gebliche Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen nach
gewiesener Berichtigung des beizutreihenden Geldbetrages
der wegen ertheilter Fristbewilligung (825 4. a. O.) be⸗
treffen, sind unmittelbar an die dem Vollstreckungsbeamten
vorgesetzte staatliche Dienstbehörde zu richten.
9.“* Unter der Staatsbehörde in No. 2 bis 4 und7
dieser Bestimmungen ist für die östlichen, dem Geltungsbereiche
des Kirchenverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1876 ange—
hörigen Provinzen der Monarchie der Regierungs-Präfident,
in Berlin der Polizei-Präsiden), für die Provinz Westfalen
und die Rheinprovinz die Bezirksregierung zu verstehen.
10. Ju Betreff der Ausfuͤhrung von Umlagebeschlüssen
der vereinigten Kreissynoden von Berlin bleiben besondere
Vorschriften vorbehalten.
Berlin, den 15. Januar 1881.
von Puttkamer.
Vorstehenden Erlaß bringen wir hiermit zur öffent⸗
lichen Kenntniß.
Trier, den 7. Februar 1881.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VIII
zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe
vom Jahre 1853.
Die Zinsscheine Reihe VIII Nr. 1 bis 8 zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1853 über
die Zinsen für die Zeit vom 1. April 1881 bis 31. März
1888 nebst den Anweisungen zur Abhebung der Reihe IX
werden vom 14. d. Mts. ab von der Kontrolle der Staats⸗
papiere hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts, Vormittags
bon 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage
and der letzten drei Geschäftstage jeden Monats ausgereicht
verden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Regierungs-Haupt⸗
kassen, die Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück
—DD
dezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Talons mit
rinem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem Formulare
ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen Post-Amte
anentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher der
Talons eine numerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrückliche
Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. In letzterem
Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar mit einer
Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück. Die Marke
oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der
aeuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
iich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons
nit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins⸗
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich—
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den
hon den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu
bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibuungen bedarf
es zur Erlangung der neuen Zinsscheinreihe nur dann,
venn die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle
sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der Staatshapiere
oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst
hesonderer Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 1. Februar 1881.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Hering. Merleker. Michelly.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
ichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt,
dieselbe, soweit es unentgeltlich geschehen kanng, auch durch
die Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier, den 4. Februar 1881
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Durch Verfügung des Herrn Ober-Präsidenten der
Rheinprovinz vom 24 d. Mts. No. 465 ist dem Vorstande
des Karlsvereins zu Aachen die Erloubniß ertheilt worden,
m Monat September d. J. Behufs Aufbringung der Geld—
mittel für die Restauration des dortigen Münsters eine
zffentliche Ausspielung von beweglichen Gegenständen zu
deranstalten und die betreffenden Loose in dem Bereiche
der Rheinprovinz abzusetzen, was wir hiermit zu öffent—
lichen Kenntniß bringen.
Trier, den 31. Januar 1881.
Durch Rescript vom 27. Januar d. Is. ist dem Comite
für den Pferde- und Rindvieh-Markt zu Kassel die Erlaubniß
ertheilt worden, bei Gelegenheit, des in den Tagen vom
30. Mai bis 1. Juni d. Is. daselbst abzuhaltenden Pferde—
und Rindvieh-Marktes eine öffentliche Verloosung von
Pferden, Equipagen ꝛc. zu veranstalten und die betreffenden
Loose im ganzen Bereiche der Monarchie abzusetzen.
Trier, den 14. Februar 1881.
Der Herr Oberpräsident der Rheinprovinz hat mittelst
Erlasses vom 5. d. Mts. Nr. 8885 widerruflich genehmigt,
daß zu Gunsten der evangelischen Pastoral- Hülfsgesellschaft
für Rheinland und Westfalen in jedem der Jahre 1881,
1882 und 1883 eine Hauskollekte bei den evangelischen
Bewohnern der Rheinprovinz durch Deputirte der Gesell⸗
schaft abgehalten werde.
Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß zur Abhaltung der Collecke der Diacon
Binkel von Elberfeld deputiri und von Seiten besagter
Besellschaft mit Legitimation versehen worden ist.
Trier, den 15. Februar 1881.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nach den unterm 26. resp. 31. August 1880 Aller⸗
zöchst genehmigten Aenderungen und Ergänzungen der
Heer- und Wehrordnung vom 28. September 1875, sowie den
sir das Königreich Preußen bestehenden besonderen Bestim⸗
mungen haben für die Zukunft die Landwehr-Mann⸗
schaftfen den Frühjahrs-Controlversammlungen
eizuwohnen, mit Ausnahme derjenigen, welche im Laufe
des Jahres ihre Dienstpflicht beendigen, und zum Land—
turm übergeführt werden.