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J. von dem 32 prozentigen Anlehen von 1844.
36. Rückzahlungsrate
lãt. A. No. 45, 48, 80, 98, 164, 186, 231, 236,
„B. 7, 28, 83, 61, 96, 98, 208, 209, 260, 269,
60. , i, i, 4òôß. 91, i07, 120, 142, 153, 1885
170, 254, 275, 276, 344,
2. von dem Aprozentigen Anlehen von 1862.
18. Rückzahlungzrate
Lit. A. No. 26, 159, 235,
. B. „134, 352, 360, 368, 489, 566.
Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung
gekündigt, den Capitalbetrag vom 31. Dezember 1880 ab
dei der Staatsschuldentilgungskasse hierselbst, Oranienstraße
)4, gegen Quittung und Rückgabe der Obligationen nebst
den dazu gehörigen, nicht mehr zahlbaren Zinscoupons
und zwar: von dem Anlehen von 1844, Ser. II. No 8,
und von dem Anlehen von 1862, die am 80. Juni und
31. Dezember 1881 und am 80. Juni 1882 fälligen Con—
pons ohne laufende Nummer, nebst Talons, zu erheben.
Die Zahlung erfolgt von 9 Uhr Vormittags bis 1
Uhr Nachmittags mit Ausschluß der Sonn- und Festtage
uind der letzten 8 Geschäftstage jeden Monats.
Die Einlösung geschieht auch bei der Hauptkasse der
sagl. Eisenbahn-Direktion zu Frankfurt a. M. und bei der
Kgl. Kreiskasse daselbst, sowie ferner bei den Kgl. Re⸗
gierungs- und Bezirkshauptkassen. Zu diesem Zwecke können
die Obligationen nebst Coupons und Talons einer dieser Kassen
schon vom 1. Dezember d. J. ab eingereicht werden, welche
sie der Staateschulden-Tilgungskasse zur Prüfung vorzulegen
hat und nach erfolgter Feststellung vom 31. Dezember 1880
ab die Auszahlung bewirkt.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich mit
abzuliefernden Koupons wird von dem zu zahlenden Kapital⸗
detrage zurückbehalten.
Vom 1. Januar 1881 ab hört die Verzinsung dieser
Obligationen auf.
Zugleich werden die bereits früher ausgeloosten noch
rückständigen Obligationen:
1. von dem 3 gen Anlehen von 1844.
34. Verloosung Lit. B. à 500 fl. No. 292,
„0o. aà 250 fi. No. I2I. 217.
35. Verloosung Lit. A. à 1000 fl. No. 37,
B. a 500 fl. No. 218,
00a 280 f. No. 61.
2. von dem 400gen Anlehen von 1862.
17. Verloosung Lit. A. à 1000 fl. No. 46
hierdurch mit dem Bemerken aufgerufen, daß ihre Ver—⸗
insung bereits mit dem 81. Dezember des Jahres ihrer
Verloosung anfgehört hat.
Formulare zu den Quittungen werden von den ge—
dachten Kassen unentgeltlich verabfolgt.
Berlin, den 15. September 1880.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow. Löwe Hering. Merleker.
Bekanntmachungen anderer Behoͤrden.
Es wird in Erinnerung gebracht, daß Anmeldungen
von Versorgungs-Ansprüchen auf Grund einer im Frieden
erlittenen Dienstbeschädigung vor Ablauf von 6 Monaten
nach der Entlassung aus dem activen Dienst und zwar, wenn
der Antrag mündlich erfolgt am 15. jeden Monats Vor—
mittags unter Vorlage der nöthigen Beweisstücke (Militair—
paß ꝛc.) beim Bezirksfeldwebel anzubringen sind.
Landwehr-Bezirks⸗Commando Saarlouis.
Regulativ
betreffend Erhebung von Armen-Abgaben für öffentliche
Lustbarkeiten in sämmtlichen zur Gemeinde und Bürger⸗
meisterei Püttlingen gehörigen Ortschaften.
Auf Grund des 8 74 des Gesetzes vom 8. März 1871,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter—
stützungswohnsitz und des Art. 7 ad II des Gesetzes, be—
treffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz vom
15. Mai 1856 wird unter Zustimmung des Gemeinde⸗
raths folgendes Regulativ für den Umfang des Gemeinde—
und Bürgermeisterei-Bezirks Püttlingen erlassen:
81.
An Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind
zu entrichten:
a. für ein Conzertt 26
b. für Theatervorstellungen in Wirtschaftsräumen
und Schanklokalen, für jede Vorstellung.. 3,
für gewerbsmäßige Vorträge auf Clavieren,
und andern Musikinstrumenten, in Wirthsstuben
ohne Unterschied der Zeit pro Tag. . .1,50.
für Spieluhren, Orchestrions und andere me—
chanische Instrumente in Wirthsstuben ohne
Unterschied der Spielzeit pro Tag.... 0,209
für musikalische und deklamatorische Vorträge
in Schanklokalen für jede Vorstellunug... 2
für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik
jeder Artttt..
pro Tag, jedoch nicht über 50 H für jede
Person.
ür ein Caroussel pro Tag
für eine Schießbude pro Tag....—
für Productionen aller Art (z. B. Equilibristen,
Ballet- und Seiltänzer, Pandramas, mechanische
Bühnen, Marionetten, Feuerwerke, Wachsfi—⸗
guren-Cabinette, Vorzeigen von fremden Thieren
Kuriositäten Museen, u. s. w.) pro Tag... 2
für Tanzvergnügungen, welche nicht über 11
Uhr Abends ausgedehnt werden. .3
für Tanzvergnügungen, welche über 11 Uhr
Abends ausgedehnt werden, sowie für Masken—
bällee..... — ... 6
Zur Zahlung der Abgaben ad a, b, kund J, sint
auch Vereine und geschlossene Gesellschaften verpflichtet,
insofern die Conzerte, Theatervorstellungen und Bälle in
öffentlichen Lokalen abgehalten werden, mit der Maaßgabe,
daß die Erhebung der Abgaben ad kuund l fortfällt, wenn
Conzert oder Theatervorstellung an demselben Abend den
Tanzvergnügungen voraufgeht.
8 2.
Die im 8 1 festgestellten Armen-Abgaben fließen in
die Gemeinde-Kasse, aus welcher die Armenunterhaltungs—
kosten bestritten werden und müssen vor Abhaltung der als
abgabepflichtig bezeichneten Vergnügungen ꝛc. an den mit
der Erhebung beauftragten Beamten entrichtet werden. Für
die Zahlung der Armen-Abgaben haften die Wirthe, ir
deren Localen die Vergnügungen oder Schaustellungen ꝛc
stattfinden und die Veranstalter derselden solidarisch.
83.
Für Vorstellungen, Conzerte ꝛc. zu gemeinnützigen