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Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung
vom 11. März 1850 und der Allerhöchsten Cabinets-Ordre
vom 29. April 1829 wird von dem unterzeichneten Bürger—
meister im Einverständniß der Gemeinde-Vertretung von
Sulzbach folgende Polizei-Verordnung für den Umfang des
Gemeinde-Bezirkes Sulzbach erlassen.
81.
In der Gemeinde Sulzbach ist die durch Gemeiude—
raths⸗Beschluß vom 18. Juli 1869 auf Neun resp. Vier Mark
fünfzig Pfg. vom Hund resp. von der Hündia pro Jahr
festgesetzte Hundesteuer in halbjährlichen Raten und zwar
in den ersten 14 Tagen der Monate April und Oktober an
die Gemeinde-Kasse Sulzbach zu zahlen.
82.
Von der Hundesteuer sind befreit:
die zur Bewachung außerhalb der Ortschaften isolirt
belegener Gebäude nothwendigen Hunde, als welche
aber nur diejenigen anzusehen sind, welche als Ketten—
hzunde angelegt werden, und zwar für jedes Gehöft
aur ein Hund;
die Hunde, welche die Forstbeamten, Feldhüter und
Wächter von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde zu halten
verpflichtet sind;
die zum Gewerbebetriebe unentbehrlichen Hunde,
wvorunter die Hunde der Metzger nicht zu rechnen sind;
junge Hunde, so lange sie noch an der Mutter saugen.
83.
Zugänge von Hunden im Laufe des Jahres müssen
binnen den ersten 8 Tagen nach ihrer Anschaffung auf
dem Bürgermeisterei-Amte angemeldet werden. Die Steuer
ist für das ganze halbe Jahr, in welchem der Zugang
stattfindet, zu entrichten. Die Abgänge von Hunden müssen
spätestens in den letzten 14 Tagen der Monate September
und März auf dem Bürgermeisterei-Amte angemeldet wer—
den, widrigenfalls die Steuer für das nächste halbe Jahr
aoch weiter zu entrichten ist.
84.
Tritt an Stelle eines im Laufe des Halbjahres abge—
schafften Hundes, ein neuer Hund, so findet eine neue Be—
steuerung desselhen nicht statt.
8 5.
Hunde von Freinen, welche sich länger als 4 Wochen
in der Gemeinde Sulzbach aufhalten, sind der Steuer eben⸗
falls unterworfen. Die Anmeldung der Hunde muß 8
Tage nach Ablauf von 4Wochen erfolgen.
86.
Einwohner, welche aus der Gemeinde-Kasse oder aus
sonstigen öffentlichen Fonds Unterstützungen erhalten, dürfen
bei Verlust derselben keine steuerpflichtige Hunde halten.
87.
Die Erhebung der Steuer geschieht auf Grund der
oon dem Bürgermeister executorisch zu erklärenden Hebe—
rolle durch den Gemeinde-Einnehmer und werden die Rück—
stände wie die sonstigen Steuern und Abgaben im Execu—
tionswege beigetrieben.
Bei Zahlungsunfähigkeit tritt der Verlust der, der
polizeilichen Verfugung zu überlassenden Hunde ein.
88.
Jeder, welcher sich durch Verheimlichung eines von
ihm gehaltenen Hundes der Steuer zu entziehen sucht, hat
nicht nur dieselbẽnachzuzahlen, sondern auch, nach 86 der
Allerhöchsten Cahinets-Ordre vom 29. April 1829 den drei—
fachen Betrag der Jahressteuer als Strafe zu entrichten.
89.
Die Eigenthümer bösartiger oder bissiger Hunde sind
verpflichtet, diese Hunde mit einem Maulkorbe zů versehen.
Läufige Hündinnen sind von der Straße und 'öffentlichen
Plätzen fern zu halten.
Bei der von der Ortspolizeibehörde zu treffenden Ent—
scheidung ob ein Hund bösartig oder bissig ist, wird keine
Rücksicht auf dessen Größe genommen.
810.
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. October
a. c. in Kraft. Uebertretungen derselben, welche nicht unter
den erwähnten 8 6 der Allerhöchsten Cabinets-Ordre vom
29. April 1829 fallen, werden mit einer Geldbuße von
3 bis 9 Mark und im Unvermögensfalle mit verhältniß
mäßiger Haft hestraft.
Sul zbach, den 8. September 1880.
Der Bürgermeister
Wohtt.
Personal-Chronik.
Der fotstversorgungsberechtigte Jäger (Gefreite) Peter
Johann Obertreis ist zum Königlichen Foͤrster für der
Schutzbezirk Carlsbrunn ernannt worden.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-⸗Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Ort und Behörde, bei welcher die Stelle vacant ist. 2) Näher
Bezeichnung der Stelie. 3) Einkommen der Stelle. 4) Ob vie An—
stellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt. 5) Betrag der
zu stellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzug gedeckt werden
kann. 6) Ob Aussicht auf Verbesserung vorhanden ist. 7) An—
sprüche, welche an die Bewerber gestellt werden. 8) Wohin die Be—
werbungen einzureichen sind. 9) Bemerkungen.
1) Düren Stadtverwaltung, 2) Feldhüter, 8) Tage—
lohn von 246. 50 H während des Sommerhalbjahres und
24. während der üdrigen Jahreszeit, 4) auf 4 wöchenliche
gegenseitige Kündigung, 5) keine, 6) nein, 7) der Be—
werber muß körperlich rüstig sein, namentlich gut laufen
und sehen, ordentlich lesen und schreiben können, 8 Bürger—
meister Werners zu Düren.
1) Stationen der Saarbrücker und Rhein Nahe Bahn,
Eisenbahn-Betriebs-Amt Saardrücken, 2) 8 Bremser, 3 je
690 . jährlich, nach Abzug J1pCt, Beiträge zur Pensions—
kasse und der festgesetzten Kleiderkassenbeilräge; außerdem
erhalten die Betreffenden Fahrtengelder nach Verhältniß
der monatlich zurückgelegten Kilometerzahl, 4) nach zurück—
gelegter 6monatlicher Probezeit und nach bestandener des—
fallsiger Prüfung erfolgt die Anstellung auf 4 wöchentliche
Kündigung, 5) keine, 6) Beförderung zum Schaffner nach
zufriedensiellender Dienstleistung und Führung bei Eintrit!
von Vacanzen, 7) deutsch Lesen und Schreiben, ersteres
anch in lateinischen Buchstaben; Rechnen mit den 4 Spe—
zies in ganzen Zahlen, 7) Königl. Eisenbahn- Betriebs—
Amt zu Saarbrücken.
Saarbrücken, 13. September 1880. Der Kgl. Landrath von Geldern