Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für * für den Kreis Saarbrücken. —“
Mit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Nr. 8.

Montag, 19. Januar

1880

Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons Ser. XIJ zu
den Kurmärkischen Schuldverschreibungen.
Die neuen Coupons zu den Kurmärkischen Schuldver—⸗
chreibungen der. XI No. 1 bis 8 über die Zinsen für die
bier Jahte vom 1. November 1879 bis dahin 1883 nebst
Talons, werden vom, 18. d. Mts. ab von der Controle
der Staͤatspapiere hierselbst, Oranienstraße 92, unten rechts,
Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗- und
Festtage und der Kassen-Revisionstage, ausgereicht werden.
Sie Coupons können bei der Controle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptkassen,
die öezirks-Hauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
hurg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. Main bezogen
werden. Wer das Erstere wunscht, hat die Talons vom
11. Juni 1875 mit einem Verzeichnisse, zu welchem For—
mulare bei der gedachten Controle und in Hamburg bei
dem Ober-Postamte unentgeltlich zu haben sind, bei der
Tontrole persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.
Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Em—
pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nur einfach, da⸗
gegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Ab—
gabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen.
In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exem—
blar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zu⸗
rück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Coupons zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Controle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Coupons durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die alten Ta—
ons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das
eine Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung ver⸗
sehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der
neuen Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen
Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und
den von den Königlichen Regierungen und der Königlichen
Finanz⸗Direction in Hannover in den Amtsblättern zu
dezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst be⸗
darf es zur Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn
die erwaͤhnten Talons abhanden gekommen sind; in diesem
Falle find die betreffenden Dokumente an die Controle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 2. Oktober 1879.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der neuen Zinskupons Serie IV
zu den Schuldverschreibungen der Preußischen Staatsanleihe vom
Jahre 1868 A.
Die Zinskupons derie IV zu den Schuldverschreibun⸗
gen der Preußischen Staatsanleihe vom Jahre 1868 A.
für die vier Jahre 1880 bis 1883 nebst Talons werden
vom 1. Dezember d, Is. ab von der Kontrolle der Staats—
papiere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, Vormittags
von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage
und der Kassenrevisionstage, ausgereicht werden.
Die Kupons können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs Hauptkassen,
die Bezirkshauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg, oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen wer—
den. Wer das Erste wünscht, hat die Talons vom 24. Juli
1875 mit einem Verzeichnisse, zu welchem Formulare bei
der gedachten Kontrolle und in Hamburg bei dem Postamte
Nr.2 unentgeltlich zu haben sind, bei der Kontrolle per—
sönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.
Genügt dem Einreicher eine unmerirte Marke als Em—
pfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß nucr einfach,
dagegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Ab—
gabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen.
In letzterem Falle erhalten die Einreicher das eine Exem—
plar mit einer Empfangsbescheinigung versehen, fofort zu—
rück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der
Ausreichung der neuen Kupons zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Kupons durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die alten Talons
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der neuen
Kupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich⸗
nissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von
den Königlichen Regierungen, beziehungsweise von der Kö⸗
niglichen Finanz-Direktion in Hannover in den Amtsblättern
zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst be—⸗
darf es zur Erlangung der neuen Kupons nurt dann, wenn
die erwähnten Talons abhanden gekommen sind; in diesem
Falle sind die betreffenden Dokumente an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittelst besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 11. November 1879.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Löwe. Hering. Merleker.

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