Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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lichen Regierungen in den Amtsblättern zu bezeichnenden
sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Kupons-Serie nur dann, wenn
die Talons abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind
die Schulverschreibungen an die Kontrolle der Staatspapiere
oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst beson—
derer Eingabe einzureichen.
Berhin, den 24. Mai 1880.
Haupt⸗-Verwaltung der Staatsschulden.
S59dow. Löwe. Hering. Merleker.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur öffent—
iichen Kenntniß gebracht.
Die Herren Landräthe werden gleichzeitig veranlaßt,
dieselbe, soweit es uneutgeltlich geschehen kann, auch durch
die Kreisblätter zur Kenntniß des Publikums zu bringen.
Trier, den 2. Juni 1880.

Nachdem der Herr Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz
durch Rescript vom 11. d. Mtis. No. 6516 genehmigt hat,
daß im Orte Malstatt — Burbach eine Apotheke errichtet
verde, fordern wir diejenigen Apotheker, welche sich um
die Concession zu dieser Apotheke zu bewerben beabsichtigen
zierdurch auf, bis zum 15. Okttober er. ihre Gesuche unter
Beifügung ihrer Approbation, ihres Lebenslaufes, des
Nachweises ihres Vermögens und der Zeugnisse über ihre
Führung während der Lehr- und Servirjahre und über
hre Führung und Beschäftigung nach erlangter Appro—
hation uns einzureichen.
Trier, den 17. Angust 1880

Bekanntmachung anderer Behörden.
Stieckbrief.
Begen den unten beschriebenen Max Scheuch, Buch—
halter, geb. zu Winterhauch im Fürstenihum Birkenfeld,
suletzt zu St. Johann wohnend, welcher flüchtig ist, ist die
Untersuchungshaft wegen Wechselfälschung verhängt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das
Justizarresthaus zu Saarbrücken abzuliefern.
Beschreibung.
Alter: 41 Jahre, Statur: mittel, Größe: 1,65 m,
Haare: blond⸗röthlich und kraus, Stirn: rusd, Augenbrauen:
braun, Nase: gewöhnlich, Zöhne: schwärzlich, schmutzig aus—
sehend, Gesicht: rund, Bart: braunröthlicher Vollbart,
Augen: wahrscheinlich braun und soll ein eingesetztes Glas—
auge tragen, Mund: gewöhnlich, Kinn: rund, Gesichts—
farbe: gesund.
Besondere Kennzeichen: schielt etwas und plinselt mit
Augen und hat einen durchaus scheuen Blick.
Saarbrücken, den 2. September 1880.
Der Königliche Erste Staatsanwalt.
In Vertretung:
Lintz,
Staatsanwalt.

Regulativ
betreffend die Erhebung von Armen-Abgaben für öffent⸗
liche Lustbarkeiten in den Gemeinden Gersweiler⸗Otten—
hausen. Clarenthal und Krughütte, Bürgermeisterei
Gersweiler.
Auf Grund des 8 74 des Gesetzes vom 8. März

1871, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den
Unterstützungs-Wohnsitz und des Art. 7 ad II des Ge—
setzes betreffend die Gemeinde-Verfassung in der Rhein-⸗
provinz vom 15 Mai 1856 wird unter Zustimmung der
betreffenden Gemeinderäthe, für den Bezirk der Gemeinden
Gersweiler-Ottenhausen, Clarenthal und Krughüttte, Bürger⸗
meisterei Gersweiler folgendes Regulativ erlassen:
81.
An Armen-Abgaben fuͤr öffentliche Lustbarkeiten sind
zu entrichten:
a. für ein Concert. .. .. 2
b. für Tanzvergnügungen und Bälle pro Tag
und bis zu den gesetzlich zulässigen Nachtstunden 4,
c. für Theatervorstellungen in Schanklokalen für
jede Vorstellung... 43,
für Vorträge auf Klavieren, mechanischen
und andern Musikinstrumenten in Wirthsstuben
pro Tagg. 41,50,
für musikalische und deklamatorische Vorträge
in Schanklokalen, für jede Vorstellung. ..2
für gewerbsmäßig betriebene Straßenmusik
jeder Art bißßß. 83
pro Tag, jedoch nicht über 50 Pfg. für jede
Person.
g. für ein Caroussell..7 ..
J. für eine Schießbude und für ein Glücksspiel
pro Tag *
i. für Productionen und Schaustellungen aller
Art (z. B. Equilibristen, Ballet- und Seil⸗
tänzer, Panoramas, mechanische Bühne, Ma—
rionetien, Wachsfiguren-Cabinete, V orzeigen
von fremden Thieren oder Curiositäten ꝛc.)
pro Tag.....
K. zur Zahlung der Abgaben ad a, b undc
find auch Vereine und geschlossene Gesell—
schaften verpflichtet, insofern die Concerte,
Theatervorstellungen und Bälle in öffentlichen
Lokalen abgehalten werden.
82.
Die vorstehend festgesetzten Armenabgaben fließen in
die Gemeindekasse und sind unter einer besonderen Positior
zu verrechnen und zu Armenzwecken zu verwenden.
Dieselben müssen vor Abhaltung der als abgabepflichtig
bezeichneiten Vergnügungen ꝛc. an den mit der Erhebung
beauftragten Beamten entrichtet werden.
Für die Zahlung der Armenabgaben haften die Wirthe,
in deren Lokalen die Vergnügungen oder Schaustellungen
8 sautfinden und die Veranstalter der Vergnüquugen soli—
arisch.

83.
An den üblichen Kirchweihtagen wird für Concerte und
öffentliche Tanzlustbarkeiten eine Abgabe nicht erhoben.
84.
Für Vorstellungen, Concerte ꝛc. zu gemeinnützigen
oder wohlthätigen Zwecken darf die Armenabgabe gan—
oder theilweise von dem Bürgermeister erlassen werden.
Gersweiler, den 1. August 1880.
Der Bürgermeister
Mainz.

I. A. 8887.
Genehmigt unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufes
Trier, den 10. August 1880.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern
(gez.) von Krosigk.
            
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