Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

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Amtliches Anzeigeblatt für den Kreis Saarbrücken. —
Mit der „Provinzial⸗Eorrespondenz“ als Beilage.

AMr. 86.
Bekanntmachungen der Centralbehörden.
Zur weiteren Ausführung der Vorschriften über die
Ausbildung und Prüfung für den Staatsdienst im Bauund
 Maschinenfach vom 27. Juni 1876, sowie zur Ergän—
zung derselben bestimme ich das Folgende:
I. Zu 83 Vr. 8 al. 2.
Alle aus dem Unterricht an der technischen Hochschule
hervorgegangenen Zeichnungen und Entwuͤrfe sind
mit einer Angabe über den Zeitpunkt ihrer Vollen—
dung, wenigstens nach dem Semester, und mit einer
Bescheinigung des Lehrers, unter dessen Leitung sie
uusgeführt worden, welche sich auch auf die Anserti—
zungszeit erstreckt, zu versehen.
Solche Zeichnungen, welche überhaupt nicht unter
Leitung eines Lehrers angefertigt werden konnten,
wie z. B. Aufnahmen, — oder zu welchem aus be—
sonderen auf der Zeichnung näher anzugebenden Grün—
den die Bescheinigung eines Lehrers nicht beigebracht
werden kann, — sind mit einer eidesstattlichen Er—
klärung des Candidaten zu versehen, welche dahin
lautet:
1) bei Aufnahmen bestehender Bauwerke, Maschi⸗
nen ꝛc.:
daß die Aufnahme selbst bewirkt und die Zeich—
nungen eigenhändig gefertigt sind;
bei Perspectiven (insofern sie nicht vom Lehrer be—
scheinigt werden):
daß sie vom Candidaten selbst construirt und ge—
zeichnet sind;
bei Entwürfen:
daß die dargestellten Gegenstände selbst entworfen
und die Zeichnungen eigenhändig angefertigt sind:
bei den übrigen Zeichnungen:
daß sie eigenhändig entweder nach einem Vorbilde,
einer andern Zeichnung oder Skizze, nach der Na—
nur, einem Modell, oder wonach sonst gefertigt sind.
II. Zu 8 10, unbeschadet der Vorschriften im 8 7 al. 4.
Diejenigen Baufuhrer, welche die erste Staatsprüfung aus⸗
ichließlich in der Richtung des Hochbau⸗ oder des Bauin⸗
zenieurfaches abgelegt haben, demnächst aber — entgegen⸗
desetzt — die zweite Prüfung in der Richtung des Bau⸗
Ingenieur- bezw. des Hochbaufaches ablegen wollen, haben
in dieser zweiten Prüfung außer den hier für vorgeschrie⸗
benen Kenntnissen auch die Kenntnisse in den zu 8,* sub
OD., a. b. c. und g., resp. snb B., P. aufgefübrten Gegen⸗
staͤnden nachzuweisen.

Montag, 6. September

1880.

III. Zu 85 A. 2 b.
Es muß hier anstatt „Geometrie“ heißen „Goniometrie“
Liebenstein, den 10. August 1880.
Der Minister der öffenlichen Arbeiten.
Maybach.

Bekanntmachungen der Königl. Regierung

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinskupons Serie II.
Ar. 1Wbis 8 nebst Talons zu der Preußischen konsolidirten
vierprozentigen Staatsanleihe von 1876 bis 1879, zu
welcher Kupons für vier Jahre ausgegeben sind.
Inhalts derjenigen Schuldverschreibungen der konsoli—
dirten vierprozentigen Anleihe, welche in den Jahren 1876
bis 1879 ausgefertigt sind, werden zu denselben von vier
zu vier Jahren neue Zinskupons verabreicht. Demgemäß
erfolgt die Ausreichung der Kupons, Serie II. Nr. 1 bis 8
über die Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1880 bis 80.
Juni 1884 nebst Talons von der Kontrolle der Staatspa—
piere hierselbst, Oranienstraße 92 unten rechts, vom 14.
Juni d. J. ab, Vormittags von 9 bis 1 Uhr mit Ausnahme
der Sonn⸗- und Festtage und der Kassenrevisionstage.
Die Kupons können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs-Hauptikassen.
die Bezirkshauptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüne—
burg, oderdie Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat bei derselben persönlich oder durch einen Beauftragten
die zur Abhebung der neuen Serie berechtigenden Talons
mit einem Verzeichnisse abzugeben, zu welchem Formulare
bei der gedachten Kontrolle und in Hamburg bei dem Kai—
serlichen Postamte Nr. 2 unentgeltlich zu haben sind. Ge—
nügt dem Einreicher der Talons eine numerirte Marke als
Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt
vorzulegen. In letzterem Falle erhalten die Einreicher das
eine Exemplar mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist
bei der Ausreichung der neuen Kupons zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Talons nicht einlassen.
Wer die Kupons durch eine der oben genannten Pro—
vinzialkassen beziehen will, hat derselben die Talons mit
einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Ver⸗
zeichniß wird mit einer Empfangsbescheinigung versehen, so⸗
gleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Kupons
wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind
bei den gedachten Provinzialkassen und den von den König—

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