ziehungsweise der Geburts- und Heiraths-⸗Urkunden nicht er⸗
sorderuich, sondern nur die Anzeige der ältern Receptions⸗
Rummer, ein neues vorschriftsmäßiges Gesundheits-Attest
und, weun die zu J. 1. bis 83. bezeichneten Grenzen über—
schritten werden sollen, ein amtliches Attest über die ver—
uünderte Stellung und Besoldung, rosp. über die etwa er—
langte Pensious Berechtigung. Auch die Beträge der Er—
zJöhungen müssen wie die ersten Versicherungen durch 75
ohne Bruch theilbar sein. —
VII. Da wir im Schlußsatze die Receptions-Documente
stets förmlich und rechtsgültig über die ersten halbjährigen
Beiträge quittiren, so werden besondere Quittungen über
dieselben, wie sie sehr häufig von uns verlangt werden,
unter keinen Umständen ertheilt.
Berlin, den 19. November 1879.
General⸗Direktion der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗
Verpflegungs⸗Anstalt.
Rötger.
Dies würde jedoch gegen den S1 Nr. 8 und 5 des
Gesetzes vom 26. Februar 1870 über die Schonzeiten des
Wildes verstoßen, gemäß welchem die Schonzeit für weib—
siches Roth- und Dammwild und für Wildkälber, sowie
für weibliches Rehwild erst mit Ende des 15. Oktober ab⸗
laufen und für weibliches Rehwild bereits mit Anfang des
15. Dezember wieder beginnen soll.
Demzufolge haben wir veranlaßt, daß die zum Ge—⸗
hrauche fuür den diesseitigen Bezirk fernerhin erforderlichen
Jagdschein-Formulare dahin abgeändert werden, daß statt
des 15. der 16. Oktober und anstatt des 15. der 14. De⸗
ember gesetzt wird.
Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Trier, den 7. Januar 1881.
— ———
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die für die Pferde des Fuhrmannes Heinrich Büch
jon hier, weil der Rotzansteckung verdächtig — vom 30.
Oktober pr. ab, angeordnet gewesene Bannsperre wird
siermit aufgehoben, was in Gesmäßheit des 8 104 der
Ministerial-Instruktion vom 25 Juni 1875 hiermit zur
zffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Malstatt-Burbach, den 4. Februar 1881.
Der Bürgermeister
Meyer.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat auf
Grund der ihm von den Herren Ministern des Innern
und der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten ertheilten Ermächti—
zung mittelst Erlasses vom 4) d. Mts. genehmigt, daß die
Hülfsvereine der Rheinischen Missionsgesellschaft innerhalb
der Bezirke, über welche sie sich erstrecken, in den Jahren
1881, 1882, 1888, 1884 und 1885 Sammlungen für
Missionszwecke veranstalten dürfen.
Wir bringen dies mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß jedesmal vor Beginn der Sammlungen
Seitens der Hülfsvereine diejenigen Vereinsmitglieder der
Ortspolizeibehörde werden namhaft gemacht werden, durch
welche collectirt werden soll.
Trier, den 11.Januar 1881
Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Durch diesseitige Verfügung vom 28. Dezember 1880
Nr. 5938 sind die Herren Bürgermeister des Kreises mit
der Vornahme der Seitens des Herrn Ministers für Land—
virthschaft, Domainen und Forsten auf Anregung des
derrn Reichskanzlers augeordneten Untersuchung auf Reb—⸗
äuse sämmtlicher in den Weinbergen vorhandenen ameri—
anischen oder sonstigen ausländischen und verdächtigen
Reben, zu welch letzteren insbesondere die aus irgend einer
Rebschule bezogenen Reben zu rechnen sind, beauftragt worden.
Nach neuerer Mittheilung des Herrn Ober-Präsidenten
der Rheinprovinz hat sich die angeordnete Untersuchung auch
auf die an Spalieren, Gartenmauern und Häusern
befindlichen Rebstöcke zu erstrecken und ersuche ich
daher die Herren Bürgermeister, bei Erledigung der oben
erwähnten Verfügung hierunach gefälligst zu verfahren.
Saarbrücken, den 4. Februar 1881.
Saarbrücken, 7. Februar 1881. Der Kagl Landrath von Geldern
.ιι ——,
Betrifft die Aenderung der Jagdschein-Formulare.
Von Seiten des Herrn Ministers für Landwirthschaft,
Domainen und Forsten, sowie des Herrn Ministers des
Innern ist in einem Erlasse vom 9. v. Mts. darauf hin⸗
gewiesen, daß die Art, wie auf der Rückseite der zur Zeit
in Gebrauch befindlichen Jagdscheinformulare die Jagd—
und Schonzeiten für webliches Roth- und Dammwild und
Wildkälber sowie für weibliches Rehwild kenntlich gemacht,
sind, zu der Unterstellung Veranlassung geben könne, als
ob beabsichtigt gewesen sei, den 15. Oktober bezw. den
15. Dezember in die Jaaqdzeit mit einzugreifen.
Deffentlicher Anzeiger.
2
Bekanntmachung.
Die Anlieferung von Materialien und Ulensilien, als:
Kupfer, Messing, Weichblei, Zinn, Zink, Profileisen,
Holzkohleneisen, Sturz- und Kesselblech, Weißblech,
Zinkblech, Gußstahl, Schneidstahl, Federnstahl, schmiede⸗
eiserne Röhren, Zinkwetterlutten, Signalglocken, Ketten,
Stahlschippen, Eisendraht, Drahtstifte, Schienennägel,
Hakennägel, Förderwagen- u. Liederschrauben, Splinte,
Faß-⸗, Blech- und Kesselniete, Unterlagsplatten, Laschen
u. Laschenschrauben, Holzschrauben, Portland-Cement,
Form⸗ und Sattelziegel, feuerfeste Steine u. Mörtel,
Wasserstandsgläser, Hanf, Werg, Seilfaden, ord. Lein⸗
wand, Segelleinen, Sohlleder, Bleiweiß, Mennig, Ma—⸗
fix, Leinöl, Maschinenfilze, Putzbaumwolle, Schmirgel,
Schmirgelleinen, Kupfervitriol, Reiserbesen, Telegraphen⸗
papier, Lampengläser, Lampendochte, Waschseife, Schmier—
seife, Talg, Catechu, Holztheer, Wagenschmiere, Seil⸗
chmiere, Stopfbüchsenpackung, Gummiwaren, Maschinen⸗
II. Cylinderöl, lederne Treibriemen, Treibriemenrepa⸗