87.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung
werden mit Geldbuße bis zu neun Mark und im Unver⸗
mögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nach ihrer
Publikation in Kraft.
Ludweileer, den 16. Februar 1881.
Der Bürgermeister
Petermann.
Polizeiverordnung resp. Kirchhofs- und Begräbniß⸗Ordnung
fuͤr die Gemeinde Ludweiler.
Auf Grund des 85 des Gesetzes über die Polizei—
verwaltung vom 11. März 1850 verordnet der unterzeich⸗
nete Bürgermeister im Einverständniß der Gemeindever⸗
retung, betreffs der Beerdigungen auf dem Friedhofe der
Bemeinde Ludweiler Folgendes:
Art. 1.
Die Beerdigungen finden nach der Reihenfolge statt
und zwar in der Weise, daß die eine Hälfte des Fried—
hofes für die Beerdigung der Leichen von Erwachsenen,
die andere Hälfte für die 33 der Kinder bestimmt ist.
rt. 2
Als Grenzen zwischen Erwachsenen und Kindern ent⸗
scheidet die ersolgte Confirmation, resp. das zurückgelegte
14. Lebensiahr.
Art. 3.
Der Transport der Leichen bleibt bis auf Weiteres
Sache der Interessenten.
Art. 4.
Unstellung und Entlassung sowie Besoldung des Todten⸗
zräbers bleibt der Civilgemeinde vorbehalten.
Der Todtengräber hat bei Strafe der Entlassung die
ihm gegebenen Anordnungen zu befolgen.
An Beerdigungskosten ist derselbe von den Interessenten
zu fordern berechtigt:
1. Für Leichen Erwachsener... ..12340 Mb.
2., der Kinder. 1,00,
3. , eine Todtgeburt inel. Trägerlohn. 0,60,
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungskosten
werden mit dem Todtengräber besonders vereinbart werden.
Art. 5.
Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten. Sollten
in besonderen Fällen mehrere Leichen gleichzeitig in ein
Brab kommen, so ist hierzu vorher die schriftliche Erlaub⸗
niß der Gemeindebehörde einzuholen.
Art. 6.
Für erwachsene Leichen müssen die Gräber 1,88 Meter
fief, D,‚88 bis 2,00 Meter lang und 0,94 bis 1,05 Meter
breit angelegt werden. Für Kinderleichen müssen die Gräber
1,42 Meter tief und entsprechend lang und breit angelegt
werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist ein mindestens
,32 Meter breiter Raum frei zu lassen und muß zwischen
jeder Reihe der Gräber ein freier Rum von 0,82 Meter
verbleiben. Ueber jeder Leiche muß die Erde mindestens
1,28 Meter hoch liegen und außerdem ein spitzwinkeliger
festageschlagener Erdhügel a jedem Grabe aufgeführt werden.
rt. 7.
Denkmäler, Grabsteine, Kreuze können auf den Gräbern
unter Berücksichtigung der für die einzelnen Gräber gege—
benen Raumverhaͤltnisse angebracht werden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabstellen sind eben—
falls gestattet; jedoch ist das Putzen der Gräber an Sonn⸗
und gesetzlichen Feiertagen verboten.
Art. 8.
Der Todtengräber hat den Unterhalt und die Rein⸗
ichkeit der auf dem Friedhofe bereits befindlichen, sowie
der noch etwa anzulegenden Wege unentgeltlich zu besorgen.
rt. 9
Der Todtengräber soll den Friedhof immer verschlossen
zalten. Der Besuch des Friedhofes muß jedoch den Ver—
vandten der daselbst ruhenden Todten stets gestattet werden.
Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt.
Art. 10.
Es ist verboten:
. der Eintritt in den Friedhof auf eine andere Art
als durch das vorhandene Thor;
2. das Mitbringen von Hunden;
3. das Abpflücken der Blumen und Zweige;
4. jeden, die Ruhe des Orts störenden Lärm und jedes
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten;
das Betreten resp. Besteigen der den Friedhof um⸗
gebenden Mauer.
Art. 11.
Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde, zu
velcher dasselbe stattfinden soll, 24 Stunden vorher der
Ortsbehörde angemeldet werden.
Art. 12.
Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichenzüge
zu fahren, sie müssen vielmehr anhalten, bis diese Züge
passirt sind.
Art. 13.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen
werden mit Geldbuße bis zu neun Mark und im Unver—
nögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft bestraft.
Ludweiler, den 12. Februar 1881.
Der Bürgermeister
Petermann.
3.
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Nachdem die von Königlicher Ragierung festgesetzten
Alassensteuer-Heberollen für das Etatsjahr 1881/82 heute
an die Herren Bürgermeister abgesandt worden sind, hat
die Offenlegung nach 8 13 des Gesetzes vemngl
25. Mai 1878
stattzufinden. In Gemäßheit der Verfügung Königlicher
Regierung vom 26. September 1876 II 183168 wird hier⸗
mit bestimmt, daß für sämmtliche Gemeinden des Kreises
die Offenlegung zu beginnen hat am 27. d. Mtis. Dieselbe
endigt mit dem 7. April
in den Städten Saarbrücken, St. Johann, Malstatt-Bur⸗
dach und den Landgemeinden Dudweiler, Püttlingen. Sulz⸗
hdach, Friedrichssthal und Völklingen,
mit dem 4. April
in den Gemeinden der Landbürgermeistereien St. Arnual,
Bischmisheim, Gersweiler Heusweiler, Kleinblittersdorf,
dudeiler und Sellerbach, sowie in den Gemeinden Fisch—
»ach, Fürstenhausen, Geislautern und Wehrden.
Die Herren Bürgermeister, welchen die genaue Beach—
ung der in der oben angeführten Verfügung sub E. gege⸗
denen Vorschriften dringend anempfohlen wird, wollen Vor⸗
tehendes in den einzelnen Gemeinden unter Angabe des
Lotals, wo die Rollen aufliegen, sowie mit dem Hinzufügen
„ekannt machen, daß hiernach die zweimonatliche Frist zur
Anbringung der Reklamation, welche unter Beifügung des
Zteuerzetteis direkt beim Königlichen Landraths-Amte ein⸗
zureichen sind, mit dem 7. resp. 4. Juni einschließlich ablaufe.
Die Herren Steuer⸗Empfänger wollen wegen Vermerkes