Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Bekanntmachung anderer Behörden.
Den katholischen Kirchen-Vorständen und Gemeinde—
vertretungen wird hierdurch mitgetheilt, daß von Sr. Exellenz,
dem Herrn Cultusminister mir ein sechswöchiger Urlaub
gewährt und der Justitiar und Hülfsarbeiter des Commissariats
Herr Gerichts-Assessor van Ham hierselbst beauftragt worden
st, mich während meiner Abwesenheit zu vertreten.
Alle Sendungen hierher werden übrigens wie sonst
unter meiner Adresse zu geschehen haben.
Crier, den 29. April 1881.
Der Königliche Kommissarius für die bischöfliche
Vermögens-Verwaltung in der Diöcese Trier.
Breden,
Regierungsrath.
Steckbrief.
Gegen den Schlosser Johann Becker, 20 Jahre
alt, geboren und zuletzt wohnhaft zu Dillingen, welcher
flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Fischereiver—
zehens verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und an das
Königliche Amtsgericht zu Saarlouis abzuliefern.
Saarbrücken, den 6. Mai 1881.
Der Königliche Erste Staatsanwalt
Pattberg.
Mit dem 1. Aprihed. J. sind
) das Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen vom 23. Juni 1880,
Ndie zur Ausführung dieses Gesetzes von dem Bundesrathe
beschlossene, von dem Herrn Reichskanzler unter dem 24.
Februar 1881 erlassene und in der Extranummer des
Amtsblattes der Königlichen Regierung zu Trier vom
31. März d. J. publizirte Instruktion, sowie
das Preußische Gesetz, betreffend die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen vom 12. März 1881
in Gültigkeit getreten, während gleichzeitig am 1. April
das Preußische Gesetz, betreffend die Abwehr und Unter—
drückung von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 und die
dazu erlassene Ministerial-Instruktion vom 19. Mai 1876
uußer Kraft gesetzt sind.
Die Seuchen, auf welche sich die Aunzeige-Pflicht nach
310 des Reichsgesetzes erstreckt, sind folgende
1) der Milzbrand,
2) die Tollwuth,
3) der Rotz (Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Maulesel,
die Maul⸗- und Klauenseuche des Rindviehes, der Schafe,
Ziegen und Schweine,
5) die Lungenseuche des Rindviehes,
5) die Pockenseuche der Schafe,
7) die Beschälseuche der Pferde und der Bläschen-Ausschlag
der Pferde und des Rindviehes,
die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und
der Schafe. Die Anzeigepflicht ist nach 89 des Gesetzes
auch dann vorgeschrieben, wenn nur der Verdacht des
Ausbruches einer der eben genannten Seuchen vorliegt.
Dieselbe hat bei der Ortspolizeibehörde zu erfolgen, welche
aach 8 12 d. G. sofort den beamteten Thierarzt behufs
achverständiger Ermittelung des Seuchenausbruchs zuzu⸗
iehen hat.
Wer die vorgeschriebene Anzeige vom Ausbruche der
Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger
als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, wird
nach 865 d. G. mit 10—150 Mark oder mit Haft nicht

inter einer Woche bestraft, sofern nicht nach den bestehenden
zesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
st. Die Vorschriften wegen Gewährung der Eutschädigung
nus Provinziolfonds für auf polizeiliche Anordnung ge⸗—
ödtete rotz- oder lungenseuche kranke Thiere, insbesondere
das Reglement vom 29. Oktober 1875 (Amtsblatt S. 265)
bleiben auch fernerhin, jedoch mit der Maßgabe in Geltung,
daß die Entschädigung für rotzkranke Thiere nicht wie bis—
her 28, sondern nunmehr 84 des gemeinen Werthes be—
rägt, sowie daß diese Entschädigung auch für die nach
yolizeilicher Anordnung zu tödtenden aber vor der Aus—
ührung der Tödtung an der Seuche gefallenen Pferde und
Rinder, desgleichen auch für Esel, Maulthiere und Maul—
ꝛ»sel gewährt wird. Keine Entschädigung wird nach 8 61
des Reichsgesetzes gewährt für Thiere, bei welchen nach
hrer Einführung in das Reichsgebiet innerhalb 90 Tagen
zie Rotzkrankheit oder innerhalb 180 Tagen die Lungen—
euche festgestellt wird, wenn nicht der Nachweis erbracht
vird, daß die Ansteckung der Thiere erst nach Einführung
derselben in das Reichsgebiet stattgefunden hat. Der An—
pruch auf Entschädigung fällt nach den 88 62 und 63d. R. G.
serner weg: 1) wenn der Besitzer der Thiere vorsätzlich
»der fahrlässig die Anzeige vom Ausbruche der Seuche
»der vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24
Ztunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, 2) wenn der
Besitzer eines der Thiere bereits mit der Seuche behaftet
gjekauft und von diesem kranken Zustande beim Erwerbe
des Thieres Kenntniß hatte, 3) im Falle, daß dem Besitzer
oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung
der polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Abwehr
der Seuchengefahr zur Last fällt, 4) Für Thiere, welche
nit einer ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und
inbedingt tödtlichen Krankheit, mit Ausnahme jedoch des
Rotzes und der Lungenseuche, behaftet waren.
Die Instruktion vom 24. Februar d. J,. stellt sich im
Wesentlichen als eine Weiterbildung der bisher nur für
Preußen gültigen Ministerial-Instruktion vom 19. Mai 1876
ar. Als wichtigere Aenderungen resp. Ergänzungen sind
ur wenige und zivar die folgenden zu bezeichnen: Während
isher die der Rotzansteckung verdächtigen Pferde (das sind
olche, welche mit rotzkranken gleichzeitig in einem Stalle
jestanden haben, oder sonst in nachweisliche Berührung ge—
ommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitser—
cheinungen zeigen) einer dreimonatlichen Obfervation unter—
vorfen wurden, schreibt die Instruktion vom 24. Februar
». J. vor, daß die Dauer der polizeilichen Beobachtung
olcher Thiere mindestens 6 Monate betragen muß.
Ferner muß nach den jetzigen Vorschriften die Ortspolizei—
'ehörde nicht blos (wie bisher) die Tödtung derjenigen
Pferde, bei welchen der Ausbruch der Rotzkrankheit vom
deamteten Thierarzte constatirt ist, sondern auch derjenigen
mordnen, bei welchen das Vorhandensein des Retzes auf
Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt
vird (ß 41 Abs. 1 der Justr). Die Tödtung blos der
Anfteckung verdächtiger Pferde (F 53 der Instrultion) kann
som Regierungs-Präsidenten angeordnet werden, wenn durch
ieselbe die schleunige Unterdruͤckkung der Seuche gesichert
ind diese im öffentlichen Interesse nothwendig erscheint,
der weun von der Tödtung geringere wirthschaftliche Opfer
zu erwarten sind, als von einer längeren Observation. —
Bei der Lungenseuche konnte bisher nur die Tödtung
»erjenigen Thiere von der Ortspolizeibehörde augeordnet
verden, bei welchen die Krankheit constatirt war. Nach
»en Bestimmungen der jetzt gültigen Instruktion kann in
Jewissen Fällen der Regierungs-Präsident auch die Tödtung
            
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