Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken.
WMit der „Provinzial⸗Correspondenz“ als Beilage.

Nr. 15.

Montag, 12. April

1880.

J
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Auf Grund der Artikel 183 und 15 des unterm 10.22.
Juli 1875 in Petersburg abgeschlossenen internationalen
Telegraphenvertrages sind von der in London versammelt
gewesenen Telegraphenconferenz folgende, mit dem 1. April
in Kraft tretende Aenderungen der reglementarischen Be—
stimmungen beschlossen worden.
1. Der Worttarif, welcher bisher nur für den außer⸗
europäischen Verkehr, sowie für den Verkehr Deutschlands
mit seinen Nachbarstaaten bestanden hat, tritt auch für den
Verkehr nach den übrigen europäischen Staaten in Kraft.
Die Taxe setzt sich zusammen aus einer Taxe für jedes
Wort und einer fünfwortigen Zuschlagsgebühr. Die Taxe
ür jedes Wort beträgt, nach dem billigsten, zur Zeit be—
riebsfähigen Wege berechnet, für den Verkehr
anach Italien, Rumänien, Serbien, Bosnien-Herzegowina
und Montenegro 15 Pfg.,
nach Spanien Portugal und Bulgarien 20 Pfg.,
nach der Türkei (europäisches Festland) via Vallona
und Griechenland (Festland) via Zante 40 Pfg.
Für den Verkehr mit den Deutschland benachbarten
Staaten bleiben die bisherigen Sätze bis auf Weiteres be—
stehen.
2. Telegramme in offener Sprache müssen in irgend
einer der auf den Gebieten der betheiligten Staaten ge—
bräuchlichen Sprachen oder in lateinischer Sprache einen
oerständlichen Sinn geben.
3. Unter verabredeter Sprache wird die Anwendung
don Wörtern verstanden, welche, obwohl jedes für sich eine
prachliche Bedeutung hat, keine für die betreffenden Dienst—
stellen verstäudlichen Sätze bilden.
4. Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden an⸗
gesehen:
a) diejenigen Celegramme, deren Text aus Ziffern oder
Buchstaben der Geheimschrift besteht,
diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen oder
Gruppen von Ziffern oder Buchstaben, deren Be—
den ung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist, oder
Wörter, Namen oder Zusammenfügungen von Buch—
staben enthalten, welche die für die offene oder ver—⸗
abredete Sprache geforderte Bedingungen nicht erfüllen.
Der Text der chiffrirten Telegramme kann entweder
zanz chiffrirt oder zum Theil chiffrirt und zum Theil offen
sein. In diesem letzteren Falle müssen die chiffrirten Stellen
wischen Klammern stehen, welche sie von dem vorhergehenden
bezw. nachfolgenden gewöhnlichen Texte trennen. Der
chiffrirte Text muß entweder ausschließlich aus Buchstaben
d sphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern
estehen.

5. Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammen⸗
‚iehungen oder Veränderungen von Worten werden nicht
zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von Städten
ind Personen, die Namen von Ortschaften und Plätzen,
Boulevards u. s. w., die Titel, Vornamen, Redetheilchen
»der Eigenschaftsbezeichnuungen, ebenso wie die ganz in
Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum
Lusdruck derselben dom Aufgeber gebrauchten Worte gezählt.
6. Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für
o viele Wörter gezählt, als sie je fünf Ziffern ent—
jalten, nebst einem Worte mehr für den Ueberschuß. Die—
elbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buch—
tabengruppen. Für den außerenropsischen Verkehr wird
die Zahl der Wörter, welcher eine Gruppe von Ziffern oder
Buchstaben entspricht, dadurch erhalten, daß man deren
Anzahl durch 3 theilt und eintretenden Falls ein Wort
ür den Rest hinzuzählt.
7. Die Bestellung von offenen (umverschlossenen) Tele—
zrammen, welche im innern deutschen Verkehr schon bisher
ttatthaft war, ist auch im internationalen Verkehr zugelassen.
Zu dieser Art der Zustellung sind jedoch diejenigen Ver—
valtungen nicht verbunden, welche dieselbe nicht anzunehmen
erklären. Um das Verlangen der offenen Bestellung des
Telegramms auszudrücken kann der Aufgeber das hier⸗
für vereinbarte abgekürzte Zeichen „R O.“ 'in Klammern
ovor die Aufschrift setzen.
8. Das schon bisher im innern deuntschen Verkehr be—
sttandene Verfahren, nach welchem die Unbestellbarkeit eines
Telegramms in jedem Fall der Aufgabeanstalt gemeldet und
zie betreffende Unbestellbarkeitsmeldung erforderlichen Falles
dem Aufgeber gegen Entrichtung einer Gebühr von 80 Pfg.
zugestellt wurde, ist auch für den internationalen Verkehr
unter Festsetzung einer bezüglichen Gebühr bis zu 40 Pf.
zingeführt worden. In Deutschland wird auch für den in—
dernationalen Verkehr die Gebühr von 80 Pf. beibehalten.
9. Als Meistbetrag für die zulässige Länge einer vor—
uusbezahlten Antwort sind 30 Worte festgesetzt. Im Ueb—
cigen wird, ähnlich wie es im innern deutschen Verkehr ge—
zenwärtig schon geschieht, für die Antwort die Gebühr
eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten erhoben,
venn die vorausbezahlte Wortzahl vom Aufgeber in seinem
Arsprungstelegramm nicht anders angegeben wird. Auch
vird, entsprechend dem im deutschen Verkehr bisher beobach—
eten Verfahren, der Betrag der vorausbezahlten Antworts—
gebühr dem Empfänger des Ursprungstelegramms am Be—
timmungsorte nicht baar überwiesen, sondern es wird dem—
elben ein Schein zugestellt, welcher ihm die Befugniß er—
heilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein
Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6
Wochen unentgeldlich aufzugeben.
            
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