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Kleidung: dunkle Tuchkleider, Joppe, Hose, Weste; Beson⸗
dere Kennzeichen: schüchterner Blick.
Saarbrücken, den 14. Mai 1880.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Die Vollziehungsbeamtenstelle bei der Steuer-Kasse
Heusweiler, mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen
bon 1000 Mark, soll anderweit besetzt werden.
Versorgungsberechtigte Bewerber wollen mir ihre Zeug⸗
nisse innerhalb 4 Wochen einreichen.
Saarbrücken, den 15. Mai 1880.
Der bisher für die Empfangsbezirke der Königlichen
Steuer-Kassen Dudweiler und Sulzbach angestellte Voll—
ziehungsbeamte Kunze, hat die Geschäfte für den letztge⸗
nannten Empfangsbezirk niedergelegt.
Zum Vollziehungsbeamten dieses Bezirkes ist der Mi—
litär-Invalide Wissinger ernannt worden.
Saarbrücken, den 15. Mai 1880.
Die neueren gesetzlichen Bestimmungen in Betreff der
Impfungen finden noch immer nicht allseitig die wünschens—
verthe Beachtung, so daß Weiterungen bei dem Impfge—
schäfte und gerichtliche Verfolgungen von Uebertretungen
der bestehenden Vorschriften häufig vorkommen.
Es wird deshalb die sorgfältigste Beachtung des
Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874, des Regutlativs
hom 20. Maͤrz 1875 und der Instruction von demselben
Tage, veröffentlicht in den Kreisblättern Nr. 10, 22 und
28 des Jahres 1875, hiermit den Behörden und Herren
Impfärzten dringend empfohlen, indem gleichzeitig auf nach—
stehende Bestimmungen wiederholt aufmerksam gemacht wird
Der Impfung mit Schutzpocken soll unterzogen werden
1) jedes Kind vor dem Ablauf des auf sein Geburisjahr
folgenden Kalenderjahres, sonach in dem laufenden
Jahre sämmtliche im Jahre 1879 geborene Kinder;
jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt oder
einer Privatschule innerhalb des Jahres, in welchem
derselbe das 12. Jahr zurücklegt, sonach gegenwärtig
die vor und bis 1869 Geborenen.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche der Ver—
pflichtung, die betreffenden Kinder impfen zu lassen, nicht
nachkommen, machen sich straffällig.
Kann ein Impfpflichtiger wegen Krankheit nicht ge—
impft werden, so ist solches im Impftermin durch ein
ärztliches Attest nachzuweisen, in welchem Vor⸗ und Zu—
name, sowie Tag und Jahr der Geburt des Kindes genau
anzugeben ist.
Die im Termine Geimpften haben sich zu der vom
Impfarzte bestimmten Stunde zur Revision einzufinden;
Versäumung des Termins bedingt wiederholte Impfung im
'olgenden Jahre und gerichtliche Bestrafung, insofern sie
ohne gesetzlichen Grund und Entschuldigung stattgefunden
hat.
Ueber die privatim vorgenom mene Impfun—
Jen sind von den betreffenden Herren Uerzten Listen zu
ühren (Formular V), welche vor Jahre sschluß den Herrn
Bürgermeistern zu übersenden sind.
Von letzteren werden alsdann die von dem zuständi—
zen Impfarzte ausgestellten Bescheinigun gen den Betheilig⸗
en ausgehändigt. Nur solche von der Behörde verab—
folgte Atteste dienen zum gesetzlichen Nachweis der nach
Vorschrift erfolgten Impfung, während die von dem Arzte,
der privatim Impfungen ausgeführt hat, ausgestellten Be—
scheinigungen nicht einmal im Gebrauch für Schulen Gül—-igkeit
haben.
Schließlich wird den Herrn Impfärzten in Folge hö—
herer Anordnung in Erinnerung gebracht, daß nur die
vorgeschriebenen Formulare zur Anfertigung der
Impflisten verwendet werden dürfen und daß die Ausfüllung
der Rubrik 8 des Form. V (Ursprung der verwendeten
dymphe) siets mit Sorgfalt zu bewirken ist.
Saarbrücken, den 18. Mai 1880.
Das Aushebungsgeschäft wird im laufenden Jahre
aach nachstehendem Plane an den bezeichneten Tagen von
Vormittags 8 Uhr ab im Saale des Karl Schuhmann'schen
Wirthschaftslokales hierselbst abgehalten werden:
J. Am Donnerstag, den 3. Juni, Morgens 8 Uhr:
Vorstellung
sämmtlichen zur Ersatz-Reserve J in Vorschlag gebrach.
Militärpflichtigen.
II. Am Freitag, den 4. Juni, Morgens 8 Uhr:
Vorstellung
der Freiwilligen, nach 8Z 62 ad 8 der Ersatz-Ord⸗
uung.
Dieselben haben die ihnen von den Truppentheilen
ausgestellten Annahmescheine vorzuzeigen.
der zur Anmeldung gekommenen gelernten Jäger,
der vorweg einzustellenden Ersatzpflichtigen und
eines Theiles (167) der vorzumerkenden Ersatzpflich—
tigen.
III. Am Samstag, den 53. Juni, Morgens 8 Uhr:
Vorstellung
der übrigen vorzumerkenden Militärpflichtigen (100
und
eines Theiles (100) der Militärpflichtigen des Jahr⸗
ganges 1860 (bis Loos Nr. 446).
[V. Am Montag, den 7. Juni, Morgens 8 Uhr:
Vorstellung
der übrigen (69) Militärpflichtigen des Jahrganges
1860 und
der überzähligen Militärpflichtigen früherer Jahrgänge
V. Am Dienstag, den 8. Juni, Morgens 8 Uhr:
Vorstellung
Der Gestellungspflichtigen, welche mit Entschuldigung
nicht im Musterungstermine erschienen sind, und
der von den Truppentheilen abgewiesenen Einjährig—
freiwilligen.
Die Gesitellungspflichtigen werden aufgefordert, zu der
hnen durch besondere Vorladung bestimmten Stunde sauber
gewaschen und mit reiner Bekleidung versehen, pünktlich
hei der Ober-Ersatz-Commission sich zu gestellen, indem
die spät erscheinenden unnachsichtlich zur Strafe gezogen
verden.
der
den
Bezüglich der in diesem Jahre angebrachten Gesuche
um Zurückstellung oder Befreiung vom Dienste im stehenden
heere werden die Herren Bürgermeister nach Anordnung
der Königlichen Ober-Ersatz-Commission veranlaßt, die
Bäter und die über 17 Jahre alten Brüder der Militär⸗
pflichtigen, sowie die etwa im Hause der Reklamirenden
Je findlichen Schwiegersöhne derselben aufzufordern, im Aus—
he bungstermine zu erscheinen. Sind derartige Personen
rankheitshalber am persönlichen Erscheinen verhindert, so