Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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wagen der Gemeinde und kein sonstiges Fuhrwerk benutzt
werden; die Fuhrkosten für den Leichenwagen werden aus
der Gemeindekasse bezahlt. Für etwa beim Gebrauch der
vorstehend benannten Gegenstände entstandene Beschädigungen
haben die Angehörigen resp. der Fuhrunternehmer, sofern
ein Verschulden derselben vorliegt, aufzukommen.
8 5. Zur Anfertigung der Gräber ist ein Todten—
—
ihm gegebenen. Anordnungen pünktlich zu befolgeun ver—
pflichtet ist.
An Beerdigungskosten ist derselbe zu fordern berechtigt:
1) für die Leiche eines Erwachsenen 2 Mark,
2) für die Leiche eines Kindes 1 Mark,
3) für eine Todtgeburt 0,060 Mark.
Das Zufüllen der Gräber ist Sache des Todtengräbers
und darf nur von diesem und zwar erst nach Beendigung
der religiösen Feierlichkeiten, sofern nicht, wie z. B. bei
Fpidemien, vom Bürgermeister Ausnahmen gestattet werden,
horgenommen werden.
Die von der Gemeinde zu vergütenden Beerdigungs—
kosten für ortsarme Personen werden mit dem Todtengräber
»esonders vereinbart.
86. Vor der Beerdigung der Leichen haben die An—
zehörigen derselben dem Todtengräber den von dem Standes—
eamten ausgestellten Todesschein zu übergeben.
Der Todtengräber trägt ihn in ein hierzu bestimmtes
8 ein und setzt die fortlaufende Nummer des Gra⸗
»es bei.

Dieses Register kann stets von den Interessenten un—
ntgeltlich eingesehen werden.
8 7. Jedes Grab erhält einen Pfahl, worauf die
Nummer des Grabes verzeichnet ist. Mit Beginn eines
jseden Jahres fängt eine neue Ordnungsnummer an, welche
zurch einen größeren Pfahl, auf dem die Jahreszahl anzu—
zringen ist, verzeichnet sin muß. Die sämmtlichen Pfähle
verden auf Kosten der Gemeinde beschafft.
8 8. Jedes Grab soll nur eine Leiche enthalten.
Sollten mehrere Leichen gleichzeitig in ein Grab kommen,
so ist hierzu vorher die Erlaubniß des Bürgermeisters ein—
uholen.
z 9. Für Leichen Erwachsener müssen die Gräber
1,80 Meeter tief, 2,20 Meter lang und 0,90 bis 1,08
HDteter breit angelegt werden.
Für Kinderleichen müssen die Gräber 1,40 Meter tief
und entsprechend lang und breit gemacht werden.
Zwischen den einzelnen Gräbern ist bei Erwachsenen
50 und bei Kindern 0,35 Meter breiter Raum frei zu
assen und muß zwischen jeder Reihe der Gräber ein freier
Raum von 0,50 Weeter verbleiben.
8 10 Denkmäler, Grabsteine, Kreuze ec. können auf den
Gräbern unter Berücksichtigung des Alignements angebracht
verden.
Pflanzungen auf den einzelnen Grabftellen sind eben—
falls gestattet; jedoch ist das Putzen der Gräber an Sonn—
ind gesetzlichen Feiertagen verboten.
8 11. Der Todtengräber hat die Instandhaltung und
Reinhaltung der auf dem Friedhofe angelegten Wege un—⸗
eut geltlich zu besorgen.
8 12. Der Todbtengräber soll den Friedhof immer
verschlossen halten. Der Besuch desselben muß jedoch den
Verwandten der daselbst ruhenden Todten steis gestattet
Fndm Kinder haben nur unter Aufsicht von Erwachsenen
utritt

8 13. Es ist verboten:
1) der Eintritt in den Friedhof auf eine andere R
als durch das Thor;
2) das Mitbringen von Hunden;
3) das Abpflücken der Blumen, Zweige, sowie jer
sonst ige Beschädigung der Pflanzungen, Anlagen un
Gräber;
9) jeder, die Ruhe des Ortes störende Lärm und jede—
mit seiner Würde nicht verträgliche Verhalten um
5) das Besteigen der Kirchhofsmauer.
8 14. Jedes Begräbniß muß mit Angabe der Stunde
zu welcher dasselbe statifinden soll, 24 Stunden vorhe
her Ortsbehörde angemeldet werden, welche befugt und
verpflichtet ist, das Begräbniß auf eine andere Stunde z
derlegen, insofern es nöthig erscheint, um ein Zusammen
treffen verschiedener Leichenzüge zu vermeiden.
8 15. Sobald ein Leichenzug auf dem Friedhofe an
—RV
mehr müssen solche so lange außerhalb desselben sich stil
aufhalten, bis die zuerst begonnene Feierlichkeit beendigt ist
8 16. Den Fuhrleuten ist es untersagt, durch Leichen
züge zu fahren; sie müssen vielmehr anhallen, bis dieselbe
bei ihnen vorüber sind.
8 17. Die Begräbnißordnung für die Gemeinde Fried
richsthal vom 8. November 1866, sowie alle dieser Ver—
ordnung entgegenstehende lokalen Bestimmungen werder
hierdurch aufgehoben.
8 18. Gegenwärtige Verordnung tritt sofort nag
deren Publikation in Kraft und Wirksamkeit.
8 19. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestim—
mungen werden mit einer Geldbuße bis zu 20 Mark, und
im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft geahndet
wenn nicht durch Gesetze höhere Strafen angedroht sind.
Friedrichsthal, den 10. Mai 1880.
Der xc. Bürgermeister
Forster.

Vorstehende Polizei-Verordnung resp. Kirchhofs- un
Begräbniß-Ordnung wurde durch die Königliche Regierun
zu Trier unterm 4. September 1880 J. B. 8280 genehmid
Friedrichsthal, den 26. Juli 1881.
Der Bürgermeister
Forster.

Die Feldhüter und Polizeidienerstelle zu Großrosseln
mit welcher ein jährliches Einkommen von 360 Mark ver
bunden ist, ist vakant.
Versorgungsberechtigte Personen, welche auf die
A
unter Vorlage ihrer Papiere bei mir melden.
Ludweiler, den 3. August 1881.
Der Bürgermeister
Petermann.

Bekanntmachung des Landraths-Amtes.
Die Vollziehungsbeamtenstelle bei der Königlicher
Steuer- und Gemeindekasse St. Arnual-Gersweiler, mi
en Jahreseinkommen von 900 — 1000 M, ist neu zu boe
esetzen.
Versorgungsberechtigte Bewerber wollen ihre Zeua
aisse innerhalb 8 Wochen an mich einreichen.
Saarbrücken, den 6. Auqust 1881.
            
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