Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Auzeigeblatt für * den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

—A

Montag, 18. Aprii
Bekanntmachung der Königl. Regierung.

1.

ministeriums im Laufe dieses Jahres zu veranstalten be—
absichtigt, auch in der Rheinprovinz Loose zu vertreiben.
Trier, den 15. März 1881.

Auf Grund des 81 Absatz 2 des Gesetzes, betreffend
den danernden Erlaß an Klassensteuer und klassificirter
Finkommensteuer ꝛc., welches in nächster Zeit durch die
Besetze Sammlung veröffentlicht werden wird, bestimme ich
hdiermit, daß die Klassenstener der sämmtlichen Stufen und
die klassificirte Einkommensteuer der fünf untersten Stufen
im Etatsjahre 1881,82 und bis auf Weiteres auch in den
folgenden Etatsjahren für die drei letzten Monate
jedes Etatsjahres (Fanuar, Februar, März) nicht er—
hoben werden.
Berlin, den 5. März 1881.
Der Finanz⸗Minister,
gez.: Bitter.

Durch Erlaß des Herrn Ober-Präsidenten der Rhein—
orovinz vom 11. ds. Mis. Nr. 1862 ist dem Vorstande
der vereinigten Innungen der Städte St. Johann und
Zaarbrücken die Erlaubniß ertheilt worden, bei Gelegen—
jeit der im Monat September ds. Is. stattfindenden Aus—
tellung von Handwerker-Arbeiten eine öffentliche Aus—
pielung von beweglichen Gegenständen zu veranstalten und
hie betreffenden Loose im Bereiche des Regierungs-Bezirks
Trier abzusetzen.
Trier, den 19. März 1881.

Der Rector Kniebe in Riegelsberg ist von dem Herrn
Ober Präsidenten der Rheinprovinz zum Stellvertreter des
Standesbeamten des die Landbuͤrgermeifterei Sellerbach
uimfassenden Standesamtsbezirks ernannt worden.
Trier, den 25. März 1881.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Ein dem Fuhrunternehmer Johann Ranbuch von hier
gehöriges Pferd (braune Stute mit Stern, 6 Jahre alt),
—E00
diese Krankheit bei der Obduction auch constatirt.
Die übrigen Pferde des ꝛc. Raubuch, bei welchen zur
Zeit Krankheits-Erscheinungen noch nicht wahrgenommen
verden, sind unter polizeiliche Observation gestellt und die
Bannsperre für dieselben angeordnet worden, was ich in
Gemäßheit des 8 87 alin. 2 der Instruction vom 12. Fe⸗
zruar 1881 zum Reichsgesetze vom 23. Juni 1880, be—⸗
reffend die Abwehr um Unterdrückung von Viehseuchen,
ziermit zur öffentlichen Kenntniß bringe.
Malstatt-Burbach, den 9. April 1881.
Der Bürgermeister beurl.
J. V.
Der Beigeordnete,
A. Michler.

Vorstehendes wird hierdurch mit dem Anfügen zur öffent⸗
liichen Kenntniß gebracht, daß das gedachte Gesetz unter dem
10. d. M. ergangen und in Nummer 9 der Gesetz-⸗Samm-—
ung publicirt worden ist.
Trier. den 30. März 1881.

Die evangelische Haus- und Kirchen-Collecte für die
Rettungsanstalten zu Düsselthal, Overdyk und Zoppenbrück
vird für das laufende Jahr in den nächsten Monaten ab—
Zehalten werden. Mit Abhaltung der Hauskollecte ist
Seitens der Direktion Peter Glaum beauftragt worden.
In Anbetracht des wohlthätigen Zweckes der Anstalten
empfehlen wir die Colleete auf das Angelegentlichste und
hegen die Hoffnung, daß dieselbe auch in unserm Bezirke
eine den Bedürfnissen der Anstalten entsprechende Theil—
nahme finden wird.
Trier, den 25. März 1881.

Die Kirchenvorstände der katholischen Pfarrgemeinden
der Diöcese Trier werden hierdurch auf die in Nr. 5
des Umtsblattes der Königlichen Regierung hierselbst abge—
druckte Bekanntmachung vom 18. v. Mts. die Darlehns⸗
und Depositengeschäfte der Rheinischen Provinzial⸗Hülfs⸗
lasse“ betreffend aufmerksam gemacht.
Trier, im Februar 1881.
Königliche Commissarius für die bischöfliche Ver—
mögens-Verwaltung in der Diöcese Trier.

Unter dem Rindviehbestande des Philipp Schneider
Bäcker und Wirth hierselbst ist die Maul- und Klauenseuche
zusgebrochen, was hiermit in Gemäßheit des 8 17 der
Ministerial-Instruktion vom 19. Mai 1876 zur Ausfüh⸗
rung der 88 17 bis 27 des Gesetzes vom 25. Juni 1875
ur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Riegelsberg, den 5. April 1881.
Der Bürgermeister
Speicher.

Durch Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 285. v. Mis.
ist dem Rennverein für Mitteldeutschland zu Gotha ge⸗
stattet worden, zu derjenigen Ausspielung von Gegenständen
der Kunst, des Kunstgewerbes und der Indufstrie, welche
derselbe mit Genehmigung des Herzoglich Sächsischen Staats-—


            
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