Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Gesellen thätig find. Von der Anforderung adĩ e kann
bis zum 1. Januar 1883 unter der Bedingung abgesehen
werden, daß der angestellte Bezirksschornsteinfeger binnen
Jahresfrist nach seiner Anstellung die sub o vorgeschriebene
Prüfung ablegt.
2. Die Bezirks⸗Schornsteinfeger-Prüfung erstreckt sich:
a) auf die für den Gewerbebetrieb nothwendigen
Schulkenntnisse im Lesen, Schreiben und Rechnen in den
4 Spezies;
) auf die Kenntniß der Feuerungs-Anlagen, die
Tonstruktion der Schornsteine, der verschiedenen Arten der
Verunreinigungen derselben, der Reinigungsfristen bei den
verschiedenen Brennmaterialien, der Werkzeuge und Acrten
der Reinigung, der Ermittelung feuergefährlicher Stellen,
der einschlägigen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften,
sowie auf die Fähigkeit, eine vorhandene Feuerungsanlage
durch eine Handzeichnung anschaulich darzustellen;
c) auf die technische Fertigkeit in Ausübung des Ge—
werbes durch das Reinigen mehrerer Schornstein-Röhren
und das kunsigerechte Besteigen wenigstens eines Rauchfanges.
Ein Theil der Fragen ad b ist von dem Examinanden
an den Schornsteinen eines Gebäudes erläuternd zu be—
untworten.
8 3. Die Prüfung erfolgt durch die „PrüfungsCom—
mission für Bezirks-Schornsteinfeger“, deren zwei für den
Regierungs-Bezirk bestehen, wovon der einen, mit ihrem
Siße zu Trier, die Kreise: Bernkastel, Bitburg, Daun,
Pruͤm, Saarburg, Trier Stadt, Trier Land und Wittlich,
der anderen, mit ihrem Sitze zu Saarbrücken, die Kreise
Merzig, Ottweiler, Saarbrücken, Saarlouis und St. Wendel
—
zusammengesetzt:
a) aus dem jeweilig zu Trier bezw. Saarbrücken do—
micilirten Königlichen Kreis-Baubeamten als Vorsitzenden,
b) aus zwei Bezirks-Schornsteinfegern,
c) aus einem Maurermeister.
Die Beisitzer ad b. u. c. werden von uns für die
Dauer von 2 Jahren ernannt.
Für jeden der beiden Bezirks-Schornsteinfeger (ad b.)
aund für den Maurermeister (ad c.) wird in gleicher Weise
ein Stellvertreter ernannt, welcher in Verhinderunqsfällen
eintritt.
8 4. Die Meldung zur Prüfung ist an den Vor—
sitzenden der Commission zu richten. Gleichzeitig ist an
denselben die Prüfungsgebühr einzuzahlen, welche 20 M.
heträgt für solche, die innerhalb unseres Bezirks und 40
M. für solche, die außerhalb unseres Bezirks ihren Wohn—
fitz haben.
Die Zulassung zur Prüfung darf der Vorsitzende nur
erklären, wenn der Meldende sich über die Erfüllung der
Voraussetzungen des 81 sub a. c. und d. ausgewiesen hal.
Falls sich diese Meldungen zu sehr häufen, ist der
Vorsitzende berechtigt, mit unserer Genehmigung durch eine
Amtsblattbekanntmachung die Zulassung derjenigen, welche
außerhalb unseres Bezirks Wohnsitz und nicht mindestens
ein Jahr in demselben als Schornsteinfeger-Gesellen ge—
arbeitet haben, für einen bestimmten Zeitraum auszuschließen.
8 5. Die Commission kann gleichzeitig Mehrere prüfen.
Die Prüfung muß in der Zeitfolge der Zulassung und
spätestens 6 Wochen nach der Zulassung beginnen.
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist eine kurze, von
den Mitgliedern der Commission zu vollziehende schrift⸗
iche Verhandlung aufzunehmen. Die Beschlußnahme der
oslzäübsigen Commission erfolat nach der Mehrzahl der

Stimmen, bei Gleichheit der Stimmen gibt die des Vor—
sitzenden den Ausschlag.
Wird die Prüfung von der Commission als genügend
bestanden erachtet, so stellt der Vorsitzende das Befähigungs⸗
Zeugniß aus. Andernfalls bescheidet der Vorsitzende den
GBeprüften ablehnend und bestimmt zugleich die Frist, vor
deren Ablauf er sich zu einer anderweiten Prüfung nicht
melden darf. Dieselbe beträgt mindestens 6 Monale und
höchstens ein Jahr.
86. Von den Prüfungsgebühren erhält der Vor—⸗
itzende 26 und jeder der 8 Beisitzer 15. Den für den
Beschäftsbetrieb der Commission erforderlichen Aufwand
an Schreibmaterialien, Porto, Schreib- und Botengebühren
hat der Vorsitzende aus seinem Gebührenantheile zu
ecken.
87. Die Anstellung, Stellvertretung und Entlassung
des Bezirks-Schornsteinfegers ist in der für Ortspolizei-Verordnungen
 vorgeschriebenen Weise bekannt zu machen.
Der Anstellung muß eine schriftliche Anerkennung des gegen—
wärtigen Reglements vorausgehen.
8 8. Die Anstellungsbehörde kann mit landräthlicher
Genehmigung eine Stellvertretung des Bezirks-Schornstein⸗
fegers (5 47 al. 2 der Gewerbe-Ordnung) zulassen:
a. bei Einberufung zum Militairdienst, für die Dauer
der Einberufung,
b. sonst nur bei besonderer Nothlage und nie länger
als für die Dauer eines Jahres. Der Stellvertreter muß
den Anforderungen des 8 1 entsprechen.
8 9. Der Bezirksschornsteinfeger muß die Reinigung
der Schornsteine entweder selbst vornehmen oder unter
einer vollen Verantwortlichkeit für die ordnungsmäßige
Wahrnehmung der Kehrgeschäfte durch einen sachkundigen
Hesellen oder Gehülfen vornehmen lassen.
Beim Reinigen der Schornsteine durch einen Lehr—⸗
uungen muß der Bezirks-Schornsteinfeger selbst oder sein
achkundiger Gehülfe gegenwärtig sein und genaue Aufsicht
üben.
z 10. Von jeder Annahme eines Gesellen oder Ge—
zülfen ist vor Beschäftigung desselben der Anstellungsbehörde
chriftlich Anzeige zu machen. Letztere ist befugt, die An—
nahme solcher Gesellen und Gehülfen zu untersagen, deren
Persönlichkeit und Befähigung keine genügende Sicherheit
für die ordnungsmäßige Vornahme der ihnen übertragenen
Beschäfte bieten. Stellt sich in der Folge heraus, daß die
angenommenen Gesellen oder Gehülfen diese Sicherheit nicht
mehr bieten, so sind dieselben alsbald auf Anordnung der
Anstellungsbehörde zu entlassen.
8 11. Die Anstellungsbehörde muß denjenigen Be—
zirks ˖Schornsteinfeger, welchem die landräthliche Geneh⸗
nigung entzogen ist, alsbald entlassen.
Der Widerruf dieser Genehmigung (8 1.) tritt ein:
a. wenn die Voraussetzung der Unbescholtenheit oder
des nüchternen Lebenswandels nicht mehr zutrifft,
b. wenn die Reinigungen der Schornsteine nicht ord⸗
nungs- und regelmäßig vorgenommen werden,
c. wenn die Anordnungen der Anstellungsbehörde,
die im 8 9. erwähnt sind, nicht befolgt werden.
d. wenn bei Ausübung des Gewerbes die erforder—
liche Rücksichtnahme gegen die Hausbewohner wiederholt
verletzt wird.
F 12. Die 88 82-11 gelten auch für die vor Er—
aß dieses Reglements angestellten Bezirks-Schornsteinfeger.
Ihre Entlassung hat, wenn eine der Voraussetzungen des
Z 116Snh 34 vorlieat. auf Verlangen des Landraths se
            
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