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Stuten auch dann die zweite Hälfte der Prämie erhalten,
penn die Stute entweder einem Königlichen Landbeschäler
bder einem der vorstehend bezeichneten Hengste zugeführt
vorden ist.
Trier, den 15. Oktober 1880.
In der Extranummer des Amtsblattes vom 28. Sep⸗
lember cr. ist eine Bekanntmachuug der Haupt-Verwaltung
der Staatsschulden vom 16. September cr. über die an
demselben Tage bewirkte Verloosung von Schuldverschreib⸗
ungen der 4prozentigen Staats-Anleihe von 1850, 1852
und 1853 zur Kenntniß des Publikums gebracht worden.
Frempiare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigesügt, als auch in dem Kassenlocale unserer
Haupt⸗Kaffe, und in den Büreaus der Herrn Landräthe,
Zürgermeister, Steuer⸗ und Gemeinde-Empfänger zur Ein—
sicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten
die Erhebung der Prämie rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreib—
ungen aus bereits früher verloosten und gekündigten Serien
zur Vermeidung weiteren Zinsverlustes an die baldige
Realisirung erinnert.
Trier, den 6. Oktober 1880.
Polizeiverordnung über den Gebrauch von Bierpressionen
Gierdruckapparaten).
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes vom 11. März
1850 verordnen wir für den Umfang des Regierungsbe—
zirks, wie folgt:
8 1. Jeder Besitzer eines Bier-Ausschankes, welcher
sich einer Bier-Pression zum Ausschenken des Bieres be—
dienen will, ist verpflichtet, der zuständigen Ortspolizeibe—
hörde hiervon schriftliche Anzeige zu machen. Bei Neu—
errichtung von Bier-⸗Pressionen ist diese Anzeige spätestens
8 Tage vor der beabsichtigten Ingebrauchnahme des Appa—
rates zu erstatten. Wird dagegen die weitere Benutzung
einer am Tage des Erlasses dieser Verordnung bereits in
Bebrauch stehenden Bier-Pression beabsichtigt, so ist hier⸗
über innerhalb 4 Wochen vom Tage des Erlasses dieser
Verordnung an die schriftliche Anzeige an die Ortspolizei—
behörde zu erstatten.
8 2. Neu eirnzurichtende Bierpressionen müssen hin—
sichtlich ihrer Einrichtung den in dem 8 4 dieser Verord—
azung festgestellten Vorschriften vollständig entsprechen und
dürfen erst in Gebrauch genommen werden, nachdem die
Polizeibehörde die Einrichtung geprüft und zur Benutzung
des Apparates schriftliche Erlaubniß ertheilt hat.
83. Bei Erlaß dieser Verordnung bereits in Ge—
brauch stehende Bierpressionen sind bis zum 1. Januar
1881 den Vorschriften des 84 dieser Verordnung ent—
prechend einzurichten. Dieselben können bis zum 1. Januar
1881 im bisherigen Zustande in Gebrauch verbleiben, so—
fern nicht eiwa die Einrichtung derselben auch nach den
anabhängig von den besonderen Vorschriften dieser Ver—
ordnung bestehenden Grundfätzen als sanitätspolizeilich uu⸗
statthaft sich herausstellen sollte.
Vom 1. Januar 1881 an ist jedoch die Weiterbenutzung
jeder nicht vollkommen vorschriftsmäßig eingerichteten Bier⸗
pression unbedingt untersagt, auch darf von diesem Termin
ab keine Bierpression gebraucht werden, zu deren Benutzung
nicht die Ortspolizeibehörde schriftliche Erlaubniß ertheilt
hat. Es ist daher von der erfolgten vorschriftsmäßigen
Herstell ung einer beim Erlasse dieser Verordnung in Ge—
hrauch gefiandenen Bierpression der Polizeibehörde recht—
zeitige schriftliche Anzeige zu machen, damit nach vorschrifts⸗
mäßigem Befunde derselben die schriftliche Erlaudniß zum
weileren Gebrauche ertheilt werde. Glaubt der Besitzer
einer beim Erlasse dieser Veordnung schon in Gebrauch ste—
henden Bierpression, daß solche dereits den Forderungen
des 8 4 entspricht, so hat er dieses gleichzeitig mit der
durch 81 vorgeschriebenen Anzeige der beabsichtigten Weiter—
benutzung der Polizeibehörde anzuzeigen.
84.. Die Bierpressionen müssen derart eingerichtet
sein, resp. werden, daß nachstehende Forderungen erfüllt
werden:
1. Die Luft muß aus dem Freien entnommen werden
durch ein Rohr, dessen Mündung hinreichend von
Aborten und Pissoirs entfernt und mindestens 8
Meter über dem Erdboden liegen muß. Die Ent—
nahme der Luft aus dem Keller oder dem Ausschank—
lokale selbst ist unbedingt unzulässig; desgleichen ist
die Benutzung von Kohlensäure als Druckgas aus—
drücklich verboten. Dem Luftrohr muß ein Trichter
mit einer Siebptatte angefügt sein. Damit die Luft
vor Eintritt in den Windkessel von alles Unreinig—
keiten befreit werde, ist ein Filtrir-Apparat, am besten
reine weiße Watte, welche mit Salicil-Säure getränkt
ist, vor demselben anzubringen.
Zwischen der Lufipumpe und dem Windkessel muß
ein Oelsammler angebracht sein, dessen Entleerung
durch einen Hahn ermöglicht ist; darauf, daß diese
Entleerung micht versäumt werde, ist besonders zu
achten.
Die Leitungsröhren für das Bier dürfen nur aus
reinem Zinn oder Glas bestehen und müssen einen
lichten Vurchmesser von mindestens 10 Miillimeter
haben.
Verboten sind Bierleitungsröhren von Blei, von
aunreinem bleihaltigem Zinn oder von Kautschuk.
Doch kann an Biegungen der Bierleitungsröhren,
welche mit den Zinnröhren nicht zu überwinden sind,
die Einschaltung Lines kurzen Gumm i⸗ nicht Kautschuk⸗
rohres seitens der Polizeibehörde ausnahmsweise ge—
stattet werden.
In dem Bierleitungsrohre muß, sofern dasselbe nicht
ganz aus Glas hergesteilt ist, eine etwa O,8 melange
Glasröhre eingeschaltet sein, damit an dieser die Rein—
heit der Leitung ersehen werden kaun. Diese Glas—
röhre ist daher an einer Stelle anzubringen, welche
zur Kontrolle bequem und geeignet ist.
Im Spundaufsatze muß ein Ventil angebracht sein,
welches nur das Eintreten der Luft in das Faß ge⸗—
stattet, aber das Zurücktreten des Bieres in den
Windkessel unmöglich macht.
Der Stocher (das bis auf den Boden des Bierfasses
reichende und das Bier in die Rohrleitung überfüh—
rende Rohr) muß von stark verzinntem Messing sein.
Er ist bei jeder Reinigung des Apparates herauszu—
nehmen und auszuwaschen.
Z 85. Unbedingt verboten sind vom Tage des Erlasses
—
spritzen“, und überhaupt alle Vorrichtungen, welche dazu
dienen, die Luft des Schanklokales selbst durch das Bier
im Glase (beim Auszapfen) oder durch das im Schanklokal
befindliche Bierfaß zu treiben.
Z 6. Da nur durch di größte Reinlichkeit der ganzen
Bierpression der Werth des Bieres als Genuß- und Nahrungs—
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