Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Eorrespondenz“ als Beilage.

Nr. 17.

Montag, 25. April LSSI.
Vorstehende Bekanntmachueng wird hiermit zur öffent—
lichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kann, auch durch
die Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier, den 80. März 1881.

Bekanntmachung der Centralbehörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe III. zu den
Vrioritäts-Obligationen der Taunus-Eisenbahn v. J. 1844.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. 1 bis 8 zu den Pri—
dritäts-Obligationen der Taunus-Eisenbahn v. J. 1844
äber die Zinsen für die Zeit vom 80. Juni 1881 bis 29.
Juni 1885 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe
IV werden vom 11. April d. J. ab von der Kontrolle der
Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn—
und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jeden Mo—
nats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen, oder durch die Regierungshauptkassen,
die Bezirks hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg oder die Kreiskasse in Frankfurt q / Main bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit
einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare
ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Postamte
Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher
der Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheini—
zung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus—
drückliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im
letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus—
reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Taͤlons mit
einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeich⸗
aiß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sogleich
zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zinsscheine
wieder abzuliefern. Formulare zu diefen Verzeichnissen sind
dei den gedachten Provinzialkassen und den von den König—
iichen Regierungen in den Umtsblättern zu bezeichnenden
onstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Prioritäts-Obligationen bedarf
es zur Erlangung der neuen Zinsschein-Reihe nur dann,
wenn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die Prioritäts-Obligationen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkasfen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 21. März 1881.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Michelly.

Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Beschreibung der neuen preußischen Stempelmarken zu
22 bis 6 Mark.
Die neuen Stempelmarken haben dieselbe Form, Zeich⸗
nuung und Grundfarbe (braunroth) wie die bisherigen
Stempelmarken zu bis 6 Mark und unterscheiden sich
oon letzteren nur dadurch, daß der Aufdruck der Werth⸗
zahl nicht mehr in schwarzer, sondern in karminrother
Farbe und zwar in größeren Ziffern als bisher und mit
der Bezeichnung Mezu beiden Seiten der Werthzahl aus⸗
geführt ist.
Berlhin, den 8. März 1881.
Der Direktor der Reichsdruckerei,
Geheime Regierungs-Rath.
gez. Busse.

Vorstehende Beschreibung der jetzt anzufertigenden
und zum Verkauf gelangenden neuen Stempelmarken wird
ruf Grund Finanz-Ministrab-Erlasses vom 24. d. M. III.
3614 und mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom
14. Juni 1877 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Cöln, den 29. März 1881.
Der Provinzial-Steuer-Direktor
Freusberg.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 7. d. Mts.
sst dem Internationalen Club zu Baden—Baden gestattet
vorden, zu derjenigen in 5 Klassen zerfallenden Ausspielung
yon Gegenständen der Kunst, des Kunstgewerbes und der
Industrie, sowie von edlen Pferden, welche zursaee e—
Helegenheit der diesjährigen Iffezheimer Reunen mit GSe 5.
iehmigung der Großherzoglich Badischen ——I A⸗
zu veransialten beabsichtigt, auch im Preußischen St 33
zebiete Loose zu vertreiben. —8 *2
Trier, den 25. März 1881. 5 *5
— 7— ο
Der Herr Ober⸗Präsident der Rheinprovinz hat mitibe
Erlasses vom 5. Januar c. Nr. 10852 genehmigt, daß bev
hzufs Aufbringung der Mittel für den Neubau einer katho—
lischen Filial-Kirche zu Meiderich eine Hauscollekte bei den
            
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