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Rendant Ludwig Dettweiler unter Beibehaltung der für
die Vorjahre festgesetzten Besoldung und Caution.
Gleichzeitig sell dem Rendanten die Annahme jeglicher
Vergütung für die Vermittelung zwischen Darlehnsuchern
und der Kreissparkasse unbedingt verboten, dagegen die
anentgeltliche Aufnahine der Anmeldungen von Darlehn—
suchern zur Pflicht gemacht werden.
VI. Zufolge 8 16 des Gesetzes über die Kriegs—
leistungen vom 18. Juni 1873 (R.G.“B. S. 129) zu
Mitgliedern des Kreis-Ausschusses zur Unter—
bertheilung der im Falle einer Mobilmachung
etwa sauszuschreibenden Landlieferungen:
1. Herr Gustav Bruch zu St. Johann,
2. , Herr Jakob Huppert zu Fürstenhausen,
3. , Peter Klein zu Eiweiler,
. „ Christian Regitz zu Carlsbrunn,
5., 8. H. Röchling zu St. Johann,
3. J. i. Schampel zu Dilsburg,
7. „ Ludwig Zeitz zu Sulzbach,
8. , Ludwig Zix zu Saarbrücken.
Die Wahl erstreckt sich auf die Zeit vom 1. April
1880 bis dahin 1886.
VII. In Ausführung des 8 33 des vorbezeichneten
—
im Falle einer Mobilmachung etwa nothwendig
werdenden Abschätzungen:
A. bei Ueberlassung von Zugthieren, Wagen und Ge—
schirren (68 Nr. 8 und 8 12 Nr. 3 des Gesetzes) sowie
—
1. Jakob Baldes, Bierbrauer zu St. Johann,
2. Friedrich Dill „Dudweiler,
3. Heinrich Huppert Ackerer, Saarbrücken,
4. Christian Maul „Clarenthal,
5. Philipp Niedner, Ziegeleibesitzer zu Burbach,
3. Heinrich Zeitz „Sulzbach,
B. bei Ueberweisung von Grundstücken und Gebäuden
S 3Nr. 4 und 8 14 a. a. O.) sowie bei Gewährung von
gungemoaterial und Lagerstroh ( 8 Nr. 5 des Ge—⸗
etzes)
. Peter Klein zu Eiweiler,
2. Christian Maul zu Clarenthal,
3. Ferdinand Müller zu Burbach,
4. Heinrich Walter zu St. Arnual.
O. bei Lieferung von Gegenständen, deren Hergabe
das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen
önnte (88 Nr. 6 des Gesetzes)
. Bandagist Grell zu St. Johann,
2. Fabrikant W. H. Korn zu Saarbrücken,
3. Geheimer Sanitätsrath Dr. Küpper in St. Johann,
4. Kaufmann Obenauer zu Saarbrücken.
Die Wahl ist erfolgt auf die Dauer von 8 Jahren.
VIII. Auf Grund des 8 80 des Reichs-Militärge—
setzes vom 2. Mai 1874 zum Mitgliede der Ersatz—
Kommission an Stelle des verstorbenen Herrn F. Quien
für die Wahlperiode 187981
Herr Ludwig Zix zu Saarbrücken.
LX. In Gemäößheit des 8 40 des Gerichtsverfassungs⸗
gesetzes vom 27. Januar 1877 zu Vertrauensmännern
zur Bildung des Ausschusses für die Amtsge—
richte zu Saarbrücken, Sulzbach und Völklingen.
A. Für das Amisgericht Saarbrücken.
t. Herr Ferdinand Müller zu Saarbrücken,
2. „Karl Röchling E
Gustav Bruch St. Johann.
.Herr Adolph Michler, Beigeordneter in Malstatt⸗
Burbach,
5. „ Friedrich Dill zu Dudweiler,
. „Georg Simonn, St. Arnual,
7. „Karl Schmidt „ Gersweiler,
B. Für das Amisgericht Sulzbach.
Karl Vopelius zu Sulzbach,
Ludwig Zeitz, F
Robert Schmidtborn zu Friedrichsthal,
Ernst Wentzel
Friedrich Klein, Ortsvorsteher zu Holz,
Hermann Köhl zu Quierschied,
Friedrich Schampel zu Dilsburg.
OC. Für das Amisgericht Völklingen.
1. Herr Ferdinand Franz zu Völklingen,
2. „Jakob Huppert, Fürstenhausen,
3. „ Johann Zeller Altenkessel,
4. , Johann Speicher⸗-Lehnerts zu Püttlingen,
5. Rudolph Schreiber zu Ludweiler,
b. 5 Christian Regitz „Carlsbrunn,
7. „ Johann Himbert Cöln.
. Die Ausführung des Impfgeschäftes im hie—
sigen Kreise wird übertragen:
1. für die Stadt Saarbrücken dem Dr. Höderath
daselbst,
für die Stadt St. Johann dem Dr. Berg daselbst,
für die Stadt Malstatt-Burbach dem Dr. Weber
daselbst,
für die Bürgermeistereien St. Arnual und Bischmisheim
dem Geheimen Sanitätsrath Dr. Küpper in
St. Johann,
iür die Bürgermeisterei
Dudweiler dem Dr. Teich daselbst,
Friedrichsthal dem Dr. Sommer daselbst,
Bersweiler dem Dr. Lentze in Saarbrücken,
heusweiler dem Dr. Corcelius daselbst,
dleinblittersdorf dem Dr. Schmidt in Saargemünd,
Ludweiler und Völklingen dem Dr. Trinkkeller zu
Völklingen,
Püttlingen und Sellerbach dem Dr. Kersten in
Püttlingen,
12. Sulzbach dem Dr. Brücher daselbst,
unter Beibehaltung der bisherigen Impfstationen, welchen
die Orte Bübingen, Rentrisch, Eiweiler und Obersalbach
als neue Stationen hinzutreten sollen.
Die Remuneration der Herrn Impfärzte wird unter
Zugrundelegung der bei der letzten Volkszählung ermittelten
Jahl der Ortsbewohner ausschließlich des Militairs und
unter Beibehaltung der bisherigen Sätze wie folgt bestimmt:
1. in den Bürgermeistereien Saarbrücken, St. Johann,
Malstatt-⸗Burbach, Friedrichsthal, Sulzbach und Völk—
ingen vier Pfennige,
in der Bürgermeisterei Dudweiler für die Gemeinde
Dudweiler vier Pfennige und für die Gemeinde
Fischbach sechs Pfennige,
in den Bürgermeistereien St. Arnual, Gersweiler,
Kleinblittersdörf und Püulingen fünf Pfennige,
in den Bürgermeistereien Heüsweiler und Sellerbach
sechs Pfennige,
5. in der Buͤrgermeifterei Ludweiler sieben Pfennige und
6. in der Bürgermeisterei Bischmisheim acht Pfennige
auf den Kopf der Bevölkerung.
Die Vertheilung der Impfkosten im ganzen Kreise
erfolgt auf die Gemeinden bezw. Bürgermeistereien nach
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