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Dienstag, den 27. Juli d. J., von 9 Uhr Vormittags
ab, sollen hierselbst ungefähr 90 Gestütpferde, bestehend
aus Mutterstuten (meistens bedeckt) 4jährigen Hengsten
und Stuten und jüngeren Fohlen meistbietend gegen Baar—
zahlung verkauft werden.
Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr
oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden
am 26. Juli von 7-10 Uhr Morgens geritten, sowie am
25. und 26. Juli von 3—6 Uhr Nachmittags auf Wunsch
an der Hand gezeigt.
Listen über die zum Verkauf kommenden Pferde werden
am 22. Juli zum Versand ꝛc. fertig gestellt und auf Wunsch
zugeschickt werden.
Für Personenbeförderung zu den bezüglichen Zügen
oon und zum Bahnhofe Trakehnen wird am 25., 26. und
27. Juli gesorgt sein.
Trakehnen, den 30. April 1880.
Der Landstallmeister
gez.: von Dassel.
Nachdem der Rindviehbestand des Bierbrauers Rudolph
Heyer von hier getödtet, und die Stallung und alle als
Ansteckungsstoffträger in Betracht kommenden Gegenstände
zründlich desinfizirt worden sind, ist die nach meiner Be—
kanntmachung vom 16. März er. ausgebrochen gewesene
Lungenseuchekrankheit als erloschen zu betrachten.
Saarbrücken, den 17. Mai 1880.
Der Bürgermeister
J. Kiefer.
Polizei⸗Verordnung betreffend Bestrafung der Zuwiderhandlungen
zegen die Bestimmungen des Armen⸗-Abgaben-Regulatipvs vom 18.
Dezember 1879.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes vom 11.
März 1850 über die Polizei-Verwaltung und in Anwendung
des letzten Abschnittes des 8 49 der Städteordnung für
die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 wird unter Zustim⸗
mung der Stadtverordneten-Versammlung für den Ümfang
des Polizei-Bezirks der Stadt St. Johanu a /Saar folgende
Polizei⸗Verordnung erlassen.
Einziger Artikel.
Wer den Bestimmungen des hierunten folgenden Re—
zulatives vom 18. Dezember 1879, betreffend Erhebung
von Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten in dem
Stadtbezirke St. Johann a/Saar, zuwiderhandelt, verfällt
in eine Geldstrafe von 8 bis 80 A. eveni. in eine ver⸗
hältnißmäßige Haftstrafe.
Vorstehende Verordnung tritt mit der Publikation in Kraft.
St. Johann a /Saar, den 81. März 1880.
Der Bürgermeister
Falkenhagen.
I. A. 4151.
Genehmigt.
Trier, den 9. Mai 1880.
Konigliche Regierung.
Regulativ
betreffend Ethebung von Armenabgaben für öffentliche
dustbarkeiten in dem Stadtbezirke St. Johann a/S.
Auf Grund des 8 74 des Gesetzes vom 8. März
1871, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über
den Unterstützungs-Wohnsitz vom 6. Juni 1870, und des
3 49 MN. II der Städteordnung für die Rheinprovinz vom
15. Mai 1856 wird unter Zustimmung der Stadtverord—
neten⸗Versammlung für den Stadtbezirk St. Johann a(s.
unter Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 1871
folgendes Requlativ erlassen:
81.
An Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind
zu entrichten:
a. für ein Concer . 34.
b. für Theatervorstellungen in Wirthschaftsräumen und
Schanklokalen für jede Vorstellung.... 34
für gewerbsmäßige Vorträge auf Klavieren und an—
deren Musikinstrumenten in Wirthsstuben pro Tag
»hne Unterschied der Zeit.. ...1,50 4
ür Spieluhren, Orchestrions und andere mechanische
Instrumente pro Tag, ohne Unterschied der Spiel—⸗
zeit, in Wirthsstuben.. ... 20 5
für musikalische und deklamatorische Vorträge in
Wirthsstuben für jede Vorstellung ...34
für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik jeder Art
oro Tag...... 346.
jedoch nicht über 50 Pfg. für jede Person.
für ein Karoussel pro Tag..24
ür eine Schießbude pro Tagg.... 34.
ür eine Cirkus- und ähnliche größere Schaubuden⸗
Vorstellung pro Tag... . ..10 M.
für kleinere Produktionen und Schaustellungen aller
Art (z. B. Equilibristen, Ballet- und Seiltänzer,
Taschenspieler, Panoramas, mechanische Bühnen, Ma—
rionetten, Feuerwerke, Wachsfiguren-Cabinette, Vor—
zeigen von fremden Thieren oder Curiositäten, Mu—
———
jür Tanzvergnügen, welche nicht über 11 Uhr Abhends
ausgedehnt werden.. .4M.
m. für Tanzvergnügen über 11 Uhr Abends.. 6
a. für Maskenbälle. .10 4.
Zur Zahlung der Abgaben ad a. b. J. m und n. sind
auch Vereine und geschlossene Gesellschaften verpflichtet, in⸗
ofern die Concerte, Theatervorstellungen und Bälle in
zffentlichen Localen abgehalten werden, mit der Maßgabe,
daß die Erhebung der Abgaben ad 1. und m. fortfällt,
venn Concerte oder Theatervorstellung an demselben Abend
dem Tanavergnügen vorangehen.
82.
Die im 8 1 festgesetzten Armenabgaben fließen in die
tädtische Armenkasse.
Dieselben müssen vor Abhaltung der als abgabepflich tig
bezeichneten Vergnügungen ꝛc. an den mit der Erhebung
heauftragten Beamten entrichtet worden.
Für die Zahlung der Armenabgabe haften die Wirthe,
n deren Localen die Vergnügungen, Schaustellungen ꝛxc.
zutinden, und die Veranstalter der Vergnügungen ?c. so⸗—
idarisch.
83.
Für Vorstellungen, Concerte ꝛc. zu gemeinnützigen oder
vohlthätigen Zwecken kann die Armenabgabe danz oder
heilweise von der Gemeindebehörde erlassen werden.
St. Johann a,Saar, den 18. Dezember 1879.
Der Bürgermeister
Falkenhagen.
I. A. 17.
Genehmigt.
Trier, den 13. März 1880.
Köonigliche Regierung.