Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Nach Ertheilung des Annahmescheins tritt der Frei—
willige in die Klasse der vorläufig in die Heimath
beurlaubten Freiwilligen. Die Einberufung erfolgt
don derjenigen Unteroffizierschule, welche den Annahme—
schein ausgestellt hat, durch Vermittelung des betreffenden
dandwehr⸗Bezirks-Kommandos.
Eine Lösung der durch die Verpflichtungsprotokolle
zingegangenen Eintrittsverpflichtung kann nur mit Ge—
nehmigung der Inspektion der Infanterieschulen erfolgen.
Kosten dürfen der Militärbehörde dadurch nicht entstehen.
Wird die Lösung der Verpflichtung nach dem Ein—
treffen auf einer Unteroffizierschule erbeten, so hat der be—
reffende Freiwillige, wenn die Genehmigung ausnahms—
weise ertheilt wird die Kosten der Rückretse zu tragen.
Die Wünsche der Freiwilligen inbetreff der Zu—
heilung an eine bestimmte Unteroffizierschule sollen,
soweit angängig, berücksichtigt werden.
Die Einstellung von Feeiwilligen in die Unteroffizier—
ichulen fiadet alljährlich zweimal, und zwar bei den
Unteroffizierschulen Potsdam, Biebrich, Weißenfels
und Marienwerder im Monat Oktober, bei den Unter—
offizierschulen Jülich und Ettlingen im Monat April,
tatt.
Wer zu diesen Terminen nicht einberufen werden
'ann, darf bei entstehenden Vakanzen in die Unter—
affizierschulen zu Potsdam, Biebrich und Weißenfels
dis Ende Dezember, in die Unteroffizierschulen Jülich
uind Ettlingen bis Ende Juni eingestellt werden, vor—
zusgesetzt, daß derselbe dann noch allen Aufnahme—
bedingungen genügt.
Füsiliere der Unteroffizierschulen, die sich durch
nangelhafte Führung oder durch zu geringe Leistungen
als nicht geeignet für den Unteroffizierberuf erweisen,
werden aus den Unteroffizierschulen entlassen. Solchen
entlassenen Freiwilligen wird die in den Unteroffizier—
chulen zugebrachte Dienstzeit bei der Erfüllung ihrer
aktiven Dienstpflicht in der Armee nicht in Anrechnung
zebracht
Während ihrer Dienstzeit in der Unteroffizierschule
erhalten bei guter Führung diejenigen Füsiliere, welche
in die Heimath beurlaubt werden, sofern diese über
75 km von der Garnison der Unteroffizierschule ent—
fernt ist, eine einmalige Reise-Entschädigung. Die
Entschädigung wird für die ganze Fahrt abzüglich
einer Strecke von 75 km gewaͤhrt. Während dieser
Beurlaubung wird den Füsilieren die volle Löhnung
bis zur Dauer von 4 Wochen belassen.
Berlin, den 7. Oktober 1880.
Kriegs⸗-Ministerium.
v. Kameke.

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Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Im Verfolge unserer Bekanntmachung vom 22. Sep⸗
tember cr. J. B. 10072 (Ertra-Nr. des Amtsblatts vom 28.
September er.) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kennt—
aiß, daß der Herr Minister des Innern durch Rescript
vom 2. Oktober er. J. B. 7642, um das Zusammentreffen
perschiedener für den Herbst dieses und den Anfang des
nächsten Jahres bewilligter Collecten zu vermeiden, au
Wunsch des evangelischen Ober⸗-Kirchenraths und auf dis—
bezüglichen Antrag des Vorsitzenden des Verwaltungsraths
des deutschen Samariter-Ordensstiftes zu Craschnitz sich
damit einverstanden erklärt hat, daß die diesem Ordensstifte

durch Reseript vom 81. März cr. J. B. 2035 bewilligte
Hauscollecte in den evangelischen Haushaltungen der Mo—
narchie statt im Herbst dieses, in der 2. Hälfte des nächsten
Jahres abgehalten werde.
Trier, den 8. November 1880.

Der evangelische Ober-Kirchenrath hat durch Erlaß vom
6. August cr. E. O. 3423 die Abhaltung einer einmaligen
Collecte in den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz zur
Beschaffung der Kosten des Reparaturbaues der evange—
lischen Kirchen in Lieberhauseu, Kreis Gummersbach, ge—
nehmigt und dem Kgl. Consistorium der Rheinprovinz die
Bestimmungedes Sonntags für die Sammlung überlassen.
Wir dringen dieses mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß, daß das Kgl Consistorium zufolge Schreibens
vom 3. d. M. C. Nr. 8766 den Termin für die Collecte
auf den 3. Advents-Sonntag, den 12. Dezember er. festge—
setzt hat und veranlassen die Königlichen Steuerkassen, die
bei ihnen eingehenden Beträge anzunehmen und an die
Communal-Institutenkasse hierselbst abzuführen.
Eine Darstellung der Verhältnisse, welche die Bewil—
ligung der Collecte motivirt haben, gelangt durch das kirch—
liche Amtsblatt zur Veröffentlichung.
Trier, den 12. November 1880.

Nachstehende, von dem Herrn Handelsgärtner Reiter
hierselbst mitgetheilte ‚ Anweisung über die Behandlung der
vom Frost beschädigten Obstbäume“ wird hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Trier, den 8. November 1880.
Die Behandlung der vom Froste nicht getödteten
sondern nur in verschiedenem Grade geschädigten Obsthäume
bietet dadurch besondere Schwierigkeiten, weil weder die
ältesten Leute sich eines so allgemeinen Baumschadens er—
innern, noch also eingehend praktische Erfahrungen vor—
liegen.
Als deu Gesetzen des Baumlebens entsprechend kann
aber die nachstehende Behandlung auempfohlen werden.
Vor allen Dingen ist es nöthig, jetzt, so lange die
Bäume noch Laub haben, die erfrorenen dürren Aeste
dicht am Stamme abzuschneiden und nicht wie es gewöhnlich
geschieht, lange dürre Stutzen stehen zu lassen, die später ersi
abfaulen müssen, bevor die Vernarbung eintreten kann.
Alsdann ist es rathsam, die Froststellen gründlich bis
auf die gesunde Rinde und Holz glatt auszuschneiden.
Diese Froststellen sind leicht erkenatlich an den rothen
Punkten (Schwämmchen genannt), welche auf der erfrorenen
Rinde sichtbar werden. Sobald diese Arbeit ausgeführt,
iberstreicht man dadurch entstandene Wunden mit Baum—
wachs oder Baummörtel, letzteres ein Gemisch von Lehm
und Kuhdünger, Gastheer ist nicht anzurathen, weil darin
gewisse Stoffe enthalten, welche die Rinde beschädigen
oder gar tödten.
Diejenigen Bäume, welche kräftige Triebe — Wasser⸗
schossen — aus den Hauptästen oder dem Stamme treiben,
geben einen Fingerzeig, daß ein Verjüngen des Baumes
nöthig ist; bei diesen stutzt man die Hauptäste in der Art
ein, als wollte man den Baum umpfropfen, und bestreicht
alsdann auch diese Wunden sorgfältig.
Ist noch etwas Leben in dem Baume, so wird er
nur auf diese Art gerettet. Treibt der Baum wieder gut, so
werden die jungen Triebe nach 2 oder 3 Zahren Uusqge.
            
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