Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.
mondenz“ sals Beilage.

Xr. 7.

Montag, 14. Februar

*881.

. J
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Besetzte Pfarrstelle.
Der Pfarrer und Rector Wilhelm de Wyl in Simmern
ist von uns zum Pfarrer der evangelischen Gemeinde zu
Ludweiler ernannt worden.
Coblenz, den 29. Januar 1881.
Consistorium der Rheinprovinz.

Anleihescheinen selbstständig erhalten können, bei denen es
also einer Vermittelung durch den Provinzial-Verband und
Heranziehung des Credits desselben nicht bedarf.
Der gewöhnliche Zinsfuß ist fünf vom Hundert. Aus—
aahmsweise, insbesondere bei größeren, den Betrag von
30000 Mark übersteigenden Darlehnssummen kann ein er—
nmäßigter Zinsfuß von 49200 bewilligt werden. Von den
ad B bezeichneten Darlehen wird als Beitrag zu den
Lorrespondenz- und sonstigen Verwaltungskosten eine ein—
nalige Gebühr von 9490 des Darlehnsbetrages erhoben.
Zur Prüfung der an uns gelangenden Darlehnsge—
uuche sind folgende Schriftstücke erforderlich:
J. von Kreis-Corporationen ein rechtsgültiger Kreis—
agsbeschluß nebst einem Tilgungsplane, beide Stücke von
der Königlichen Regierung genehmigt.
II. von Gemeinden
ein gültiger, über die zu contrahirende Anleihe lau—
tender Gemeinderathsbeschluß;
2. ein Schuldentilgungsplan;
3. eine Rachweise über das Vermögen ꝛc. der Ge—
meinde, deren Colonnen folgende Angaben enthalten
müssen:
Bezeichnung der zur Sammtgemeinde gehörigen Ein—
zelgemeinden und der die Einzelgemeinden bildenden
Ortschaften,
die Einwohnerzahl,
die Zahl der Feuerstellen;
das Gemeindevermögen, und zwar an Grundeigenthum
nach Größe und Katastral-Ertrag, an Capitalvermögen
und an Renten ꝛc.;
»en Betrag der Gemeindeschulden, dessen was jährlich
zur Verzinsung und Tilgung aufgewendet werden muß
und die Bezeichnung des Termins, wann die Tilqung
oollendet sein wird;
den Betrag der Staatssteuern;
den Betrag der Gemeindeabgaben überhaupt und die
Prozentsätze insbesondere, in welchen die Beischläge zu
den Staatssteuern erhoben werden;
den Betrag der Gemeinde-Ausgaben und zwar sowohl
der ständigen als der außerordentlichen.
Die ad II 1 und 2 bezeichneten Schriftstücke bedürfen
der Genehmigung der Königlichen Regierung, die Ver—
nögensnachweise aber der Bescheinigung durch das Köniq-—
iche Landrathsamt.
III. Von Kirchengemeinden:
l. die die Anleihe betreffenden Beschlüsse des Kirchen⸗
vorstandes und der kirchlichen Gemeinde-Verwaltung,
hezw. des Presbyteriums und der Repräsentanten-Versammlung;

ein Schuldentilgungsplan;

Bekanntmachung, die Darlehns⸗ und Depositengeschäfte der Rheinischen
Provinzial⸗Hulfskasse betreffend.
Die Rheinische Provinzial-Hülfskasse, für welche die
Rheinprovinz Garantie leistet, gewährt
Darlehen
entweder unter Vorbehalt halbjähriger, beiden Theilen frei—
tehender Kündigung oder uünter Bewilligung der Abtragung
in Terminzahlungen und zwar:
A. unter der Bedingung der Rückzahlung in zehn
Jahren oder in besonderen Faͤllen in fünfzehn Jahren au:
1. Provinzial⸗Institute, Kreise, Gemeinden, Corpo—
rationen, eingetragene Genossenschaften und vom Staate
zenehmigte, gemeinnützige Anstalten;
2. ländliche Grundbesitzer zu Culturverbesserungen;
83. Unternehmer nützlicher, gewerblicher Anlagen, in⸗
onderheit solcher, die auf Einrichiung neuer Erwerbszweige
gerichtet sind.
B. unter der Bedingung der Rückzahlung in länge—
ren Amortisationsfristen vörbehaltlich einer genauen Prüfung
der Nothwendigkeit der Gewährung dieser dängeren Frist en,
wobei die Amortisation mit mindestens jähruch 180 der
Darlehnssumme in der Weise zu geschehen hat, daß die
Rückzahlung durch jährlich gleichbleibende, in halbjährlichen
Raten abzuführende Zahlungen an Zinsen uͤnd Kapital
Annuitäten) erfolgt, so daß die in den späteren Jahren
an der Zinszahlung ersparten Beträge der Kapitalzahlung
zugeschlagen werden, wodurch die Tuͤgung eines Darlehns
gegen 500 Hinsen in 37, eines solchen gegen 412 00 Zinsen
in 39 Jahren erfolgt,
1. zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-⸗In—
tituten,
an Gemeinden zur Tilgung ihrer Schulden, zur Ver—
besserung ihres Haushaltes, zu Bauien für Kirchen—
Hospital⸗ und Schulzwecke, zu Wegeanlagen und ähn—
uüchen gemeinnützigen Unternehmnngen,
an Corporationen und vom Staale genehmigte, ge—
nmeinnützige Anstalten,
an ländliche Grundbesitzer zu Culturverbesserungen.
Darlehen der letzteren Art können nicht gewährt
werden an die unter A. 3 bezeichneten Unternehmer nützlicher
Gewerbe⸗Anlagen, sowie an diejenigen Gemeinden, welche
die Befugniß zur Kusgabe von auf' den Inhaber lautenden
            
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