Fußboden mit festen Kasten oder Riemen, Transmis⸗
sonswellen unter derselben Voraussetzung mit festen
Hüllen versehen werden;
Drahtseiltransmissionen in solcher Höhe angebracht
verden, daß durch ihren Schlag niemand verletzt
werden kann;
Schwungräder und tiefliegende Riemenscheiben, welche
sich im Verkehrsbereiche der Arbeiter bewegen, auf ihrer
janzen Höhe, mindestens bis auf 1,8 m Höhe vom
Fußboden eingefriedigt werden;
d. gezahnte Getriebe eingefaßt werden;
o. alle hervorstehenden Theile (Stellschrauben, Nasenkeile
u. s. w. an Wellen-Riemenscheiben und Kuppelungen ver⸗
nieden oder eingekapselt werden.
3) Der Beginn der Bewegung der Transmissionen durch
die Kraftmaschine muß in allen Arbeitsräumen in einer für
jeden Arbeiter verständlichen Weise angekündigt werden.
Wo die gesammte durch eine Kraftmäschine betriebene
Anlage in verschiedene Einzelbetriebe zerfällt, oder wo der
Betrieb sich auf verschiedene Stockwerke vertheilt, oder wo
dieselbe bewegende Kraft ven verschiedenen Unternehmern
selbstständig benutzt wird, müssen Einrichtungen getroffen
sein, welche es ermöglichen, jeden der gedachten Betriebs—
heile unabhängig von dem Gesammtbetriebe rasch und
sicher in Ruhe zu versetzen.
Auch sonst müssen, soweit die Art des Betriebes solches
zuläßt, die Transmissionen in den einzelnen Arbeitsräumen
unabhängig von einander und von der Kraftmaschine, und
die Arbeitsmaschinen unabhängig von der Transmission in
Ruhe gesetzt werden können. Soweit dies nicht thunlich
ist, sind Einrichtungen zu treffen, welche es ermöglichen, von
jedem Arbeitsraum aus sofort das Signal zum Stillstande
der Kraftmaschine zu geben.
4) Alle Vorrichtungen, welche dazu dienen, um Kraft⸗
maschinen, Transmissionen und Arbeitsmaschinen in Ruhe
zu setzen, müssen bequem erreichbar, leicht zu handhaben
und so beschaffen sein, daß sie rasch und sicher wirken.
5) Werkzeugmaschinen mit rasch laufendem Schneide—
zeug (z. B. Säge⸗, Fräse-, Hobel⸗, Raspel⸗, Schnitzel-Ma⸗—
schinen, Häckselmesser, Scheermesser, Lumpenschneider u. dergl.)
müssen mit Ausrückern versehen und soweit die Art der
Arbeit solches zuläßt, so eingerichtet sein, daß die Arbeiter
von ihren Arbeitsstellen oder Verkehrsstellen aus, das
Schneidezeug wider ihren Willen nicht berühren und von
geschleuderten Splittern oder Stücken nicht getroffen werden
können.
6) Die zwischen den Arbeitsmaschinen befiadlichen
Bänge müssen fest, vollkommen eben und mindestens 1 m
dreit sein.
Alle Räume, in welchen sich Maschinen oder Trans—
missionen befinden, müssen während der Arbeitszeit durch
Tageslicht oder künstliche Beleuchtung so erhellt sein, daß
die bewegten Theile als solche leicht erkennbar sind.
7) Das Reinigen, Schmieren und Repariren der Ma—
schinen und Transmissionen während der Bewegung, das
Anlegen von Leitern an bewegte Wellen, das Auflegen
bon Riemen auf bewegte Scheiben, soweit dabei nicht Vor⸗
richtungen benutzt werden, welche die Gefahr für den Ar—⸗
deiter ausschließen, darf nicht geduldet werden.
8) Der Zugang zu solchen Arbeits- und Verkehrs⸗
stellen, an denen eine Berührung mit frei bewegten Ma—
schinen- und Transmissionstheilen möglich ist, darf nur
solchen Arbeitern gestattet werden, welche eine den Armen
und dem Körper eng anschließende Kleidung tragen.
9) In jedem Arbeitsraum ist an einer für alle Ar⸗
beiter sichtbaren Stelle eine Tafel auszuhängen, auf welcher
die Vorschriften unter 7 und 8 in deutlicher Schrift zu
lesen sind. Die Hinzufügung weiterer Anweisungen, welche
den Arbeitern zur Sicherung gegen Gefahren ertheilt werden
sollen, ist gestattet.
Ebenso sind an solchen Stellen, wo der Verkehr oder
die Arbeit mit Gefahren verbunden ist, welche durch Schutz⸗
vorrichtungen nicht beseitigt werden können, Anschläge an—
zubringen, welche auf die Gefahren hinweisen.
Der mit der com. Verwaltung der Bürgermeisterei
Sellerbach betraute Bürgermeisterei Speicher in Riegelsberg
ist von dem Herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz zum
Standesbeamten des die Landbürgermeisterei Sellerbach um⸗
fassenden Standes-Amts-Bezirks ernannt worden.
Trier, den 20. April 1880.
Der Bürgermeister Mainz in Gersweiler ist von dem
herrn Ober-Präsidenten der Rheinprovinz zum Standes⸗
‚eamten des die Landbürgermeisterei Gersweiler umfassenden
Standes-Amts-Bezirks ernannt worden.
Trier, den 20. April 1880.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat mit—
telst Erlasses vom 14. d. M. No. 2959 unter dem Vor—
»ehalte des Wiederrufs gestattet, daß zu Gunsten des jü—
»ischen Waisenhauses für die Provinzen Rheinland und
Westfalen zu Paderborn eine Hauscollekte bei den jüdischen
Bewohnern der Rheinprovinz in jedem der Jahre 1880,
1881 und 1882, und zwar in der Zeit vom 1. Juli bis
. Oktober durch die Vorstände der Synagogengemeinden,
oweit dieselben sich hierzu bereit finden lassen, andernfalls
durch Deputirte der Anstalt abgehalten werde, deren Er⸗
träge direkt an die Anstaltskasse abzuführen sind.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß, falls die Collekte im hiesigen Regierungs—
bezirke oder einem Theile desselben durch Deputirte abge—
halten werden sollte, die Namen derselben seiner Zeit durch
das Amtsblatt bekannt gemacht werden.
Trier, den 23. April 1880.
Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat mit⸗
zelst Erlasses vom 6. v. M. No. 1827 der in den Orten
Bracht, Brüggen und Breyell wohnenden, zur Synagogen⸗
zemeinde Kempen gehörigen Judenschaft die Eclaubniß er⸗
heilt, Behufs Aufbringung der Mittel für den Neubau
einer Synagoge in Bracht eine Hauskollekte bei den jüdischen
Bewohnern der Rheinprovinz bis zum Schlusse dieses
Jahres durch Deputirte abhalten zu lassen.
Wir bringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß folgende Personen mit Abhaltung der Collekte
zeauftragt sind:
1) Jonas Cappel zu Bracht,
2) Samuel Cappel zu Bracht,
3) Max Zanders aus Bracht,
1) Abraham Levi aus Brehell.
Trier, den 27. April 1880.
Bekanntmachung anderer Behoͤrden.
Steckbrief.
Gegen den Louis Thalheimer aus Niederstetten in