Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Ar. 88.

Montag, 19. September.

LSSI.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
dermin zur Anmeldung von Gewerbeschein-⸗Gesuchen.
Nach den bestehenden Bestimmungen soll von Personen
die ein Gewerbe im Umherziehen betreiben, die Erneuerung
der Gewerbescheine für das nächste Kalenderjahr wenigstens
drei Monate vor dem Schlusse des lauf enden Kalenderjahres
dei der Polizei-Behörde ihres Wohnorts (dem betreffenden
Bürgermeister) nachgesucht werden.
Wir briugen diese Bestimmungen mit dem Bemerken
in Erinnerung, daß im eigenen Interesse der betheiligten
Gewerbetreibenden der vorgeschriebene Anmeldungstermin
pünktlichst einzuhalten ist, da bei Unterlassung der recht⸗
zeitigen Anmeldung die betreffenden Hausirer es sich selbst
Heizumessen haben, wenn sie am Jahresschlusse noch nicht
m Besitze der ver spätet nachgesuchten Gewerbe-Legitimationen
sich besinden und dadurch an der Fortsetzung ihres Ge—
werbes gehindert sind.
Trier, den 5. September 1881.

g 4. Die Entnahme von Wasser an dem Ausflußrohr
uind an den Brunnentrögen darf regelmäßig nur zum Haus⸗
gebrauche erfolgen, wobei die Verwendung des aus den
Trögen entnommenen Wassers als Trink. und Kochwasser,
die überhaupt zum menschlichen Genusse (aus sanitätspoli⸗
eilichen Gruͤnden) jedoch, untersagt ist. Zu gewerblichen
ind Bau⸗Zwecken kann die Entnahme aus den Trögen auf
jedesmaliges vorheriges Ansuchen ausnahmsweise gestattet
verden. In keinem Falle aber dürfen die Tröge ganz aus—
Jeschöpft werden, sondern es muß stets so viel Wasser da—
in bleiben, daß das Tränken des Viehes möglich ist. Die
Schöpfgefäße müssen rein sein.
g 8. Beim Tränken des Viehes an den Brunnen—
rögen muß dasselbe ausgespannt sein und dürfen, zur
Verhütung von Unordnung und Gefahr an den Brunnen⸗
— E Trog geführt
werden.
36. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim⸗
mungen werden, sofern nicht eine höhere Strafe auf Grund
des St.G.⸗B. verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 8 bis
9 Mk. und im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Haft geahndet.
g 7. Das Polizei-Reglement d. d. Dudweiler den 1.
Dezember 1849 uüͤber die Benutzung der neuen Brunnen
rritt außer Kraft.
Sulzbach, den 7. September 1881.
Der Bürgermeister
Woytt.

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Durch Beschluß des Königlichen Amtsgerichts zu
Völklingen vom 16. August er. ist die Maria Pistorius,
55 Jahre alt, ohne Gewerbe in Püttlingen wohnend, für
geisteskrank erklärt worden.
Saarbrücken, den 1. September 1881.
Der Konigliche Erste Staatsanwalt.

Brunnen⸗Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
om 11. März 1850 und im Einverstandnis der Gemeinde⸗
Vertretung von Sulzbach wird von dem unterzeichneten
VBürgermeister für den Umfang des Gemeinde⸗-Bezirkes Sulz⸗
zach folgende Polizei-Verordnung erlassen.
8 J. Jede Beschädigung der Brunnenanlagen der
Bemeinde Sulzbach ist verboten und wird zum Schutze der
Pumpbrunnen speziell das gewaltsame Reißen und Zerren
in den Pumpenschwengel unter Strafe gestellt.
8 2. Jede Verunreinigung der Brunnen und Pumpen⸗
stöcke sowie der Brunnentröge ist verboten.
8'8. Die Tröge sind vorzugsweise zum Viehtränken
destimmt, und dürfen deshalb niemals zum Waschen von
Leinen, Kleidungsstücken, Gemüsen ꝛc. benutzt werden, son⸗
dern es muß dies in besondern Gefäßen, Bütten u. s. w.
geschehen, zu welchem Zwecke das Wasser mittelst reiner
Befüße aus den Trögen geschöpft werden kann. Die Wasch⸗
zefäße sind vor und niemals auf den Bruunentrögen
iufzustellen, wobei darauf zu achten, daß der Zugang zu
dem Ausloufrobhre nicht versperrt oder erschwert wird

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Die Königliche Regierung zu Trier hat mittelst Ver—
fügung vom 10. September do. Is. J. A. 10076 die Er⸗
zfsnung der Jagd auf Dächse für die Kreise Saarbrücken
und Oitweiler auf den 18. ds. Mis. festgesetzt, was hier⸗
mit veröffentlicht wird.
Saarbrücken, den 14. September 1881.

Personal-Chronik.

Versetzt sind vom 1. Dezember ds. Is. ab der Ober⸗Post⸗
Sekreltir Dieckmann von Saarbrücken nach Magdeburg und
dDeshetreidr Weigele von Mülhaufen i/E. nach Saar—
hrücken.
Der evangl. Lehrer Otto Abt zu Rußhütte, Kreis
Saarbrücken, ist in dieser Eigenschaft definitiv bestaͤtiat
vorden.
            
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