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Copulationsschein, beziehungsweise eine Heiraths-Urkunde,
die als mit dem Heirathsregister gleichlautend von dem
Standesbeamten bestätigt und mit dem Standessiegel ver—
sehen ist. Die in den Geburtsattesten vorkommenden
Zahlen müssen mit Buchstaben ausgeschrieben sein und die
Vor⸗ und Zunamen beider Eheleute in den Geburtsscheinen
nüssen mit den Angaben des Copulationsscheins oder der
Heiraths-Urkunde genau übereinstimmen.
Da die unserer Anstalt beitretenden Ehepaare nicht
jünger als 21 beziehungsweise 16 Jahre alt sein köngnen,
und da viele eintretende Mitglieder sich schon vor dem
Inkraftreten des Gesetzes über die Beurkundung des Per—⸗
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
(R.⸗G.⸗ Bl. S. 28) verheirathet haben, so wird noch eine
zeraume Zeit vergehen, ehe Tauf- und kirchliche Copulations—
scheine von uns ausgeschlossen und durchweg nur Geburts—
und Heiraths Urkunden auf Grund jenes Gesetzes gefordert
werden dürfen. Es wir daher Folgendes bemerkt:
Bloße Taufscheine ohne bestimmte Angabe der Ge—
burtszeit sind ungenügend; sind solche Angaben im Copu—⸗
lationsscheine vorhanden, so können sie als Ersatz etwa
fehlender besonderer Geburts-Atteste nur dann gelten, wenn
die Trauung in derselben Kirche erfolgt ist in welcher die
Taufe vollzogen wurde, und wenn die Copulations- und
Geburts- Angaben ausdrücklich auf Grund der Kirchen⸗
hücher einer und derselben Kirche gemacht werden.
Der Unterschrift und der Characterbezeichnung des
Ausstellers der Kirchenzeugnisse muß das Kirchensiegel deut—
lich beigedruckt sein. Wenn die Aussteller die Recipienden
selbst sind oder zu dem Recipienden in verwandtschaftlichen
Beziehungen stehen, so muß das betreffende Attest von der
Orksobrigkeit unter Beidruckung des Dienstsiegels beglau—
bigt oder von einem andern Geistlichen unter Beidruckung
des demselben zustehenden Kirchensiegels mit vollzogen sein.
Auch sind diese Documente stempelfrei, den Predigern aber
ist es nachgelassen, für Ausfertigung eines jeden solcher
Zeugnisse kirchliche Gebühren, jedoch höchstens im Betrage
von 75 Pfennigen, zu fordern.
0) ein ärztliches, von einem approbirten practischen
Arzte ausgestelltes, ebenfalls stempelfreies Attest in folgen—
der Fassung:
„Ich (der Arzt) versichere hierdurch auf meine Pflicht
und an Eidesstatt, daß nach meiner besten Wissenschaft
Herr N. N. weder mit der Schwindsucht, Wassersucht noch
ziner andern chronischen Krankheit, die ein baldiges Ab—
sterben befürchten ließe, behaftet, auch überhaupt nicht krank
aoch bettlägerig, sondern gesund, nach Verhältniß seines
An⸗ bei Kräften und fähig ist, seine Geschäfte zu ver—
richten.“
Dieses Attest des Arztes muß von vier Mitgliedern
unserer Anstalt, oder wenn solche nicht vorhanden sind, von
ierdandern bekannten redlichen Männern dahin bekräftigt
erden:
ß ihnen der Aufzunehmende bekannt sei und sie das
m ptheil von dem, was der Arzt attestirt habe, nicht
der Recipiend außerhalb Berlin, so ist noch
außerd sute —2 d eeh dahin lautend, „daß
owohl Arzt, als die vier Zeugen das Attest eigen⸗
andig ud Ihieben haben auch keiner von wnen n
—— Sohn, Schwiegersohn oder Schwager des
Aufzunehmend oder der Frau desselben sei.“
„Dieses Cerid darf nur von Notar und Zeugen von
einem Gerichte d von der Orfispolizeibehörde ertheilt
werden; bei den G ndbeits⸗Attesten für aufzunehmende
Bendarmen sind jedoch ausnahmsweise auch die Certificate
»on Gendarmerie⸗Offizieren und für im Auslande ange—
tellte Beamte diejenigen ihrer vorgesetzten Dienstbehörde
zulässig, wenn die Bescheinigung der Ortspolizei-Behörde
nur mit besonderen Unkosten oder überhaupt nicht zu er—
angen ist.
Das Attest, die Zeugenaussagen und das Certificat
dürfen nie vor dem 16. Januar oder 16. Juli datirt sein,
se nachdem die Aufnahme zum 1. April oder 1. Oktober
erfolgen soll, und die oben vorgeschriebene Form muß in
allen Theilen Wort für Wort genau beobachtet werden.
III. Die Aufnahme-Termine sind der 1. April und 1.
Oktober eines jeden Jahres.
Wer also nach J. zur Reception berechtigt ist und diese
durch eine Königliche Regierungs- resp. Bezirks- Haupt⸗
»der Instituten-Kasse, oder durch einen unserer Commis-—
arien bewirken will, hat au dieselben seinen Antrag und
zie zu II. genannten Documente vor dem 1. April oder
l. Oktober so zeitig einzureichen, daß sie spätestens bis zum
15. März oder 15. September von dort aus bei uns ein—
zehen können. Anträge, welche nicht bis zu diesem Zeit—
zunkte gemacht und bis dahin nicht vollständig belegt worden
ind, werden von den Königlichen Kassen und Commissarien
zurückgewiesen und können nur noch bis zum Ablaufe der
Monate März und September in portofreien Briefen un—
nittelbar an uns selbst eingesandt werden, dergestalt, daß sie
pätestens am 31. März oder 30. Septembar hier eingehen.
In der Zwischenzeit der vorgeschriebenen Termine werden
teine Receptions-Anträge angenommen und keine Aufnahmen
vollzo gen.
IV. Den zu II. genannten Attesten sind womöglich
zleich die ersten praenumerando zu zahlenden halbjährigen
Zeiträge beizufügen, die nach dem Tarife zu dem Gesetze
»om 17. Mai 1856 sehr leicht berechnet werden können.
Dieser Tarif ist in der Gesetzsammlung sür 1856 S. 479
f. abgedruckt und Jedermann zugänglich. Derselbe, in
s»ie Reichswährung umgerechnet, ist auch im Verlage der
hemals Decker'schen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei er—
chienen und durch den Buchhandel zu beziehen. Bei Be—
echnung der Alter ist jedoch der 8. 5 des Reglements zu
»eachten, wonach einzelne Monate unter Sechs gar nicht,
»ollendete Sechs Monate aber und darüber als ein ganzes
Jahr gerechnet werden.
Stundungen der ersten Beiträge oder einzelne Theil⸗
ahlungen zur Tilgung derselben sind unstatthaft, und vor
„ollständiger Einsendung der tarifmäßigen Gelder und der
yorgeschriebenen Atteste kann unter keinen Umständen eine
Reception bewirkt werden.
V. Was die Festsetzung des Betrages der zu ver—⸗
ichernden Pensionen betrifft, so haben hierüber nicht wir,
ondern die den Recipienden vorgesetzten Dienstbehörden
zu bestimmen. Es kann daher hier nur im Allgemeinen
»emerkt werden, daß nach den höheren Orts erlassenen Ver⸗
yrdnungen die Pension mindestens dem fünften Theile des
Diensteinkommens gleich sein muß, wobei jedoch zu be—
rücksichtigen ist, daß die Versicherungen nur von 75 Mk.
his 1800 incl., immer mit 75 Mark steigend, stattfinden
önnen.
VI. Bei späteren Pensionserhöhungen, die in Beziehung
auf die Beiträge, Probejahre u. s. w. als neue, von den
ilteren unabhängige Versicherungen und nur insofern mit
diesen gemeinschaftlich betrachtet werden, als ihr Gesammt⸗
hetrag die Summe von 150 Mark resp. 800 Mark (zu J.
1. bis 3.) und 1500 Mark (zu V.) nicht übersteigen darf,
ist die abermalige Beibringung der Kirchenzeugnisse be—⸗