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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Xr. 31.
Montag, 19. Dezember,
über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, hier—
durch zur öffenilichen Kenntniß gebracht wird.
Sulzbach, den 6. Dezember 1881.
Der Bürgermeister
Woytt.
ISSI.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nachtrag zur Polizei-Verordnung für die Schiffahrts-Kanäle
in Elsaß⸗Lothringen.
Nachdem der Bau des Dieuzer Salinen-Kanals von
Mittersheim bdis Lauterfingen fertig gestellt worden ist,
wird diese Strecke vom J. Vezember er. ab dem öffen tlichen
Verkehr übergeben.
Auf die vorgenannte Kanalstrecke finden die Bestim⸗
mungen unter A, B und D der am 1. März 1876 in
Gülügkeit getretenen Polizei-Verordnung für die Schiffahrts—
Kanäle in Elsaß-Lothringen Anwendung.
Im Anschluß hieran wird ferner Folgendes verordnet:
——
Personal⸗Chronik.
Versetzt sind: der Postdirector Rubmann von Saar—
brücken naͤch Trier, der Postinspector Kruschewsky von
Stettin nach Saarbrücken.
Der Ober⸗Postsecretär Dieckmann in Saarbrücken ist
nicht nach Magdeburg, sondern nach Bernburg versetzt.
Die Schulamts-Candidatin Marie Weiland ist an die
kath. Schule zu Kleinblittersdorf, im Kreise Saarbrücken,
prov isorisch berufen worden.
Der Schulamts-Candidat Johann Kirsch aus Ober—
zerf, Kreis Saarburg, ist an die kath. Schule zu Malstatt⸗
Zurbach, im Kreise Saarbrücken provisorisch berufen worden.
81
Der vorbezeichnete Zweig-⸗Kanal darf in der Richtung
von Mittersheim nach Lauterfingen nur
von Mittags 12 Uhr bis Äbends 7 Uhr, und in der
Richtung von Lauterfingen nach Mittersheim nur
von Morgens 5 Uhr bis Mittags 12 Uhr und
von Abends 7 Uhr bis Morgens 5 Uhr befahren
werden.
Von den beiden Endpunkten des Zweig-Kanals, dem
Mittersheimer bezw. Lauterfinger Kanalhafen, müssen
die Schiffe spätestens 3 Stunden und die Flöße
spätestens 6212 Stunden vor Ablauf der vorangegebenen
Zeitperioden abfahren.
Eine Unterbrechung der Fahrt ist nicht gestattet
8 2.
Die Befahrung des Zweig-Kanals zu anderen als den
angegebenen Zeiten ist nur mit Einwilligung des Kanal—
Aufsehers zu Mittersheim erlaubt.
838.
Die zulässigen größten Dimensionen für Schiffe und
Flöße sind dieselben, wie sie für Den Saarkohlen-Kanal
vorgeschrieben sind.
84.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember d. Is.
in Kraft.
Metz, den 12. November 1881.
Der Präsident von Lothringen:
von Flottwell—
— — —
Wuszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Nähere
Bezeichnung der Stelle. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob die An⸗
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 3) Betrag den
zu stelenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werden
zann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An
sprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be⸗
herbuͤngen einzureichen sind. 9) Bemerlungen.
1) Eschweiler, Bürgermeisterei, 2) Polizeisergeant, 8)
900 4. Gehalt und 86 4. Uniformgelder, 4) auf Kün—
digung, 5) keine, 6) nein, 7) besondere Energie und leser⸗
liche Handschrift, 8) Bürgermeisterei zu Eschweiler.
1) Bitburg, Landrathsamt, 2) Kreisbote, 8) 810 4.
Gehali und 72 6 Wohnungsgeldzuschuß, 4) nach 6 monat⸗
ucher Probedienstzeit auf 3 monatliche Kündigung, 5) keine,
6) Gehalt steigt auf 900, 930, 960 und 10800 M, 7) Be⸗
wer der muß ruͤstig genug sein, um die Botengänge zu be—
sorgen und die Dienstlokale persönlich zu reinigen, derselbe
hat außerdem das Aktenhesten vorzunehmen und Schreib⸗
hilfe zu leisten, muß daher gewandt und korrelt schreiben,
8) Landrathsamt zu Bitburg, 9) die Meldungen nebst Civil—
versorgungsschein und sonstigen Attesten siud bis zum 1.
Januar 1882 einzureichen.
1) Ehrenfeld, im Landkreise Chin, Bürgermeisteramt,
2) 2 Polizeisergeanten, 3) je 1125 , 4) auf halbjährliche
Probe und demnächstige ebvent. feste Anstellung mit gegen—
Finder einmonatlicher Kündiaung, 5) keine, 6) vporerst nicht.
Die unter dem Pferdebestand der Gemeinde Sulzbach
ausgebrochen gewesene Rotzkrankheit ist erloschen, was unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 7. Juli ds. Is.
in Gemäßheit des 8 55 der Instruktion vom 24. Februar
1881 zur Ausführung des Gesetzes vom 23, Juni 1880