Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Das Musterungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
wierd im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an den
dezeichneten Tagen und Stunden, im Saale der Karl
Schuhmann'schen Wirthschaft hierselbst stattfinden:
1. Samstag, den 10. April Bürgermeisterei St. Arnual
7 Uhr VeM.
Bischmisheim
9 Uhr V.M.
2. Montag, den 12. April Bürgermeisterei Gersweiler
7 Uhr V.M.
J Kleinblitters⸗
dorf 9 Uhr V.-M.
3. Dienstag, den 13. April Bürgermeisterei Püttlingen
7 Uhr V.M.
4, Mittwoch, den 14. April Bürgermeisterei Völklingen
7 Uhr V.M.
5. Donnerstag, den 15. April Bürgermeisterei Dudweiler
8 Uhr V.⸗M.
8. Freitag, den 16. April Bürgermeisterei Sulzbach
8 Uhr VeM.
7. Samstag, den 17. April Bürgermeisterei Sellerbach
7 Uhr V.M.
Friedrichs⸗
thal 9 Uhr VeM.
3. Montag, den 19. April Bürgermeisterei Ludweiler
9 Uhr V.⸗M.
). Dienstag, den 20. April Stadt Malstatt-Burbach
7 Uhr V.M.
10. Donnerstag, den 22. April Stadt St. Johann
7 Uhr V.M.
11. Freitag, den 23. April Stadt Saarbrücken
7 Uhr V.M.
12. Samstag, den 24. April Bürgermeisterei Heusweiler
8 Uhr V.⸗M.
13. Montag, den 26. April 8 Uhr V.⸗M. Loosung
der Altersklasse von 1860 für den ganzen Kreis'
Sämmtliche, im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, au der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
bersehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste—
cung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren
Jahrgänge haben die Loosuugsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
8 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875
mit Geldbuße bis zu 80 Wark oder Huft bis zu drei Tagen
bestraft werden. Auch können denselben die Vortheile der
Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofor ige Ein—
—DD—
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Militärpflichtige der jüngsten Altersklasse dürfen sich
mit der im Termine beizubringenden Einwilli—
gung des Vaters oder bezw. des Vormundes im
Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritt melden, den—
elben steht alsddann die Wahl des Truppentheils, bei
velchem sie ihrer Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb
des Reiches frei. Doch haben sie sich vor dem Aus—
jebungstermine an den Commandeur des betreffenden Truppen—
heils zu wenden, welcher über ihre Annahme in Gemäßheit
des 8 84 der Ersatz-Ordnung entscheidet.
Mit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritt wird
gleichzeitig auf die Vortheile der Loosung verzichtet.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
hürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungeun
dom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden An—
räge im Musterungs-Termine anzubringen, indem Gesuche,
velche der Ersatz-Commission nicht vorgelegen haben, von
»er Ober-Ersatz-Commission in der Regel zurückgewiesen
verden sollen, fofern nicht etwa die Veranlassung zur Recla—
nation nach Beendigung des Musterungsgeschäfts erst ent—
tanden sein sollte.
Erwerbsunfähige Väter oder Geschwister, welche Mi—
itärpflichtige als ihre einzige und unentbehrliche Stütze recla—
niren, haben persönlich zu erscheinen, damit deren Ar⸗
zeitsunfähigkeit durch die Commission festgestellt werden kann.
Dieselben werden daher aufgefordert, sich an dem be—
reffenden Geschäftstage um 10 Uhr Vormittags, zu welcher
Zeit die Prüfung der Reclamationen durch die verstärkte
FIrsatz Commission ihren Anfang nimmt, im Musterungslo⸗
rale einzufinden, oder durch ärztliche Atteste, welche den
dherrn Bürgermeisiern vorher zu uüͤbergeben, die Hinderunas—
jründe ihres Erscheinens zu bescheinigen.
Gleiches gilt von den im elterlichen Hause befindlichen Söhnen
äber 16 Jahren und Ehemäunern der verheiratheten Töchter.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor⸗
chriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblik darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
„eurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jüngeren Sohnes niemals unterlassen
verden, da spaäͤtere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
ilteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
velche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
hegriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
ind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Vetreff der an Epilepsie Lei⸗
denden wird auf8 64 ad 5 der Ersatz-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich, solche noch besonders
Fekannt zu machen, da bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklaͤmationsanträge die Unkenntniß der be—
reffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entichuldi—
jungsgrund gelten kann.
Rach Beendigung der Musterung wird an jedem ein—
zelnen Tage die Klassification der Reserve- und Landwehr—⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatz-Reservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag