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Amtliches Anzeigeblatt für W den Kreis Saarbrücken.
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.
Ar. 19. Montag, 10. Mai
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
In Folge höheren Auftrages wird der dem Bundes—
rathe vorgelegte Entwurf von Vorschriften zum Schutze ge—
werblicher Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesund—
heit hierdurch nachstehend mit dem Bemerken bekannt ge—
macht, daß der Bundesrath beschlossen hat, diesen Entwurf
durch eine Commission von Sachverständigen prüfen zu
assen, ehe über die Einführung jener Vorschriften Ent—⸗
icheidung getroffen wird.
Trier, den 7. April 1880.
1880
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daß Menschen weder von denselben oder in dieselben hinab⸗
stürzen, noch von herabfallenden Gegenstände getroffen
werden können.
6) Aufzüge (Elevatoren, Bremsberge u. s. w.) müssen
so eingerichtet und betrieben werden, daß
a. die Bahn des Förderkorbes und der Gegengewichte
(durchsichtig) abgeschlossen ist;
der Verschluß des Schachtes an den Förderstellen
selbstthätig und sicher ist;
von dem Förderkorbe und den Förderstellen nichts
in den Schacht hinabstürzen kann;
d. die Verständigung zwischen den Förderstellen durch
Signale gesichert ist.
Die Förderung von Menschen darf nur da zugelassen
verden, wo sie mit Rücksicht auf die Natur des Betriebs
zicht zu umgehen ist. Wo dieselbe stattfindet, darf die Be—
astung ein Drittel der Tragfähigkeit nicht übersteigen.
Der Aufzug muß in diesem Falle mit Cabs, Fanqpor—
richtung und Korbdach versehen sein.
7) In allen Anlagen wo feuergefährliche Gewerbe be—
trrieben oder leicht brennbare Stoffe verarbeitet werden,
nuß durch Anbringung einer genügenden Anzahl von Fenstern
welche leicht geöffnet werden können und den Ein- und Aus—⸗
ritt eines Menschen gestatten, sowie durch Anlagen feuer⸗
icherer Treppen und Sicherheitsleitern Sorge dafür ge—
ragen werden, daß bei Ausbruch einer Feuersbrunst die
Rettung der Arbeiter leicht bewerkstelligt werden kann.
B. Für gewerbliche Anlagen, in welchen durch elementare
Kraft bewegte Maschinen, Verwendung finden.
1) Die Kraftmaschinen (Dampf⸗, Gas- Heißluftmaschinen,
Wasserräder und Turbinen) müssen in besonderen Räumen
aufgestellt oder gegen die Arbeitsräume so abgeschlossen sein,
daß der Zutritt zu denselben ausschließlich den mit ihrer
Bedienung beauftragten Arbeitern vorbehalten bleiben kann.
Mit der Bedienung derselben dürfen nur zuverlässige,
ꝛrwachsene, männliche Arbeiter beauftragt werden. Anderen
Personen darf der Zutritt zu denselben nicht gestattet werden.
Die Maschinen, besonders das Schwungradlager und
ꝛie Kurbel bei liegenden Maschinen, müssen eingefriedigt,
hurchgehende Kolbenstangen bei liegenden Maschinen müssen
fest eingekapselt sein.
2) Alle bewegten Theile von Transmifssionen und Ma⸗
schinen, welche so belegen sind, daß Menschen bei der Ar⸗
deit oder beim Verkehr in Berührung mit denselben ge⸗
rathen können, müssen, soweit sie nicht unmittelbar als Är⸗
beitszeng dienen oder ihre fortwährende Handhabung oder
Beobachtung während der Arbeit nicht nothwendig ist, mit
Schutzvorrichtungen so umgeben sein, daß eine gefährliche
Berührung nicht stattfinden kann. Insonderheit müssen:
a. Transmissionsriemen, sofern sie sich im Verkehrs⸗Be⸗
reiche der Arbeiter befinden. bis auf 1.5 m Höhe vom
Entwurf
don Vorschriften, betreffend den Schutz gewerblicher Arbeiter
„egen Gefahren für Leben und Gesundheit.
Auf Grund des 8 120 Absatz 8 der Gewerbeordnung
werden folgende Vorschriften erlassen:
A. Für Fabriken, welche Arbeiter in geschlossenen Räumen
beschäftigen.
1) Die Arbeitsräume einschließlich der Gänge und
Treppen müssen hell erleuchtet und mit festen ebenen Fuß—
böden versehen sein.
Die Arbeitsräume müssen so geräumig sein, daß für
jeden darin beschäftigten Arbeiter mindestens ... Kubik⸗
meter Luftraum vorhanden sind.
2) Die Arbeitsräume müssen so eingerichtet oder mit
olchen Vorrichtungen versehen sein, daß die Luft von
schädigenden Mengen gistiger oder unathembarer Stoffe oder
Dünste jeder Art freigehalten wird.
3) Räume und Apparate, in welchen brennbare giftige
oder unathembare Gase, Dämpfe oder Staubtheile enthalten
sind oder entstehen können, müssen so eingerichtet sein, und
betrieben werden, daß schädigende Mengen dieser Stoffe
nicht an die Arbeitsstellen gelängen können. Das Betreten
— Schäd⸗
lichkeiten vorher beseitigt oder die damit beauftragten Ar—
beiter mit zweckentsprechenden Respirationsapparaten, sowie
— erforderlichenfalls — mit nicht zündungsfaͤhigen Lampen
versehen sind.
M Treppen müssen mindestens an einer Seite mit
jestem Geländer versehen sein. Die Treppenstufen müssen
stets in gutem Zustande erhalten werden.
5) Lucken, welche für Förderzwecke dienen, Fülltrichter
and andere Aufgabe— oder Schuͤttvorrichtungen, Gerüste,
Bühnen, Gallerien, Aufmauerungen, Plattformen, und schiefe
kbenen, ferner Kanäle, Gruben, Brunnenschächte, Gerinne
ind Bassins, Pfannenkessel und Becken, welche einen Flüssig⸗
leitsstand von mehr als ... Meter haben oder giflige,
itzende oder heiße Flüssigkeiten enthalten, oder Erhißungs⸗
wecken dienen, müssen so beschaffen oder so umwpekü sn