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Montag.
Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Eorrespondenz“ als Beilage.
—
r. 46.
Montag, 15. November
ISSO.
stigen Abführung an die Centralstelle zukommen lassen
zu wollen.
Trier, den 16. Oktober 1880.
Der Regierungs-Präsident.
von Wolff.
Bekanntmachungen der Königl. Regierung.
Die Vertheilung von Prämien aus der Prämienstiftung für
Elementarlehrer betreffend.
Auf Grund der Statuten der Friedrich-Wilhel ms⸗Prä⸗
mienstiftung für Elementarlehrer des Regierungs-Bezirks
Trier vom 10. Juni 1857, Amtsblatt Nr. 46 haben wir
jedem der nachstehend verzeichneten Lehrer resp. Lehrerinnen
für langjährige und erfolgreiche, treue Amtsführung eine
Prämie von 60 Mark pro 1880 gewährt und die vom
15. Oktober cr., dem Geburtstage Sr. Hochseligen Majestät
des Königs Friedrich Wilhelm's IV. als Erinnerung an
die Veranlassung des Institus datirten desfallsigen Zuer—
lennungs-Decrete zur Uebersendung an die Betheiligten
ausfertigen lassen.
1. Karl Kablé zu Si. Johann,
2. Cath. Eltges zu Püttlingen,
3. Franz Ludwig Wagner zu Altenwald,
4. Johann Johann zu Bübingen,
Trier, den 15. Oktober 1880.
Nachdem das Verbot der Einfuhr von Rindern und
Kaälbern aus dem Großherzogthum Luxemburg durch Be—
kanntmachung vom 27. August 1879 — Umäisblatt S.
304 — auftgehoben ist, setzen wir auf Anordnung des
Herrn Ministers für die Landwirthschaft nunmehr auch
das Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rindvieh ein—
schließlich der Kälber aus den Königreichen Belgien und
der Niederlande zum 1. November d. J. hiermit außer Kraft.
Von dem gedachten Tage ab sind daher dos Einfuhr.
verbot vom 22. Februar 1876 — Amitsblatt S. 48, —
sowie die beiden Bekanntmachungen, die bedingungsweise
zulässige Einfuhr von holländischen Rindern zu Zucht—
zwecken betreffend, vom 5. November 1879 (Amtsbatt S.
376) und vom 13. September (Amtsblatt S. 806) außer
Wirksamkeit gesetzt.
Von dem gleichen Zeitpunkte an ist jedoch nach einer
ferneren Bestimmung des Herrn Ministers die Ein⸗ und
Durchfuhr von Rindern und Kälbern aus den Königreichen
Belgien und der Niederlande nur unter der Bedingung
gestattet:
daß über jedes zur Einfuhr gelangende Rind ein von
einer holländischen beziehentlich belgischen Gemeindebe—
hörde ausgestelltes Ursprungszeugniß beigebracht wird.
welches enthalten muß:
1. die Angabe des Ursprungsortes, des Alters, des Ge—
schlechts und der Farbe jedes einzelnen Rindes,
die Bescheinigung, daß die bezeichneten Thiere sich
in den letzten 6 Monaten nicht an einem Orte be—
funden haben, in welchem oder in dessen 20 Kilo—
meter weitem Umkreise die Lungenseuche herrscht oder
in dem gedachten Zeitraume geherrscht hat.
Die einzubringenden Thiere find bei der Einfuhr der
nächsten Grenzzollbehörde unter Vorzeigung der Ursprungszeugnisse
vorzuführen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung werden
nach 8 74 des Gesetzes vom 25. Juni 1875 (G.⸗S. S
306) beziehungsweise dem 8 828 des Strafgesetzbuches mit
Geldstrafe bis zu 150 Mark, oder Haft, beziehungsweise
mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft; auch wird aus
die Einziehung der bestimmungswidrig eingeführten Thiere
erkannt.
Trier, den 22. Oktober 1880
Nach einem mir zugegangenen, auch in verschiedenen
Zeitungen des hiesigen Regierungs-Bezirks bereits zum
Abdruck gelangten Cirkulars des Comites zur Gründung
ziner König Wilhelms-Stiftung für hilfsbedürftige erwachsene
Beamtentöchter vom 28. v. M. ist in Folge der von den
unmittelbaren Staats-Begamten bis jetzt eingegangenen frei—
willigen Beiträge von über 120000 M. das Zustande—
ommen der quäst. Stiftung als gesichert zu betrachten und
sollen am 1. Dezember d. J. unter vorläufigem Abschluß
der Sammlungen die nöthigen Einleitungen zur definitiven
Gestaltung der Stistung resp. Feststellung der Statuten ge—
troffen werden.
Da hiernach die von vielen Seiten und auch von Be—
amten des hiesigen Bezirks ausgesprochene Befürchtung,
)aß die qu. Stiftung Mangels genügender Fonds nicht zu
Stande kommen, und die eingesammelten freiwilligen Gaben
demnächst zu anderweiten Zwecken verwendet werden würden,
als beseitigt zu betrachten ist, so ersuche ich die Herrn Be⸗
amten des diesseitigen Ressorts, welche aus dem vorange⸗
zebenem Grunde von einer Betheiligung an den im Laufe
des verflossenen Sommers innerhalb des Bezirks stattge⸗
fundenen Sammlungen abgesehen haben, mir nunmehr
zachträglich und spätestens bis zum Schlusse des nächsten
Ronats ihre etwaigen Beiträge behufs deren demnäch—⸗