Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Hengste, die für ein geringeres Entgelt decken, als die
Königlichen Beschäler, müssen den localen Pferdezucht⸗Ver⸗
hältnissen entsprechen.
8 5. Die Beschlüsse der Körkommissionen werden mit
einfacher Majorität der Stimmen, welche geheim zu halten
sind, gefaßt und schriftlich verzeichnet. Bei Stimmengleich-Jeit
 entscheidet der Vorsitzende.
Gegen eine Abkörung der Hengste ist eine Berufung
anzuläßig. Die Beschlüsse der Koͤrkommissionen werden mit
einem Verzeichniß, enthaltend das Signalement der ange⸗
körten Hengste, die Orte ihrer Aufstellung und die Namen
der Eigenthümer, der unterzeichneten Regierung eingereicht,
welche fodann den Eigenthümern eine auf ein Jahr giltige
Bescheinigung ertheilt.
Das Signalement der angekörten Hengste, der Ort
der Aufstellung derselben und die Höhe des Sprunggeldes
wird öffentlich bekannt gemacht.
3 6. Einmal angekörte Hengste müssen bei jeder folgen⸗
den Jahres-Ankörung von neuem vorgeführt und untersucht
verden, wenn sie zum Belegen fremder Stuten gebraucht
werden sollen.
Nachkörungen können nur dann stattfinden, wenn der
darum nachsuchende Hengstbesitzer die dadurch erwachsenden
Kosten zu tragen bereit ist. Abgekörte Hengste dürfen im
Jahre der Abkörung für die bevorstehende Deckzeit nicht
wieder vorgeführt werden.
In dem folgenden Jahre — namentlich bei nicht ge—
hörig entwickelten Hengsten — ist eine Wiedervorführung
zulässig.
Z 7. Die Besitzer angekörter Hengste haben, sofern fie
fremde Stuten decken lassen, ein Beschälregister nach einem
hon der unterzeichneten Regierung zu bestimmenden Formular
zu führen, in welchem die gedeckten Stuten mit genauem
Signalement eingetragen werden. Am Schluß jeder Deck—
derode ist dieses Register dem Landrath einzureichen.
g 8. Für jeden einer Körkommission vorgeführten Hengst
und von jedem angekörten Hengst werden an den Kassirer
der Körkommission bei Gelegenheit der Körung Gebühren
gezahlt, welche der Provinzial⸗Verwaltungsrath für den
Zeilraum von je drei Jahren festsetzt uud öffentlich bekannt
macht.

Diese Körgelder dienen zunüchst zur Deckung der Kosten
der Körkommissionen. Die Verwendung etwaiger Ueberschüsse
oder Deckung etwaiger Ausfälle erfolgt dem Beschlusse des
Provinzial-Landtags vom 2. Aai 1879 entsprechend durch
die Provinzial-Verwaltung.
8 9. Wer einen nicht angekörten Hengst zur Deckung
fremder Stuten, sei es unentgeltlich oder gegen Bezahlung
hergibt, verfällt für jeden Contraventionsfall in eine Strafe
dan 30 Mark und der Eigenthümer der Stute in eine
olche von 15 Nark.
Die Besitzer angekörter Hengste, welche das Beschäl⸗
register (437) gar nicht oder nicht vorschriftsmäßig führen
ober die Einreichung desselben an den Landrath unterlassen,
werden mit Geldstrafe bis zu 15 Mark bestraft.
Trier, den 8. Juli 1880.

Bekanntmachung, die Hengstkörung für das Jahr 188081 betreffend ˖
Auf Grund des 8 3 der Körordnung für die Privat⸗
beschäler der Rheinprovinz vom 8. Juli d. Is. (Amtsblatt
S, 222) bringen wir nachstehend das Verzeichniß der für
die Kötung vestimmten Bezirke, Orte und Termine für
— —

*

8*

Derselbe besteht
aus den Kreisen

Körort.

Tag und Stunde
der
Körung.

J. St. Wendel und St. Wendel
Ottweiler

Montag den 4. Ok—
tober,
Morgens 89 Uhr
Montag den 4. Ok
tober
Nachmittags 8 Uhr
Dienstag 5. Oktober
Morgens 10 Uhr,

II.Saarbrücken Völklin⸗
und Saarlouis gen
III. Merzig und Saar-⸗ Keuchingen
burg gegenüber
Maettlach
IV. Stadt⸗ und Land· Thalfang
kreis Trier und
Kreis Bernkastel
Billlch und Bit⸗ Kyllburg
burg
VIJ. Prüm und Daun

Mittwoch den 6. Ok—
tober
Morgens 1092 Uhr
Donnerstag den 7. Ok
tober,
Mittags 192 Uhr,
Donnerstag den 7. Of
tober,
Morgens 9 Uhr.

Diejenigen, welche innerhalb der unter Spalte 2 be—
zeichneten Kreise Hengste zum Belegen fremder Stuten, sei
es uͤnentgeltlich, sei es gegen Bezahlung hergeben wollen
werden eingeladen, diese Hengste in den unter Spalte 6
und 4 bezeichneten Orten und Stunden der Körkommissior
vorzuführen, der letzteren auch den Ort der künftigen Aufstellung
 des Hengstes und den Betrag des in Aussicht ge—
nommenen Sprunggeldes anzuzeigen.
Nach Beendigung des Körgeschäftes wird den Eigen—
thümern der angekörten Hengste eine für ein Jahr gültige
Bescheinigung hierüber von uns ertheilt; auch wird ein
Verzeichnuß öffentlich bekannt gemacht werden, welches die
Namen der Eigenthümer und das Signalement der ange—
körten Hengste, die Orte ihrer Aufstellung und die Höhe
des Sprunggeldes enthält.
Da Seitens des landwirthschaftlichen Vereins nur
solche Fohlen prämiirt werden, welche entweder von den
königlichen oder von Beschälern J. Klasse abstammen, so
werden wir in jener Veröffentlichung auch diejenigen Hengste
bezeichnen, welche von der Körkommission der J. Klasse zu—
gezählt sind.
Die Körgebühren, welche von dem Provinzial-Ver—
waltungs⸗Rathe demnächst festzusetzen sind, werden seiner
Zeit bekannt gemacht und für dieses Jahr nachträglich von
den Hengstbefitzern eingehoben werden.
Nach Ablauf der Körtermine können Nachkörunger
nur dann stattfinden, wenn der darum nachsuchende Hengst—
besitzer die gesammten dadurch erwachsenden Kosten zu
tragen bereit ist.
Trier, den 11. September 1880.

Des Kaisers und Königs Majestät haben Allergnädigst
zu genehmigen geruht, daß zur Abhülfe der dringendsten
Nothstände der evangelischen Landeskirche in den evan—
gelischen Haushaltungen verschiedener Provinzen, namentlich
zuch der Rheinprovinz, durch kirchliche Organe eine Haus—
collecte abgehalten werde. Diese Hauscollecte soll, da Aller⸗
            
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