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Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt melden, den⸗
elben steht alsdann die Wahl des Truppentheilẽ, bei
welchem sie ihrer Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb
des Reiches frei. Doch haben sie sich vor dem Aus—
Jebungstermine an den Commandeur des betreffenden Truppenheils
zu wenden, welcher über ihre Anuahme in Gemäßheit
des 8'84 der Ersatz-Ordnung entscheidet.
Mit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritt wird
gleichzeitig auf die Vortheile der Loosung verzichtet.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
bom Militärdienfte zulässig sind, sind die betreffenden An—
träge im Musterungs-Termine anzubringen, indem Gesuche,
welche der Ersatz-Commission nicht vorgelegen haben, von
der Ober-Ersatz- Commission in der Regel zurückgewiesen
werden sollen, sofern nicht etwa die Veranlassung zur Recla—
nation nach Beendigung des Musterungsgeschäfts erst ent—
tanden sein sollte.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Mi⸗
itärpflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze recla—
niren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren Ar—
heitsunfähigkeit durch die Commission festgestellt werden kann.
Dieselben werden daher aufgefordert, sich an dem be—
reffenden Geschäftstage um 10 Uhr Vormittags, zu welcher
Zeit die Prüfung der Reclamationen durch die verstärkte
Irsatz. Commission ihren Anfang nimmt, im Musterungs⸗
locale einzufinden, oder durch ärztliche Atteste, welche den
Herrn Bürgermeistern vorher zu übergeben, die Hinderunas—
zründe ihres Erscheinens zu bescheinigen.
Gleiches gilt von den im elterlichen Hanse befindlichen
Sohnen uber 16 Jahren und Ehemännern der verheiratheten
öchter.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
bielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
chriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick daranf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
zeurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesnche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
»der amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.,
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Lei—
denden wird auf 8 64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
ofehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich, solche noch besonders
»ekannt zu machen, da bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
rreffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldi⸗
zungsgrund gelten kann.
Nach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—
zelnen Tage die Klassification der Reserve- und Landwehr⸗
Mannschasten, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
zuf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
hezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herrn Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich da—
rauf aufmerksam gemacht wird, daß Raclamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Saarbrücken, den 9. April 1881.
Auszug aus der Vacanzeunliste
für Nilitair⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
vezeichnung der Stelle. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An⸗
delung auf Lebenszeit oder auf Kundigung erfolgt. 5) Betrag den
zu stellenden Kautisn und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werde
jann 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An—⸗
prüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be—
verbuͤngen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1) Beckingen, Postamt, 2) Stelle für einen nicht stäu—
digen Posthilfsboten im Landbestelldienste, 3) 88 H. Tage—
zeld, 4 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, 5) 150
6. kann durch Abzüge von monatlich 346 gebildet werden,
6) nein, 7) körperliche Rüstigktit und Elementarkenntnisse,
8) Ober-Post-Direktion zu Trier, 9) sogleich zu besetzen.
1) Düren, Bürgermeister-Amt 2) Polizeisergeant, 8)
)00 AM. Wohnungsentschädigung, 185 46. Kleidergelder, 4)
auf halbjährige Probezeit, 5) —, 6 —, 7) Bewerber muß
körperlich rüftig sein und ordentlich lesen nud schreiben
önnen, 8) Bürgermeister-Amt zu Düren.
1) Trier, Garnisonverwaltung in Trier, 2) 2 Kasernen⸗
wärter, 8) in jeder Stelle 600 46. jährlich, 10 Kbm. Weich⸗
—V—
Peiroleum nebst Dochtband pro Jahr, freie Wohnung in
jatura event. an Stelle derselben Miethsentschädigung, 4)
iuf Kündigung und zunächst auf 6 monatliche Probe; wird
ie Nichtbefriedigung schon vor Ablauf dieser Zeit festge—
tellt, so tritt Eatlafsung ein; nach bestandener Probezeit
exfolgt'die definitive Anstellung, 5) —, 6) ja, bis zu 840
46. jaͤhrlich; das Aufrücken in die höheren Besoldungsstufen
st abhängig von den darin varkommenden Abgängen, 7)
örperliche Rüstigkeit zur Ausführung des Wärterdienstes,
pas durch ein Ättest einesMilitairarztes nachzuweisen ist;
zute Führung, Gehorsam und Nüchternheit, dem Stande
ingemessene und reinliche Kleidung, geregelte Privatverhält⸗
isse ohne Schulden, 8) Intendantur des 8. Armee-Corps
u Coblenz unter Anschluß der Militairpapiere (Führungs⸗
tteste, Civilversorgungsschein ꝛc.) und eines Führungs—
ttestes der Ortsbehörde, 9) die Reise nach dem Anstellungs⸗
»rte und event. von da zurück haben die Bewerber auf
igene Kosten zu machen; der Betrieb einer Marketenderei
ann nicht in Aussicht gestellt werden; die Stellen sind
»om 1. April 1881 ab zu besetzen; Militair-Anwärter,
velche auf Grund ihrer Ansprüche angestellt gewesen, haben
»ei ihrer Bewerbung um Wiederanstellung diejenigen Be—
zörden, in deren Vvienst sie seither gestanden, und den
Brund ihres Ausscheidens aus dem seitherigen Posten —
»vent. unter Vorlage der desfalls erhaltenen Entlaͤssungs⸗
ꝛc. Papiere — genau anzugeben.
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