Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

11. Von dem Vermögen der Sparkasse (oben
Nr. 6 bis 8) sind zinsbar angelegt:
a. auf Hypothek und zwar:
Fuf städtische Grundstücke. .. 550297 61
auf ländliche Grundstücke.. 132400 —
d. in auf den Inhaber lautenden Papieren:
Nominalwerth derselben... 255250 —
Tourswerth derselben am Schlusse
des abgelaufenen Jahres.. 265 139 10
auf Schuldschein gegen Bürgschaft u.
Wechsel . 11106 20
1. gegen Faustpfand. 8* 3989 50
q. bei öffentlichen Instituten und Corpo—
⸗ationenn. 91195 —
iberhaupt 11. a bis e (11. b hier zum
Courswerthe eingestelth1154527 41
Saarbrücken, den 5. März 1880.
L. Dettweiler,
Rendant der Sparkasse.

Dc,,

Bekanntmachungen des Landr aths-Amtes.
Nachdem die von Königlicher Regierung festgesetzten
Klassensteuer- Heberollen für das Etatsjahr 188081 heute
an die Herren Bürgermeister abgesandt rrden yan
.Mai
die Offenlegung nach 8 18 des Gesetzes vom gg ——
stattzufinden. In Gemäßheit der Verfügung Königlicher
Regierung vom 26. September 1876 II 18168 wird hier—
mit bestimmt, daß für sämmtliche Gemeinden des Kreises
die Offenlegung zu beginnen hat am 27. d. Mts. Dieselbe
endigt mit dem 7. April
in den Städten Saarbrücken, St. Johann, Malstatt-Bur—⸗
bach und den Landgemeinden Dudweiler, Püttlingen, Sulz—
bach, Friedrichsthal und Völklingen,
mit dem 4. April
in den Gemeinden der Landbürgermeistereien St. Arnual,
Bischmisheim, Gersweiler, Heusweiler, Kleinblittersdorf,
Ludweiler und Sellerbach, sowie in den Gemeinden Fisch—
bach, Fürstenhausen, Geislautern und Wehrden.
Die Herren Bürgermeister, welchen die genaue Beach—
tung der in der oben angeführten Verfügung sub E. gege—
benen Vorschriften dringend anempfohlen wird, wollen Vor—⸗
stehendes in den einzelnen Gemeinden unter Angabe des
Lokals, wo die Rollen aufliegen, sowie mit dem Hinzufügen
hekannt machen, daß hiernach die zweimonatliche Frist zur
Anbringung der Reklamation, welche unter Beifügung des
Steuerzettels direkt beim Königlichen Landraths-Amte ein⸗
zureichen sind, mit dem 7. resp. 4. Juni einschließlich ablaufe.
Die Herren Steuer-Empfänger wollen wegen Ver—
merkes auf den Steuerzetteln von vorstehenden Terminen
Notiz nehmen, auch für schleunige Ausfertigung der Steuer⸗
zettel Sorge tragen.
Saarbrücken, den 20. März 1880.

Das Musterungsgeschäft für den Kreis Saarbrücken
wird im laufenden Jahre nach nachstehendem Plane an den
bezeichneten Tagen und Stunden im Saale der Karl
Schuhmann'schen Wirthschaft hierselbst stattfinden:
1. Samstag, den 10. April Bürgermeisterei St. Arnual
7 Uhr V.M.
Bischmisheim
d Uhr V.⸗M.

2. Montag, den 12. April Bürgermeisterei Gersweiler
7 Uhr V.⸗M.
Kleinblitters⸗
dorf 9 Uhr V.M.
3. Dienstag, den 13. April Bürgermeisterei Püttlingen
7 Uhr V.M.
4 Mittwoch, den 14. April Bürgermeisterei Völklingen
7 Uhr V.M.
5. Donnerstag, den 15. April Bürgermeisterei Dudweiler
8 Uhr VeM.
b. Freitag, den 16. April Bürgermeisterei Sulzbach
8 Uhr V.⸗M.
7. Samstag, den 17. April Bürgermeisterei Sellerbach
7 Uhr V.M.
F Friedrichs⸗
thal 9 Uhr V.M.
8. Montag, den 19. April Bürgermeisterei Ludweiler
9 Uhr V.⸗M.
9. Dienstag, den 20. April Stadt Malstatt-Burbach
7 Uhr VeM.
10. Donnerstag, den 22. April Stadt St. Johann
7 Uhr V.M.
11. Freitag, den 23. April Stadt Saarbrücken
7 Uhr V.M.
12. Samstag, den 24. April Bürgermeisterei Heusweiler
8 Uhr V.M.
13. Montag, den 26. April 8 Uhr V.-M. Loosung
der Altersklasse von 1860 fuͤr den ganzen Kreis.
Sämmtliche, im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Bestellungspflichtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz-Commission zur Muste⸗
rung zu erscheinen. Die Militärpflichtigen der älteren
Jahrgänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 24 ad 7 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875
mit Geldbuße bis zu 80 Mark oder Haft bis zu drei Tagen
zestraft werden. Auch können denselben die Vortheile der
Loosung entzogen werden. Ist die Versäumniß in böswilliger
Absicht oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Ein—
tellung der als unsichere Dienstpflichtige Anzusehenden zulässig.
Wer durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine
Aerhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist,
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Militärpflichtige der jüngst en Altersklassen dürfen sich
mit der im Termine beizubringenden Einwilli—
zung des Vaters oder bezw. des Vormundes im
Musierungstermine freiwillig zum Diensteintritt melden, den⸗
selben steht alsdann die Wahl des Truppentheils, bei
welchem sie ihrer Dienstpflicht genügen wollen, innerhalb
des Reiches frei. Doch haben sie sich vor dem Aus—
hebungstermine an den Commandeur des betreffenden Truppen—
heils zu wenden, welcher über ihre Annahme in Gemäßheit
des 8 34 der -Ersatz⸗Ordnung entscheidet.
Mit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritt wird
gleichzeitig auf die Vortheile der Loosung verzichtet.
            
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