Polizei-Verordnung betreffend die Bestrafung der Zuwiderhand⸗
lungen gegen die Bestimmungen des Armen-Abgaben—
Regulativs vom 1. August 1880.
Auf Grund der 885 und 6 des Gesetzes über die
Polizei: Verwaltung vom 11. März 1850 wird zur Aus—
ührung des Seitens der Königlichen Regierung zu Trier
jenehmigten Regulativs bezüglich der Ethebung von Armen—
Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten von dem unterzeichneten
Bürgermeister nach Anhörung der Gemeinde-Vertretungen
ür den Umfang der Gemeindebezirke von Gersweiler—
Dttenhausen, Clarenthal und Krughütte, Bürgermeisterei
Jersweiler, folgende Polizei-Verordnung erlassen:
Einziger Paragraph.
Wer den Bestimmungen des Regulativs vom 1.
August d. J. betreffend die Erhebung der Armen-Abgaben
ür öffentliche Lustbarkeiten zuwiderhandelt, verfällt in eine
ßeldstrafe von drei bis neun Mark event. in eine ver—
hältnißmäßige Haftstrafe.
Gersweiler, den 18. August 1880.
Der Bürgermeister.
Mainz.
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß
jebracht.
Gersweiler, den 18. August 1880.
Der Bürgermeister
Mainz.
Bekanntmachungen des Landraths-Amtes.
Nach den Bestinmungen im 8 167 der Civilprozeß—
rdnung vom 30. Januar 1877 kann die Zustellung von
Schriftstücken in allen Angelegenheiten der ordentlichen strei—
igen Gerichtsbarkeit durch Niederlegung bei den Polizei—
vorstehern und den Gemeindevorstehern erfolgen. Diese
Vorschrift ist durch Z1 des Ausführungsgesetzes vom 24.
März 1879 (Ges.⸗ S. S. 281) auch für alle, nicht zu der
ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehörenden gericht—
lichen Angelegenheiten, sowie für Zustellungen, welche in
nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten durch einen Ge—
cichtsvollzieher geschehen, ferner durch 88. 1, 21 und 28
des Gesetzes vom 18. Februar 1880 (Ges.“S. S. 59) für
Auseinandersetzungs-Angelegenheiten im Geltungsbereiche
der Verordnung vom 20. Juni 1817 und — mit Aus—
ichluß der Niederlegung bei den Polizeidvorstehern — durch
8 12 der Verordnung vom 7. September 1879 (Ges. S.
S. 591) für das Verwaltungszwangsverfahren wegen Bei—
reibung von Geldbeträgen in Kraft gesetzt worden.
Auch ist in den 8842 und 10 der Anweisung vom
24. August 1879 über die postamtliche Behandlung von
Schreiben wmit Zustellungsurkunden (Amtsblatt der Reichs-—
Post⸗ und Telegraphenverwaltung No. 538, Anlage) den
Postboten aufgegeben, bei allen Zustellungen mit Zu—
tellungsurkunden, und zwar auch bei solchen, welche auf
das Ersuchen mit gerichtlichen Behörden oder auf das
Ersuchen von Privatpersonen erfolgen, das Schrift—
stück, wenn es dem Empfänger in sonst zulässiger Weise
nicht übergeben werden kann, und wenn zugleich eine Post⸗
anstalt an dem Zustellungsorte sich nicht befindet, bei dem
Gemeindevorsteher niederzulegen.
Im Unschluß hieran bestimme ich Folgendes:
1) Die Gemeindevorsteher (in den selbostständigen Guts—
bezirken die Gutsvorsteher) hahen Schriftstücke, welche bei
hnen zum Zwecke der Zuftellung von einem Gerichtsvoll⸗
—0
einandersetzungsbehörden oder einem Postboten niedergelegt
werden, anzunehmen und sechs Monate vom Tage der
Niederlegung ab aufzubewahren.
2) Nach Ablauf dieser Frist sind die niedergelegten
Schriftstücke, falls sie nicht inzwischen von dem Empfänger
abgeholt sind, von dem Gemeindevorsteher (Gutsvorsteher)
gelegentlich zurückzugeben und zwar:
a. wenn die Niederlegung durch einen Postboten er—
folgt ist, an die Postanstalt des Orts oder an einen Post—
boten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben im Orte;
b. wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlequng vor—
genommen hat, an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts
oder an einen im Orte dienstlich anwesenden Gerichts—
vollzieher:
c. wenn die Niederlegung von dem Beamten einer
Verwaltungs- oder einer Auseinandersetzungsbehörde ge—
schehen ist, an diese Behörde oder an einen mit Zustellungen
oder Zwangsvollstreckungen beauftragten Beamten derselben
bei dessen dienstlicher Anwesenheit im Orte.
3) Die Polizeivorsteher haben in Beziehung auf
Schrifistücke, welche bei ihnen zum Zwecke der Zustellung
von einem Gerichtsvollzieher, dem Beamten einer Aus—
einandersetzungsbehörde oder einem Postboten niedergelegt
werden, in gleicher Weise zu verfahren.
Ich veranlasse die Königlichen Regierungen und Land—
drosteien, die Polizeivorsteher, die Gemeindevorsteher und
die Gutsvorsteher Ihres Verwaltungsbezirkes nach dem
Vorstehenden mit Anweisung zu versehen.
Den mit Zustellungen und Zwangsvollstreckungen be—
auftragten Beamten im Ressort der Verwaltung des Innern
ist zur Pflicht zu machen, Schriftstücke, welche ihnen aus
Grund, der getroffenen Bestimmungen von Gemeindevor—
stehern dder Gutsyorsteher zurückgegeben werden, anzunehmen
und an die ihnen vorgesetzte Behörde abzuliefern.
Letztere hat das detreffende Schriftstück zu öffnen und
diejenigen Theile desselben, welche nicht nur ihrem Inhalte
nach dem Empfänger mitgetheilt werden sollten, sondern als
Urkunden einen selbstständigen Werth haben, demjenigen,
von welchem das Schriftstück ausgegangen ist, zu über—
senden. Die Uebersendung kann, soweit die Post, dazu
henutzt wird, unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dien—
sache“ unfrankirt erfolgen.
Die Postanstalten und Postboten, die Gerichtsschrei—
bereien der Amtsgerichte und die Gerichtsvollzieher, die
Auseinandersetzungsbehörden und deren Beamten, sowie
die betheiligten Behörden und Beamten der übrigen Ministe—
rial-Ressorts werden auf Veranlassung der betreffenden Herrn
Ressortchefs mit entsprechender Anweisung versehen werden
Berlin, den 14. April 1880.
Der Minister des Innern.
Vorstehender Erlaß des Herrn Ministers des Innern
wird hierdurch wiederholt veröffentlicht, mit dem Bemerken,
daß derselbe auch auf die Kirchen- und Schulkassen An—
wendung findet.
Saarbrücken, den 19. August 1880.
Der Herr Minister für Landwirthschaft, Domainen
und Forsten hat mittelst Erlasses vom 17. August d. Is.
angeordnet, daß die Etablissements und Dienstbezirke:
a. Oberförsterei Holz in Zukunft Oberförsterei Fischbach.
b. Försterei und Bezirke Dudweiler in Zukunft Förstere—
und Schutzbezirk Fischbach,
Försterei und Schutzbezirk Erckershöhe in Zukunft
Försterei and Schutzbezirk Altenwald genannt werden.
Saarbücken, den 29. August 1880.
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