hat der
Fleischschauer dem Eigenthümer und der Ortspolizeibehörde
siervon ohne Verzug Anzeige zu machen. Von den als
richinös befundenen Schweinen oder Schweinetheilen sind
228 mikroskopische Präparate, wohl verkittet, von dem
Fleischschauer an die Ortspolizeibehörde abzuliefern und
zur eventuellen Revision dort wenigstens drei Monate auf⸗
ubewabren.

Marschgebührnisse für Ersatz-Reservisten 1. Klasse.
1. Zur ersten Uebung einberufene Ersatz-Reservisten
. Klasse sind für den Marsch vom Aufenthaltsort zum
Landwehr-Bataillons-Stabsquartier bezw. Sammelort
zleich den Rekruten mit Meilengeld abzufinden. Dasselbe
zilt sür den Rückmarsch vom Landwehr-Bataillons-Stabs⸗
quartier ꝛc. zum Aufenthaltsort, wenn sie als Prozent⸗
mannschaften überschüssig verblieben oder nicht einstellungsfähig
 befunden worden sind.
2. Bei ferneren Einberufungen, bei Weitersendungen
bom Landwehr-Bataillons-Stabsquartier ꝛc. zum Trup⸗
dentheil, sowie bei Entlassungen von diesem haben die Er—
atz- Reservisten auf Marschgeld und in den unter 4 er⸗
vähnten Fällen auf den Requisitionsschein zur Eisenbahn⸗—
denutzung Anspruch.
3. Ob Meilengeld oder Marschgeld von den Gemein—
debehörden bezw. Steuerempfängern zu zahlen, ist seitens
der Landwehr-Bezirks-Kommandos auf den Gesteliungs—
ordres zu vermerken.
Das zuständige Marschgeld wird dabei dem Betrage
nach mit der Entfernung und der Zahl der Tage, auf die
es berechnet worden, angegeben.
4. Soweit Eisenbahnbenutzung auf Requisitionsschein
nach Maßgabe der Verfügung vom 15. Juni v. Is. —
Nr. 2106. M. O. D. 8 — und deren Ergänzungen für
Rekruten und Reservisten einzutreten hat, ist dieselbe auch
bei Weitersendungen und Entlassungen der Ersatz-Reservisten
zu veranlassen.
5. Uebungspflichtige Ersatz⸗-Reservisten, welchen die
Berechtigung zur Wahl eines Truppentheils für die erste
Uehung ertheilt worden ist, haben für die Reise zum Truppen⸗
we bei der Entlassung auf Marschgebührnisse keinen
nspruch
            
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