Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Ar. G.

Montag, 7. Februar ISSI.
Blinden-Anstalten, Kunst- und höheren Bürgerschulen so—
wie auch
7) andere an Gymnasien und diesen gleichzuachtenden
Anstalten, an Schullehrer-Seminarien, an höheren und
an allgemeinen Stadtschulen angestellte wirkliche Lehrer,
nit Ausschluß der Hülfslehrer und der Lehrer an solchen
Klassen derselben, welche als eigentliche Elementarklassen
aur die Stelle einer mit jenen Anstalten verbundenen Ele—
mentarschule ersetzen.
In Betreff derjenigen Beamten und Hülfslehrer
der unter 6. bezeichneten Anstalten, sowie der Lehrer an
den mit letzteren verbundenen Elementarklassen, deren pen—
ionsberechtigtes Diensteinkommen die Summe von 750 M.
aicht übersteigt, findet die Bestimmung zu 2 a. E. An⸗
vendung.
8) Die reitenden Feldjäger.
Die wegen Aufnahme der Hofdiener und einiger an—
derer Beamtenklassen bestehenden besonderen Bestimmungen
ommen hier nicht in Betracht.
II. Wer der Königlichen allgemeinen Wittwen-Ver⸗
pflegungs-Anstalt beitreten will, hat vorzulegen:
a) ein Attest seiner vorgesetzten Behörde, daß er zu
einer der genannten Klassen gehöre, also zu J. 1. ausdrücklich
 darüber, daß er ein pensionsfähiges Gehalt und event.
zu welchem jährlichen Betrage beziehe, zu J. 2. darüber,
daß er entweder Preußischer Unterthan und durch Seine
Majestät den Kaiser angestellt sei, oder daß er zu den—
enigen Reichsbeamten gehöre, deren Anstellung der Preußischen
Landesregierung vorbehalten ist, und über das Gehalt;
zu J. 3. wegen der Oekonomie-Commissarien, daß er bei
einer Auseinandersetzungsbehörde dauernd beschäftigt sei;
zu J. 5. wegen der Hülfsgeistlichen ein Attest des betreffenden
Superintendenten oder Consistoriums; zu J. 6 und 7. ein
Attest der Regierung oder des Provinzial-Schulcolle giums
darüber, daß der Aufzunehmende sich in dem betreffenden
zur Aufnahme berechtigenden Verhältnisse befinde u. s. w.
Neur die Geistlichen und die bei den Regierungen und Ge—
ichten oder andern Landes-Collegien als wirkliche Rätb—
angestellten Staatsbeamten bedürfen über ihre Stelly
keines besonderen Nachweises. cher
Heiraths-Consense können nur dann die Stelle eiches
Atteste vertreten, wenn in denselben das Verhältniß 4
nach den obigen Bestimmungen zur Aufnahme ückt ach
Anstaht berechtigt, besonders und bestimmt ausge lanen
event. das pensionsfähige Diensteinkommen wane die
I. 1. 2. und 6.) angegeben ist. Versicherugen e
Recipienden selbst über ihre Stellung abze en eeh.“be⸗
fache Bescheinigungen einzelner Behörder daß ——
rechtigt oder verpflichtet sei, der Koönglichen a * di
Wiltwen⸗Verpflegungs-Anstalt beizutrten genugen “e
dy forniliche Goburts Alleste beider Gatten un

——— ——

Bekanntmachung der Centralbehörden.

Erfordernisse bei der Aufnahme in die Königliche allgemeine
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt zu Berlin.

Die in Bezug auf den Beitritt zur Königlichen allge—
meinen Wittwen-Verpflegungs-Anstalt zu beobachtenden
allgemeinen Vorschriften werden nachstehend mit dem Be—
merken bekannt gemacht, daß es im eigenen Interesse der
hetheiligten Personen liegt, sich zur Vermeidung von Ver—⸗
zögerungen der Aufnahme, Portokosten und sonstigen Wei—
erungen genau nach diesen Vorschriften zu richten.
1. Aufnahmefähig sind unter der Voraussetzung, daß
nicht etwa Gesundheits- oder Altersverhältnisse obwalten,
die nach den 88. 3 und 4 unseres Reglements von der
Reception ausschließen:
H) alle im unmittelbaren Staatsdienste angestellte
Civilbeamte, welche nach dem Gesetz vom 27. März 1872
Ges.«S. S. 268) pensionsberechiigt sind.
Die unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der
Kündigung angestellten Beamten haben einen Anspruch auf
Pension und folglich auf die Aufnahme nur dann, wenn
r cine in den Besoldungs-Etats aufgeführte Stelle be—
leiden.

2) Die Civilbeamten des Deutschen Reiches, welche
Preußische Unterthanen und vom Kaiser angestellt find,
oder zu denjenigen Post- oder Telegraphenbeamten gehören,
Deren Anstellung verfassungsgemäß der Preußischen Landes—
regierung zusteht (Art. 50 der Reichsverfassung).
Diejenigen von den unter 1 und2 bezeichneten Be⸗
unten, deren pensionsberechtigtes Diensteinkommen die
Summe von 750 Mark nicht übersteigt, dürfen nur eine
Wittwenpension von höchstens 150 Maͤrk versichern.
3) Assessoren bei den Regierungen, Gerichten und
Bergämtern, welche noch kein pensionsfähiges Dienstein—
tommen aus der Staatskasse beziehen, sowie die bei den
Auseinandersetzungsbehörden dauernd beschäftigten Oeko—
nomie⸗Commissarien, denen ein Anspruch auf Pension noch
nicht beigelegt ist, — diese jedoch mit der Beschränkung
auf die Versicherung einer Wittwenpension von höchstens
300 Mark vorbehaltlich späterer Erhöhung derselben.
4) Die Professoren bei den Universitäten, wenn sie
nit einer fixirten Besoldung angestelit sind.
5) Die im eigentlichen Seeisorger-Amte sowohl unter
Königlichen als unter Privat⸗Patronaten angestellten Geist⸗
lichen, sowie die ordinirten und zu einem Seelsorgeramte
berufenen Hülfsgeistlichen.
6) Die im unmittelbaren Staatsdienst angestellten nach
z. 6 des Gesetzes vom 27. Marz 1872 pensionsberech⸗
tigten Lehrer und Beamten an Gymnasien, Progymnasien,
Realschulen. Schullehrer ⸗Seminarten Taubstumnen. nßs
            
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