Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Steckbrief.
Gegen den Bergmann Johann Nikolaus Dittgen von
Bildstock, welcher flüchtig ist, soll eine durch vollstreckbares
Artheil der Strafkammer, des Königlichen Landgerichts zu
Sacrbrücken vom 24. August 1880 erkannte Gefängniß—
ftrafe von achtzehn Monaten vollstreckt werden. Es wird
ersucht, denselben zu verhaften und in die Strafanstalt zu
Trier abzuliefern.
Saarbrücken, den 12. October 1880.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
In Vertretung:
Linz,
Staatsanwalt.

Steckbrief.
Gegen die unten beschriebene Margaretha Neurohr
Dienstmagd, geboren zu Wemmetsweiler, zuletzt wohn haft
zu Wellesweiler und Quierschied welche flüchtig ist, ist die
Antersuchungshaft wegen Diebstahls verhängt.
Es wind ersucht, dieselbe zu verhaften und in das
Justizarresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Beschreibung.
Alter: 20 Jahre, Statur: schlank, Haare: schwarz,
Besichtsfarbe: blaß, Kleidung: rothe Strümpfe, Zeugstie⸗
felchen, röthlich geblümter weißer Kattunoberrock, desgleichen
Jacke, oder eine abgetragene schwarze Jacke.
Saarbrücken, den 12. October 1880.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
In Vertretung:
Linz,
Staatsanwalt.

Regulativ
betreffend Erhebung von Armen-Abgaben für öffentliche
Lustbarkeisen in der Gemeinde Sulzbach.
Auf Grund des 8 74 des Gesetzes vom 8. März, 1871,
betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Unter—⸗
stützungswohnsitz und des Art. 7 ad II des Gesetzes, be—
rreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz vom
i Mai 1856 wird unter Zustimmung der Gemeinde—
Vertretung folgendes Regulativ erlassen:

81.
An Armenabgaben für öffentliche Lustbarkeiten sind
zu entrichten:
a. für ein Conzert... 2t
d. für Theatervorstellungen in Schenklokalen, für
jede Vorstellung... 33
ür Voriräge auf Clavieren, mechanischen
und andern Musikinstrumenten, in Wirthsstuben
poro Tag..... 41,50,
für musikalische und deklamatorische Vorträge
in Schenklokalen für jede Vorstellung. . 2,
für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik
eder Art bis zzzzz.... 83,
pro Tag, jedoch nicht über 50 Hefür jede
Person.
für ein Caroussel pro Tag
z. für eine Schießbude pro Tag.
. für Produetionen und Schaustellungen aller

4

VJ

Art (z. B. Equilibristen, Ballet- und Seil—
tänzer, Panoramas, mechanische Bühnen, Ma⸗
rionetien, Wachsfiguren-Cabinette, Vorzeigen
von fremden Thieren oder Curiositäten u. s. w.)
pro Tag.. . 3.*
für Tanzvergnügen, welche nicht über 11 Uhr
Abends ausgedehnt werden. 23
für Tanzvergnügen, welche über 11 Uhr Abends
ausgedehnt werden, sowie für Maskenbälle 6

2.

K.

832.
Die vorstehend festgestellten Armen-Abgaben fließen ir
die Gemeinde-Kasse, aus welcher die Armenunterhaltungs,
kosten bestritten werden und müssen vor Abhaltung der al—
abgabepflichtig bezeichneten Vergnügungen ꝛc. an den mi
der Erhebung beauftragten Beamten entrichtet werden. Für
die Zahlung der Armen-Abgaben haften die Wirthe, ir
deren Localen die Vergnügungen oder Schaustellungen statt
finden und die Veraustalter der Vergnügungen ꝛc. soli
darisch.

83

Für Vorstellungen, Concerte ꝛc. zu gemeinnütziger
oder wohlthätigen Zwecken darf die Armenabgabe gan
oder theilweise durch den Bürgermeister erlassen werden

84.
Vorstellungen, Conzerte und Bälle, welche von be—
stehenden und als folche anerkannten geschlossenen Gesell.
schaften in den Gesellschaftslocalen veranstaltet werden, so—
fern ein Eintrittsgeld oder Abonnementsbetrag nicht, oder
höchstens zur Deckung der Kosten, erhoben wird, sowit
Zufammenkünfte von Musik. und Gesangliebhabern zu
—
denen Musik- und Gesang-Vereine sind von jeder Abgab
hefreit.

8 5.
Gegenwärtiges Regulativ tritt nach erfolgter Genen
migung durch die Köuigliche Regierung zu Trier in Kraf—
Sulzbach, den 3. September 1880.
Der Buͤrgermeister
Woytt.

I. A. 10602.
Genehmigt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs
Trier, den 30. September 1880.
Königliche Regierung Abtheilung des Innern
gez. von Krosigk.

Polizei-Verordnung,
betreffend die Bestrafung der Zuwiderhandlungen gegen die Bestir
mungen des Armen-Abgabe-Regulativs vom 8. September 1880
Auf Grund der 88 53 und 6 des Gesetzes über d
Polizei-Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Au
führung des Seitens der Königlichen Regierung zu Tri—
unterm 30. September er. genehmigten Regulativs vom
September er. bezüglich der Erhebung von Armen-Abgabe
für öffentliche Lustöarkeiten von dem unterzeichneten Bü
germeister nach Anhörung der Gemeinde-Vertretung fiü
den Umfang des Gemeindebezirks von Sulzbach folgent
Polizei⸗Verordnung erlassen.
Einziger Paragraph.
Wer den Best immungen des Regulativs vom 8. Se—
tember d. J. betreffend die Erhebung von Armen-Abgab—
für öffentliche Lustbarkeiten zuwiderhandelt, verfällt in ei
            
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