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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗ECorrespondenz“ als Beilage.
——
Ar. 9.
Montag, 1. März
ISSO.
a. alle von dieser erhaltenen Unterstützungen zurückzuer⸗
statten und
b. für jedes in derselben zugebrachte Semester ein Un—
terrichtsgeld von 80 M. zu zahlen haben.
Coblenz, den 21. Januar 1880.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.
von Neefe.
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Nach Maßgabe der von dem Herrn Minister der geist—
lischen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten unterm
15. Oktober 1872 erlassenen Vorschriften werden die Auf—
nahmeprüfungen für die Lehrer-Semingre des Regierungsbezirks
Trier pro 1880 in folgender Ordnung stattfinden:
J. Für die Aspiranten evangelicher Confession:
Bei dem Seminar zu Ottweiler vom 4. bis 6. März.
II. Für die Aspiranten katholischer Confession:
Bei dem Seminar zu Wittlich vom 28. — 26. August.
Zu diesen Prüfungen werden zugelassen, Schulamts—
Präpgranden, welche bis zum 1. Oktober 1880 das 17.
Lebensjahr vollendet und das 24. noch nicht überschritten
jaben.
Die Meldungen sind mindestens drei Wochen vor Be—
zinn der Prüfungen an den betreffenden Seminar⸗Direktor
zu richten und denselben beizufügen:
1. der Geburtsschein,
2. ein Impf- und ein Revaccinationsschein, sowie ein
pon einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten
Arzte ausgestelltes Gesundheitsattest,
3. ein von der Polizeibehörde des Ortes ausgestelltes
Führungs-Attest bezw. ein Abgangszeugniß von der bis
dahin besuchten Lehr-Anstalt,
4. ein Zeugniß desjenigen Kreis-Schulinspektors, in
dessen Bezirk sie wohnen oder ihre Ausbildung erhalten,
s. die Erklärung des Vaters oder an dessen Stelle des
Nächftverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte des
Aspiranten während der Dauer des Seminarkursus gewähren
werde, mit der Bescheinigung der Ortsbehörde, daß er über
die dazu nöthigen Mittel verfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen
und haben sich am Tage vor dem Beginne derselben per⸗
iönlich bei dem betreffenden Seminardirektor zu melden
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
sie nach Beendigung ihrer Ausbildung im Seminar jede
von der Königlichen Regierung, deren Bezirk sie zugewiesen
werden, ihnen übertragene Schulstelle zu übernehmen und
nmindestens drei Jahre zu verwalten, im Weigetungsfalle
aber, sowie im Falle der durch ihre Führung veramaßten
oder der nicht durch ihren Gesundheitszustand nothwendig gewor⸗
denen freiwilligen Entfernung von der Anstalt vor Been—⸗
digung ihrer Äusbildung
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und
Medicinal-Angelegenheiten Excellenz haben Sich im In—
teresse einer einheitlichen Rechtschreibung und um zweck—⸗
vidrigen, unpraktischen Schreibweisen zu begegnen, veran—
aßt gefunden, den Schulanstalten eine feste und bestimmte
Norm zu geben, welche im Wesentlichen auf die Grund⸗
ätze des verstorbenen Professors R. von Raumer gestützt
ist und in maßvoller Weise sich den thatsfächlichen Ver—
hältnissen möglichst anschließt.
Es soll deshalb an allen Schulen vom Beginne des
Schuljahres 1880/81 ab ein zu Berlin im Weidmann'schen
Verlage erschienenes „Kegeln und Wörterverzeich—
niß für die deutsche Rechtschreibung (Oktav, 46
Seiten)“ zu Grunde gelegt werden und sich hiernach die
Orthographie in den schriftlichen Arbeiten der Schüler und
Schülerinnen richten.
Nothwendig ist, daß sämmtliche Lehrer und Lehrerinnen
und möglichst viele Schüler in den Besitz des erwähnten
Regelbuches, welches steif geheftet nur 15 Pfg. kostet, ge—
langen.
Wir ermächtigen daher die Bürgermeister, resp. die
Schulvorstände aus den Schulkassen oder aus Gemeinde—
mitteln nicht nur so viele Exemplare des Regelbuches als
Lehrpersonen an der Schule fungiren, sondern auch einige
weitere Exemplare für arme Schulkinder anzuschaffen.
Es versteht sich von selbst, daß nicht bloß die im Unter—
richtsgebrauche befindlichen Fibeln, Lesebücher und biblischen
Beschichtsbücher, sondern auch die etwa gebrauchten Leitfäden
Spruchbücher, Liedersammlungen ꝛc. nur weiter benutzt werden
dürfen, wenn ihre neuen Ausgaben bezw. Auflagen die
vorgeschriebene Rechtschreibung befolgen, und daß dem—
gemäß auch nur Bücher, bei welchen dies der Fall ist, neu
ingeführt werden dürfen.
Trier, den 14. Februar 1880.